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Recht kompakt | Schweiz | Vertriebsrecht

Schweiz: Vertriebsrecht

Das Handelsvertreterrecht ist in den Artikel 418a ff. des Obligationenrechts (OR) geregelt. (Stand 24.02.2025)

Von Karl Martin Fischer, Julia Nadine Warnke, Dr. Achim Kampf | Bonn

Handelsvertreter

Handelsvertreter (Agent) kann jede natürliche oder juristische Person sein. Gemäß Artikel 418a Absatz 1 OR ist Agent, wer die Verpflichtung übernimmt, dauernd für einen oder mehrere Auftraggeber Geschäfte zu vermitteln oder in ihrem Namen und für ihre Rechnung abzuschließen, ohne zu den Auftraggebern in einem Arbeitsverhältnis zu stehen. Der Agenturvertrag ist an keine Form gebunden.

Agenten haben Anspruch auf die vereinbarte oder übliche Vermittlungs- und Abschlussprovision für alle Geschäfte, die sie während des Agenturverhältnisses vermittelt oder abgeschlossen haben, sowie - mangels gegenteiliger schriftlicher Abrede - für solche Geschäfte, die während des Agenturverhältnisses die Auftraggeberin ohne ihre Mitwirkung abschließt, sofern sie den Dritten als Kunden für Geschäfte dieser Art geworben haben. Außerdem steht Agenten der Provisionsanspruch zu, wenn ihnen ausschließlich ein bestimmtes Gebiet oder ausschließlich ein bestimmter Kundenkreis zugewiesen ist und es zum Geschäftsabschluss mit einem solchen Kunden oder einem Kunden dieses bestimmten Gebietes kommt, Artikel 418g OR. Im Unterschied zu Deutschland statuiert Artikel 418f Absatz 3 OR, dass in den Fällen, in denen ein Agent ein bestimmtes Gebiet oder einen bestimmten Kundenkreis betreut, ihn der Unternehmer hierzu unter Ausschluss anderer Personen beauftragt, soweit nicht schriftlich etwas anderes vereinbart wurde.

Bei Beendigung des auf unbestimmte Zeit geschlossenen Vertrages ist eine Kündigungsfrist einzuhalten, Artikel 418q ff. OR. Im ersten Vertragsjahr kann der Vertrag zum Ende des auf den der Kündigung folgenden Monats gekündigt werden. Hat das Vertragsverhältnis mindestens ein Jahr gedauert, so kann es mit einer Frist von zwei Monaten zum Ende eines Kalendervierteljahres gekündigt werden. Eine längere Kündigungsfrist oder ein anderer Endtermin können jedoch vereinbart werden.

Hat ein Agent durch seine Tätigkeit den Kundenkreis des Auftraggebers wesentlich erweitert und erwachsen diesem oder seinem Rechtsnachfolger aus der Geschäftsverbindung mit der geworbenen Kundschaft auch nach Auflösung des Agenturverhältnisses erhebliche Vorteile, so hat der Agent Anspruch auf eine "Kundschaftsentschädigung". Voraussetzung ist gemäß Artikel 418u OR, dass die Geschäftsverbindung mit geworbenen Kunden fortbesteht und zu einem entsprechenden Unternehmergewinn führt. Außerdem darf der Handelsvertreter nicht die Beendigung des Handelsvertreterverhältnisses zu vertreten haben. Die Höhe der Entschädigung ist begrenzt durch den durchschnittlichen Nettojahresverdienst, berechnet nach dem Durchschnitt der letzten fünf Jahre.

Häufig wird mit Agenten ein nachvertragliches Konkurrenzverbot vereinbart. Dafür sind dann die Bestimmungen über den Dienstvertrag (Artikel 340 ff. OR) entsprechend anwendbar. Ist ein Konkurrenzverbot vereinbart, so hat der Agent bei Auflösung des Vertrages einen unabdingbaren Anspruch auf ein angemessenes besonderes Entgelt (Artikel 418d OR).

Vertragshändler

Vertragshändler sind unabhängige Kaufleute und handeln in eigenem Namen und auf eigene Rechnung. Der Vertragshändlervertrag kann formfrei geschlossen werden; Schriftform ist jedoch anzuraten. Vertragshändlerverträge können als exklusiver oder nicht exklusiver, einfacher Vertragshändlervertrag ausgestaltet sein. Die Kündigungsvorschriften des Agenturrechts sind analog anwendbar. Ein Ausgleichsanspruch kann vereinbart werden. Nach der Rechtsprechung des schweizerischen Bundesgerichts kann es sogar einen gesetzlichen Anspruch auf einen Ausgleich geben, wenn die wirtschaftliche Situation eines exklusiven Vertragshändlers derjenigen eines Handelsvertreters gleicht. Die typischen Bindungen zwischen Hersteller oder Lieferantin und Vertragshändler stellen vielfach Wettbewerbsbeschränkungen dar, etwa, wenn die Lieferantin im Vertragsgebiet nur den Vertragshändler beliefert und dieser keine Konkurrenzprodukte führen darf. Dabei werden Alleinvertriebsverträge des üblichen Zuschnitts in der Regel nicht zu beanstanden sein.

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