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USA: Vertriebsrecht
In den USA stellen Handelsvertreterverträge eine klassische Vertriebsmöglichkeit dar. (Stand: 11.02.2025)
Von Jan Sebisch | Bonn
Handelsvertreter
Für den Markteinstieg in den USA und um sich der Erfolgsaussichten der eigenen Produkte auf dem US-Markt zu vergewissern, kann der Einsatz eines Handelsvertreters zunächst eine gute Alternative zur Firmengründung vor Ort darstellen. Handelsvertreter (agent) ist allgemein jemand, der selbständig auf Provisionsbasis Geschäfte für einen Unternehmer beziehungsweise Anbieter (the principal) vermittelt, ohne dabei auf eigene Rechnung zu handeln. Das Handelsvertreterrecht in den USA ist Teil des Common Law und daher gesetzlich nicht geregelt.
Rechtswahl, Gerichtsstandvereinbarung und Schiedsklausel
Im Rahmen eines Vertragsschlusses im internationalen Bereich ist die Wahl des anzuwendenden Rechts eine der ersten zentralen Fragen. Im grenzüberschreitenden Recht gilt hier grundsätzlich die Rechtswahlfreiheit, das heißt, die Parteien können das Recht, das sie für ihre vertragliche Beziehung als sinnvoll erachten, frei wählen. In der EU wird dieser Grundsatz für Handelsvertreterverträge teilweise durch die Handelsvertreterrichtlinie eingeschränkt. Die Richtlinie gibt zum Beispiel vor, dass die Vorschriften über den Ausgleichsanspruch unabdingbar sind. Hat der Handelsvertreter seine Tätigkeit für den Unternehmer nach dem Vertrag allerdings nicht innerhalb des Gebietes der Europäischen Gemeinschaft oder der anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum auszuüben, kann etwas anderes vereinbart werden.
Dementsprechend können deutsche Unternehmen grundsätzlich mit einem amerikanischen Handelsvertreter das anwendbare Recht frei wählen. Auch der Gerichtsstand kann grundsätzlich frei vereinbart werden. Es besteht allerdings die Möglichkeit, dass im Fall eines Rechtsstreits das zuständige Gericht die entsprechende Vertragsklausel für unwirksam erklärt, da zum Beispiel das von den Parteien gewählte Recht keinen Bezug zu den konkreten Inhalten des Handelsvertretervertrages hat. In solchen Konstellationen wendet das zuständige Gericht dann dasjenige Recht an, das dem Zweck des Vertrags sowie dem Willen der Parteien am ehesten entspricht.
Insofern die Parteien keine vertragliche Vereinbarung in Bezug auf das anwendbare Recht getroffen haben, wenden die Gerichte das Recht desjenigen Landes an, das zum Inhalt des Handelsvertretervertrages den größten Bezug aufweist. Üblicherweise wird dies das US-Recht sein.
Handelsvertretervertag
In den USA fallen Handelsvertreterverträge in den Bereich des Common Law und sind daher gesetzlich nicht geregelt. Es besteht weitestgehend Vertragsfreiheit und Parteien können ihre eigenen vertraglichen Regelungen treffen. Handelsvertreterverträge sind in der Folge in den USA oftmals umfangreicher und detaillierter, als das in Deutschland der Fall ist. Aufgrund des Fehlens etwaiger gesetzlicher Regelungen ist eine schriftliche Niederlegung aller Aspekte des Vertragsverhältnisses in den USA zwingend erforderlich.
Die Pflichten des Handelsvertreters und des Prinzipals richten sich nach der jeweiligen vertraglichen Vereinbarung. Üblicherweise werden die Pflichten des Handelsvertreters – zum Beispiel den Verkauf von Waren nach den Vorgaben des Prinzipals zu fördern – bis ins kleinste Detail im Vertrag festgeschrieben. Zu den konventionellen Pflichten des Prinzipals gehört mitunter dem Handelsvertreter die im Rahmen der Geschäftsführung vorgenommen Zahlungen oder Ausgaben zu ersetzen.
Vertragshändler
Vertragshändler (distributors/merchant wholesalers) sind unabhängige Unternehmer, die auf eigene Rechnung und im eigenen Namen Waren von Lieferanten beziehen und diese an Einzelhändler weiterveräußern. Für diese Vertriebsform bestehen kaum gesetzliche Regelungen. Denkbar ist, dass einzelstaatliche Schutzgesetze zur Anwendung kommen (zum Beispiel Wisconsin Fair Dealership Law), die die Aufhebung oder Abänderung von Vertragshändlerverträgen erschweren.