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Saudi-Arabien: Insolvenzrecht
Im Februar 2018 hat der saudi-arabische Gesetzgeber mit dem königlichen Dekret Nr. 50/1439 ein neues Insolvenzgesetz verabschiedet.
10.01.2025
Von Jakob Kemmer, Sherif Rohayem, Niko Sievert, Sven Klaiber
Die Artikel 195 und 196 Insolvenzgesetz bestimmen, dass im Falle der Liquidierung eines insolventen Unternehmens zunächst die Ansprüche des Insolvenzverwalters erfüllt werden müssen; danach werden die Gläubiger befriedigt, deren Forderung dinglich gesichert ist. Den niedrigsten Rang haben öffentliche Forderungen, etwa Steuerschulden. Die zugehörige Durchführungsverordnung ist im September 2018 in Kraft getreten.
Die Insolvenzordnung kennt neben dem eigentlichen Insolvenzverfahren (Artikel 92 bis 126 Insolvenzgesetz), bei dem es um die Liquidierung des Vermögens zwecks Gläubigerbefriedigung geht, noch zwei weitere Verfahren. Deren Ziel ist die Sanierung angeschlagener Unternehmen. Die Artikel 13 bis 41 Insolvenzgesetz regeln ein Verfahren, das dem deutschen Schutzschirmverfahren ähnelt. In diesem Verfahren geht es darum, dass ein insolventer oder insolvenzgefährdeter Schuldner unter Beibehaltung der Geschäftsführung eine Einigung mit seinen Gläubigern zur Erfüllung der Forderungen erzielen. Dazu kann der Schuldner beim Gericht Gläubigerschutz beantragen.
Die Artikel 42 bis 91 Insolvenzgesetz sind vergleichbar mit dem Eigenverwaltungsverfahren nach deutschem Recht. Wie beim Schutzschirmverfahren geht es auch hier um die Sanierung des insolventen oder insolvenzgefährdeten Unternehmens. Die Geschäftsführung verbleibt beim Schuldner, diesem wird aber ein unabhängiger Sachwalter zugeordnet, der die Geschäftsführung überwacht. Der Schuldner muss einen Insolvenzplan zur Restrukturierung seiner Schulden aufstellen.