Recht kompakt | Schweiz | Vergaberecht
Schweiz: Öffentliche Aufträge
Das Bundesgesetz über das öffentliche Beschaffungswesen sowie eine Interkantonale Vereinbarung sind die zentralen Regelungen des Vergaberechts in der Schweiz. (Stand 24.02.2025)
Von Karl Martin Fischer | Bonn
Das Recht der öffentlichen Aufträge (Vergaberecht) regelt, wie die öffentliche Hand der Schweiz (Bund, Kantone und Gemeinden) Aufträge an private Unternehmen vergeben müssen. Ziel ist ein fairer Wettbewerb und ein sparsamer Umgang mit Steuergeldern.
Was sind die Rechtsgrundlagen des Vergaberechts
Das schweizerische Vergaberecht beruht auf mehreren Säulen, insbesondere:
- Das Bundesgesetz über das öffentliche Beschaffungswesen und die Verordnung über das öffentliche Beschaffungswesen,
- Die Interkantonale Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen in Verbindung mit den entsprechenden Beitrittsgesetzen der Kantone (Beispiel: Gesetz des Kantons Bern),
- Artikel 3 und 5 des Bundesgesetzes über den Binnenmarkt,
- Das WTO-Übereinkommen zum öffentlichen Beschaffungswesen (Government Procurement Agreement), und
- Das Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über bestimmte Aspekte des öffentlichen Beschaffungswesens, das den sachlichen Anwendungsbereich des WTO-Übereinkommens erweitert.
Wer sind die Verpflichteten
An die Vorgaben des Vergaberechts sind nicht nur Behörden gebunden. Auch öffentliche und private Unternehmen, die öffentliche Dienstleistungen erbringen und mit ausschließlichen oder besonderen Rechten ausgestattet sind, sind betroffen, wenn sie zu bestimmten Sektoren gehören (siehe Artikel 4 des Bundesgesetzes über das öffentliche Beschaffungswesen).Der gemeinsame Beschaffungsleitfaden von Bund, Kantonen und Gemeinden (TRIAS) gibt eine Übersicht über die erfassten Auftraggeber.
Welche Verfahren gibt es
Wenn das Vergaberecht prinzipiell anwendbar ist, sieht das Bundesgesetz über das öffentliche Beschaffungswesen vier verschiedene Vergabeverfahren vor. Beim offenen Verfahren wird der Auftrag öffentlich ausgeschrieben und jeder Anbieter kann eine Offerte einreichen. Das selektive Verfahren ermöglicht es interessierten Anbietern, ihre Teilnahme beantragen. Wer vom Auftraggeber ausgewählt wurde, kann anschließend eine Offerte einreichen. Beim Einladungsverfahren findet keine öffentliche Ausschreibung statt. Die Beschaffungsstelle fordert mindestens drei Anbieter direkt auf, eine Offerte einzureichen. Schließlich gibt es die Freihändige Vergabe. Hier findet keine öffentliche Ausschreibung statt. Die Beschaffungsstelle vergibt einen Auftrag direkt an einen Anbieter, wobei die Gründe für diese Ausnahme zu erläutern sind.
Die vier genannten Verfahren stehen nur für bestimmte Auftragswerte zur Verfügung. Die freihändige Vergabe steht für Lieferungen und Dienstleistungen mit einem Auftragswert von bis zu CHF 150.000 (Bauhauptgewerbe: CHF 300.000) zur Verfügung. Ein Einladungsverfahren ist möglich bis zu einem Auftragswert von CHF 250.000 (Bauhauptgewerbe: CHF 500.000). Für höhere Auftragswerte ist das offene oder selektive Verfahren zu wählen.
Die Veröffentlichung der Verfahren geschieht auf SIMAP, der Beschaffungsplattform der öffentlichen Hand.
Die Zuschlagskriterien sind in Art. 29 des Bundesgesetzes über das öffentliche Beschaffungswesen - und ebenfalls in Artikel 29 der Interkantonalen Vereinbarung - geregelt.