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Saudi-Arabien: Sicherungsmittel
Das Civil Transaction Law bildet die Rechtsgrundlage für die gängigsten Sicherungsmittel.
10.01.2025
Von Sherif Rohayem | Bonn
Verlässlichstes Sicherungsmittel im Handel mit Saudi-Arabien ist ein bestätigtes, unwiderrufliches Akkreditiv (confirmed irrevocable Letter of Credit).
Innerhalb eines gegenseitigen Vertrages haben die Parteien ein Zurückbehaltungsrecht gemäß Artikel 114 CTL. Mit der Verschriftlichung des Zivilrechts können die Parteien gemäß Artikel 320 CTL einen Eigentumsvorbehalt vereinbaren. Dieser Eigentumsvorbehalt bedarf zu seiner Wirksamkeit keiner Registrierung. Über die Frage der Wirksamkeit des Eigentumsvorbehalts gegenüber Dritten, insbesondere der Insolvenzfestigkeit schweigt das Gesetz allerdings. Wie bei vielen anderen Rechtsinstituten, die das neue Civil Transaction Law in das saudische Recht eingeführt hat, stellt sich bei dem Eigentumsvorbehalt überdies die Frage, inwieweit dieser vor Gericht akzeptiert wird. Denn das neue Zivilrecht ist auch für saudische Richter neu. Es ist daher denkbar, dass Richter auf Basis der alten Rechtslage entscheiden, nach der es keinen Eigentumsvorbehalt gab.
Die Artikel 578 ff. CTL regeln die Bürgschaft.
Seit 2018 können Kaufleute zur Sicherung eines Anspruchs bewegliches Eigentum und Forderungen und Rechte verpfänden. Für die wirksame Bestellung eines Pfandrechts muss der Besitz an der Sache nicht übertragen werden. Die Besitzübertragung ersetzt die Registrierung. Mit der Registrierung wirkt das Pfandrecht auch gegenüber Dritten. Wegen des Verzichts auf die Besitzübertragung kann eine Gesamtheit nicht bestimmter Sachen verpfändet werden. Dies geschieht durch eine Floating-Pledge, die aus dem englischen Recht bekannt ist.