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Recht kompakt | Schweiz | Gesellschaftsrecht

Schweiz: Gesellschaftsrecht

Im Bereich der Kapitalgesellschaften stehen insbesondere die Aktiengesellschaft (AG) und die Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) zur Auswahl. (Stand 24.02.2025)

Von Karl Martin Fischer, Julia Nadine Warnke, Dr. Achim Kampf | Bonn

Gemäß Artikel 530 Obligationenrecht (OR) ist eine Gesellschaft die vertragsmäßige Verbindung von zwei oder mehreren Personen zur Erreichung eines gemeinsamen Zweckes mit gemeinsamen Kräften oder Mitteln. Im schweizerischen Gesellschaftsrecht dürfen ausschließlich die ausdrücklich genannten Gesellschaftsformen verwendet werden, die in die Personengesellschaften, auch Rechtsgemeinschaften genannt, und in die Körperschaften unterteilt werden. Die beiden 

Aktiengesellschaft

Die Aktiengesellschaft (AG) ist eine Rechtsform der Kapitalgesellschaft, welche in den Artikeln 620 bis 763 OR geregelt ist. Die Gründung der AG kann durch eine oder mehrere natürliche oder juristische Personen erfolgen. Das Mindestgrundkapital beträgt gemäß Artikel 621 OR 100.000 sfr. Darauf müssen bei der Gründung mindestens 50.000 sfr einbezahlt worden sein (Artikel 632 OR); dies kann auch durch Sacheinlagen erfolgen. Die Gründungsurkunde muss durch einen Notar beglaubigt werden (Artikel 629 OR). Die Gesellschaft ist in das Handelsregister des Ortes einzutragen, in dem sie ihren Sitz hat. Es haftet ausschließlich die Gesellschaft mit ihrem Vermögen, Artikel 620 OR. Organe der AG sind die Generalversammlung als Versammlung der Aktionäre sowie der Verwaltungsrat als Leitungsgremium, außerdem -falls nicht entbehrlich - die Revisionsstelle (Artikel 707 ff. OR).

Schweizerische Aktiengesellschaften sind zur Buchhaltung und Rechnungslegung nach den im Obligationenrecht (Artikel 957 ff OR) definierten Regeln verpflichtet. Eine AG, die in zwei aufeinanderfolgenden Geschäftsjahren zwei der folgenden Schwellenwerte überschreitet, unterliegt der ordentlichen Revision (Artikel 727 OR):

  • Bilanzsumme: 20 Millionen Schweizer Franken (sfr)
  • Umsatz: 40 Millionen sfr
  • Vollzeitstellen: 250 (im Jahresdurchschnitt).

Publikumsgesellschaften und Gesellschaften, die zur Erstellung einer Konzernrechnung verpflichtet sind, müssen auf jeden Fall eine ordentliche Revision durchführen. Die übrigen unterliegen der eingeschränkten Revision, können aber ganz auf eine Revision verzichten, wenn sie im Jahresdurchschnitt weniger als zehn Personen beschäftigen (Artikel 727a OR). Einen obligatorischen Aufsichtsrat gibt es für die Aktiengesellschaft nach schweizerischem Recht nicht.

Inhaberaktien sind in der Schweiz seit 2021 bis auf wenige Ausnahmen (börsenkotierte Gesellschaft oder Inhaberaktien als Bucheffekten nach dem Bucheffektengesetz) nicht mehr zulässig.

Gesellschaft mit beschränkter Haftung

Die GmbH ist eine personenbezogene Kapitalgesellschaft, deren Rechtsgrundlage in den Artikeln 772 bis 827 OR liegt. Das Stammkapital der GmbH beträgt mindestens 20.000 sfr (oder einer entsprechenden Summe einer ausländischen Währung, sofern diese für die Geschäftstätigkeit wesentlich ist), Artikel 773 OR. Das Kapital muss vollständig bei der Gründung einbezahlt werden (Artikel 777c OR). Eine der deutschen UG (haftungsbeschränkt) vergleichbare Struktur sieht das Gesellschaftsrecht der Schweiz nicht vor.

Die GmbH wird gemäß Artikel 777 f. OR in der Weise errichtet, dass sämtliche Gründer in öffentlicher und von ihnen unterzeichneter Urkunde eine GmbH zu gründen erklären und deren Statuten festsetzen. Auch die GmbH ist im Handelsregister des Ortes einzutragen, in dem die GmbH ihren Sitz hat, Artikel 778 OR. Mit der Eintragung erwirbt die Gesellschaft ihre Rechtspersönlichkeit.

Die Haftung trifft gemäß Artikel 794 OR grundsätzlich ausschließlich die GmbH, in deren Vermögen die Stammeinlagen der Gesellschafter einfließen. Allerdings haften die Gesellschafter solidarisch für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft in dem Ausmaß, als das Stammkapital nicht voll einbezahlt oder durch gesetzeswidrige Zahlungen an die Gesellschafter wieder vermindert worden ist, Artikel 795 f. OR. 

Organe der GmbH sind die Gesellschafterversammlung (Artikel 804 f. OR), die Geschäftsführung (Artikel 809 OR) und die Revisionsstelle (Artikel 818 OR). Die Gesellschafterversammlung ist das oberste Willensbildungsorgan der GmbH. Sie ist unter anderem für die Bestellung und Abberufung von Geschäftsführern und Mitgliedern der Revisionsstelle zuständig. Für die Ernennung von Direktoren, Prokuristen und Handlungsbevollmächtigte können die Statuten diese Befugnis auch den Geschäftsführern einräumen. 

Vom Grundsatz her üben alle Gesellschafter die Geschäftsführung gemeinsam aus und sind einzeln berechtigt, die Gesellschaft zu vertreten. Allerdings können auch insofern die Statuten abweichende Regelungen treffen. Zu beachten ist ferner, dass gemäß Artikel 814 Absatz 3 OR die Gesellschaft durch eine Person vertreten werden können muss, die ihren Wohnsitz in der Schweiz hat. Dies kann ein Geschäftsführer oder ein Direktor sein.

Die Übertragung von Geschäftsanteilen ist bei der GmbH eingeschränkter und in der Regel an die Zustimmung der Gesellschafterversammlung gebunden, Artikel 785 ff OR. Dies macht die GmbH weniger flexibel bei der Kapitalbeschaffung, bietet aber naturgemäß mehr Kontrolle über die Gesellschafterstruktur.

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