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EU beschließt Meldepflicht für russische Vermögenswerte
Die EU schärft die Wirksamkeit ihrer Finanzsanktionen gegen Russland nach. Für eingefrorene wirtschaftliche Ressourcen gelten ab sofort umfangreiche Berichterstattungspflichten.
07.03.2023
Von Hans-Jürgen Wittmann | Berlin
Mit ihrem 10. Sanktionspaket vom 25. Februar 2023 beschloss die Europäische Union (EU) ausführliche Meldepflichten für eingefrorene Gelder oder Vermögenswerte, bei denen kurz vor dem Einfrieren Bewegungen zu verzeichnen waren, und die sich im Eigentum von gelisteten Personen und Unternehmen aus Russland befinden. Mit der Neuregelung will der Staatenbund die Wirksamkeit seiner Finanzsanktionen, vor allem das Transaktionsverbot, gegen Russland erhöhen.
Natürliche und juristische Personen, Einrichtungen und Organisationen in Europa, wie Zentralverwahrer, müssen detaillierte Informationen über Vermögenswerte oder Reserven übermitteln, die im Eigentum oder Besitz sanktionierter Personen oder Organisationen sind, von ihnen gehalten oder kontrolliert werden. Innerhalb von zwei Wochen nach Erhalt der entsprechenden Informationen sind die zuständigen nationalen Behörden sowie der EU-Kommission in Kenntnis zu setzen. Übermittelt werden müssen dabei Informationen, die zur Identifizierung natürlicher oder juristischer Personen dienen, wie wie Name und Anschrift, Mehrwertsteuer- oder Steueridentifikationsnummer, der Betrag, der Marktwert sowie die Art der Gelder oder Kryptowerte. Die Regelung tritt am 26. April 2023 in Kraft.
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