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Saudi-Arabien: Produzentenhaftung
Die spezialgesetzliche Haftung von Produzenten für Schäden infolge mangelhafter Produkte enthält Art. 31 des 2024 verabschiedeten Gesetzes über Produktsicherheit.
10.01.2025
Von Jakob Kemmer, Sherif Rohayem, Niko Sievert, Sven Klaiber
Das neue saudische Produktsicherheitsgesetz (ProdSG) gilt für sämtliche Produkte, einschließlich derjenigen, die elektronisch vertrieben werden. Es gilt nicht für Produkte, welche der Zuständigkeit der Saudi Food and Drug Authority unterfallen (Artikel 3 ProdSG). Artikel 1 ProdSG definiert Produkte als sämtliche in den Markt gebrachten und angebotenen Produkte.
Das ProdSG bezweckt, Verbraucher vor Gefahren zu schützen, die mit Produkten verbunden sind. Insofern ist es verboten, unsichere Produkte herzustellen, zu importieren, zu vermarkten, zu vertreiben oder zu bewerben (Artikel 5 ProdSG). Artikel 9 ProdSG verpflichtet Hersteller, bevollmächtigte Vertreter (also Händler) und Importeure zu folgendem:
- Gewährleisten, dass Produkte sicher sind;
- Gewährleisten, dass Produkte im Einklang mit rechtlichen Vorgaben sind;
- Erstellen einer Risikoabschätzung im Zusammenhang mit Produkten:
- Prüfen, dass Produkte anwendbare technische Vorgaben erfüllen und diese Prüfung zu dokumentieren;
- Erstellen einer Konformitätserklärung.
Wichtig ist die Haftung der Hersteller für Schäden aufgrund mangelhafter Produkte gemäß Artikel 31 ProdSG. Diese Haftung trifft Importeure, soweit die Hersteller außerhalb des Königreichs sitzen (Artikel 32 Nr. 2 ProdSG).
Verstöße gegen die Vorschriften des ProdSG sind mit Bußgeldern, Freiheitsstrafen und Betriebsschließungen bewährt.
Zuständig für den Vollzug ist die Saudi Standards, Metrology, and Quality Organization. Sie ist berechtigt, ohne Ankündigung die Räumlichkeiten der betroffenen Betriebe zu betreten, um dort Beweise für Verstöße gegen das ProdSG zu sichern (Artikel 26 ProdSG).
Im Übrigen gilt für die Haftung von Produzenten die deliktische Haftung nach den Artikeln 118 ff. Civil Transaction Law.