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EU konkretisiert Ausnahmen vom Importverbot für russisches Öl
Die EU präzisiert Ausnahmen für das Einfuhrembargo auf russische Ölprodukte. Unter bestimmten Bedingungen dürfen Drittstaaten und die Ukraine mit russischen Öl beliefert werden.
24.12.2022
Von Hans-Jürgen Wittmann | Berlin
Im 9. Sanktionspaket vom 12. Dezember 2022 stellt die Europäische Union (EU) Ausnahmen des Importverbots für Rohöl und Ölprodukte aus Russland klar. Ab dem 5. Februar 2023 ist es verboten, Erdölprodukte des KN-Codes 2710, die aus russischem Rohöl gewonnen werden, nach Europa einzuführen. Bereits seit 5. Dezember 2022 ist das Einfuhrembargo auf Rohöl aus Russland in Kraft. Für Öleinfuhren über Pipelines und für Importe auf dem Seeweg nach Bulgarien gelten Ausnahmen. Ziel ist es, die Versorgungssicherheit der Mitgliedstaaten unter Wahrung gleicher Wettbewerbsbedingungen zwischen ihnen zu gewährleisten.
Ölausfuhr aus Bulgarien in Drittländer genehmigungsfähig
Mit dem Beschluss (GASP) 2022/2478 erlaubt die EU Bulgarien, bestimmte raffinierte Erdölerzeugnisse aus russischem Rohöl, das auf der Grundlage der betreffenden Ausnahmeregelungen eingeführt wurde, in Drittländer auszuführen. Die zuständigen Behörden können den Verkauf, die Lieferung, die Weiterleitung oder die Ausfuhr von in Anhang XXXII aufgeführten bestimmten Erdölerzeugnissen in Drittländer innerhalb der Ausfuhrkontingente genehmigen, wenn die Erzeugnisse aus Umwelt- und Sicherheitsrisiken nicht sicher in Bulgarien aufbewahrt werden können und das Einfuhrverbot nicht umgangen wird. Die jährlichen Ausfuhren sollen die durchschnittlichen jährlichen Ausfuhren solcher Erzeugnisse in den vergangenen fünf Jahren nicht übersteigen. Bulgarien informiert die anderen Mitgliedstaaten und die Kommission über jede Genehmigung innerhalb von zwei Wochen nach deren Erteilung.
KN-Code | Warenbezeichnung | Ausfuhrkontingente in kt |
Leichtöle und Zubereitungen für andere Zwecke als jene der Unterpositionen 2710 12 11 und 2710 12 15 | ||
27 10 12 25 | Spezialbenzine, ausgenommen Testbenzin | 282,8 |
27 10 12 41 | Motorenbenzin, ausgenommen für die Luftfahrt, mit einem Bleigehalt von 0,013 g/l oder weniger, mit einer Oktanzahl (ROZ) von weniger als 95 | 120,6 |
27 10 12 45 | Motorenbenzin, ausgenommen für die Luftfahrt, mit einem Bleigehalt von 0,013 g/l oder weniger, mit einer Oktanzahl (ROZ) von 95 oder mehr, jedoch weniger als 98 | 995,6 |
27 10 12 49 | Motorenbenzin, ausgenommen für die Luftfahrt, mit einem Bleigehalt von 0,013 g/l oder weniger, mit einer Oktanzahl (ROZ) von 98 oder mehr | 3,4 |
Schweröle für andere Zwecke als jene der Unterpositionen 2710 19 51 und 2710 19 55 | ||
27 10 19 66 | Heizöle mit einem Schwefelgehalt von mehr als 0,1 GHT bis 0,5 GHT | 2,3 |
27 10 19 67 | Heizöle mit einem Schwefelgehalt von mehr als 0,5 GHT | 12,0 |
Ausnahme erlaubt Export von Ölprodukten in die Ukraine
Auch für die Ukraine macht die EU eine Ausnahme vom Einfuhrverbot für russische Ölprodukte. Der Beschluss (GASP) 2022/2478 gestattet es Ungarn, der Slowakei und Bulgarien, bestimmte raffinierte Erdölerzeugnisse aus russischem Rohöl, die auf der Grundlage der betreffenden Ausnahmeregelungen eingeführt wurden, in die Ukraine auszuführen, auch mittels Durchfuhr durch andere Mitgliedstaaten. Die zuständigen Behörden der drei EU-Mitgliedsstaaten können ab dem 5. Februar 2023 den Verkauf, die Lieferung, Weiterleitung oder Ausfuhr von im Anhang XXXI aufgeführten bestimmten Erdölerzeugnissen in die Ukraine genehmigen, wenn diese Erzeugnisse ausschließlich in der Ukraine verwendet werden und das Einfuhrverbot nicht umgangen wird. Der betreffende Mitgliedstaat unterrichtet die anderen Mitgliedstaaten und die Kommission über jede Genehmigung innerhalb von zwei Wochen nach deren Erteilung.
KN-Code | Warenbezeichnung (nicht abschließend) |
Gasöl | |
27 10 19 31 | zur Bearbeitung in begünstigten Verfahren |
27 10 19 35 | zur chemischen Umwandlung, ausgenommen Verfahren der Unterposition 2710 19 31 |
zu anderer Verwendung | |
27 10 19 43 | mit einem Schwefelgehalt von 0,001 GHT oder weniger |
27 10 20 16 | mit einem Schwefelgehalt von mehr als 0,001 GHT bis 0,1 GHT |
Leichtöle und Zubereitungen | |
27 10 12 11 | Leichtöle und Zubereitungen zur Bearbeitung in begünstigten Verfahren |
27 10 12 21 | Spezialbenzine: Testbenzin |
27 10 12 31 | Flugbenzin |
27 10 12 41 | Motorenbenzin, ausgenommen für die Luftfahrt, mit einem Bleigehalt von 0,013 g/l oder weniger, mit einer Oktanzahl (ROZ) von weniger als 95 |
27 10 12 70 | leichter Flugturbinenkraftstoff |
27 10 12 90 | andere Leichtöle |
Mittelschwere Öle | |
27 10 19 21 | Flugturbinenkraftstoff, mittelschwer |
27 10 19 25 | anderes Kerosin |
Schweröle | |
27 10 19 51 | Heizöle zur Bearbeitung in begünstigten Verfahren |
27 10 19 67 | Heizöle, zu anderer Verwendung, mit einem Schwefelgehalt von mehr als 0,5 GHT |
Erdöl und Öl aus bituminösen Mineralien (ausgenommen rohe Öle) und Zubereitungen mit einem Gehalt an Erdöl oder Öl aus bituminösen Mineralien von 70 GHT oder mehr, in denen diese Öle der Grundbestandteil sind, anderweit weder genannt noch inbegriffen, die Biodiesel enthalten, ausgenommen Ölabfälle | |
27 10 20 32 | Heizöle mit einem Schwefelgehalt von 0,5 GHT oder weniger |
27 10 20 90 | andere Heizöle |