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Recht kompakt | Schweiz | Produzentenhaftung

Schweiz: Produzentenhaftung

Rechtsgrundlage für die Produzentenhaftung ist das Bundesgesetz über die Produktehaftpflicht vom 18. Juni 1993. (Stand 24.02.2025) 

Von Karl Martin Fischer, Julia Nadine Warnke, Dr. Achim Kampf | Bonn

Das Produktehaftpflichtgesetz lehnt sich stark an die Richtlinie 85/374/EWG an. Es besteht der Grundsatz der verschuldensunabhängigen Haftung. Die Haftung ist beschränkt auf solche Schäden, die durch einen Produktfehler verursacht wurden. Es wird nicht gehaftet für den Schaden am fehlerhaften Produkt selbst. Eine Haftung des Herstellers ist gemäß Art. 5 PrHG ausgeschlossen, wenn er beweist, dass

  • er das Produkt nicht in Verkehr gebracht hat;
  • nach den Umständen davon auszugehen ist, dass der Fehler, der den Schaden verursacht hat, noch nicht vorlag, als er das Produkt in Verkehr brachte;
  • er das Produkt weder für den Verkauf oder eine andere Form des Vertriebs mit wirtschaftlichem Zweck hergestellt noch im Rahmen seiner beruflichen Tätigkeit hergestellt oder vertrieben hat;
  • ein Fehler darauf zurückzuführen ist, dass das Produkt verbindlichen, hoheitlich erlassenen Vorschriften entspricht;
  • der Fehler nach dem Stand der Wissenschaft und Technik im Zeitpunkt, in dem das Produkt in Verkehr gebracht wurde, nicht erkannt werden konnte.

Als Hersteller gilt gemäß Art. 2 PrHG

  • die Person, die das Endprodukt, einen Grundstoff oder ein Teilprodukt hergestellt hat;
  • jede Person, die sich als Herstellerin ausgibt, indem sie ihren Namen, ihr Warenzeichen oder ein anderes Erkennungszeichen auf dem Produkt anbringt;
  • jede Person, die ein Produkt zum Zweck des Verkaufs, der Vermietung, des Mietkaufs oder einer anderen Form des Vertriebs im Rahmen ihrer geschäftlichen Tätigkeit einführt (vorbehaltlich abweichender Bestimmungen in völkerrechtlichen Verträgen).

Bis zur Höhe von 900 sfr besteht ein Selbstbehalt des Geschädigten (Art. 6 PrHG).

Ansprüche verjähren drei Jahre nach dem Tag, an dem der Geschädigte Kenntnis vom Schaden, dem Fehler und von der Person des Herstellers erlangt hat oder hätte erlangen müssen (Art. 9 PrHG). Die Ansprüche verwirken zehn Jahre nach dem Tag, an dem der Hersteller das Produkt, das den Schaden verursacht hat, in Verkehr gebracht hat (Art. 10 PrHG). Die Verwirkungsfrist gilt als gewahrt, wenn gegen den Hersteller binnen zehn Jahren geklagt wird.

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