Sie sind ein ausländisches Unternehmen, das in Deutschland investieren möchte?

Zollbericht Senegal Zollanmeldung / Abfertigung zum freien Verkehr

Zollverfahren

Neben der Abfertigung zum freien Verkehr können Waren auch in eines der besonderen Zollverfahren überführt werden.

Von Andrea Mack | Bonn

Abfertigung zum freien Verkehr

Die Zollbehörde kann Warensendungen bei Ankunft kontrollieren und Proben entnehmen. Eine zuvor verpflichtende Vorversandkontrolle im Exportland wurde Ende 2020 abgeschafft. Beantragt der Zollanmelder die Abfertigung der Waren zum zollrechtlich freien Verkehr, gibt der senegalesische Zoll diese nach Erledigung aller Förmlichkeiten und Zahlung der Einfuhrabgaben frei. Die Ware steht dann nicht mehr unter zollamtlicher Überwachung und der Einführer kann ohne Einschränkungen über sie verfügen.
Waren können auch zu besonderen Zollverfahren angemeldet werden. Das senegalesische Zollgesetz von 2014 unterscheidet unter anderem zwischen folgenden Zollverfahren: Versandverfahren, Zolllager, aktive sowie passive Veredelung, vorübergehende Einfuhr, Wiederausfuhr, Umladung, Herstellerbetriebe unter Zollüberwachung und Kabotage.

Versandverfahren

Das nationale Versandverfahren (Transit ordinaire) ermöglicht die Beförderung von Waren unter Zollverschluss innerhalb des Zollgebiets. Anstelle der Einfuhrabgaben ist eine Kaution zu hinterlegen. Als Begleitdokument wird ein "acquit-à-caution" ausgestellt. Das internationale Versandverfahren hingegen dürfen nur zugelassene Transportunternehmen nutzen. Das Transit Routier Inter-État-Verfahren (TRIE) erleichtert den Transitverkehr über festgelegte Routen durch mehrere ECOWAS-Länder. Fahrzeuge werden mit elektronischen Überwachungssystemen ausgestattet. Die Zollabfertigung erfolgt am Bestimmungsort. Bestimmte besonders betrugsanfällige Waren werden zusätzlich eskortiert. Dazu gehören etwa Zucker, Tomatenmark, bestimmte Pflanzenöle, Batterien, Notebooks und Erdölprodukte.

Zolllager 

Waren können bis zu ihrer zollrechtlichen Abfertigung ohne Erhebung von Einfuhrabgaben in einem Zolllager aufbewahrt werden. Voraussetzung für die Einrichtung und den Betrieb eines Zolllagers ist eine entsprechende Zulassung der senegalesischen Zollbehörden. 
Es gibt drei verschiedene Arten von Zolllagern (Entrepôt de stockage):

  • öffentliche Zolllager (Entrepôt public)
  • private Zolllager (Entrepôt privé)
  • Speziallager (Entrepôt spécial) für Erdölerzeugnisse, für andere Energieprodukte zur Verwendung als Kraftstoff sowie für andere Waren als Erdölerzeugnisse, die besondere Vorsichtsmaßnahmen oder besondere Einrichtungen erfordern. 

Die maximale Lagerdauer beträgt ein Jahr und wird per Dekret des Finanzministers festgelegt. Auf Antrag ist eine Verlängerung möglich. Für die Behandlung von Waren im Zolllager ist eine Bewilligung des Generalzolldirektors erforderlich. 

Eingeführte Waren, die unter zollamtlicher Überwachung be- oder verarbeitet werden sollen, sind zum Industrielagerverfahren (Entrepôt industriel) anzumelden. Nach Ablauf der einjährigen Frist für die industrielle Lagerung muss das Unternehmen die hergestellten Erzeugnisse wieder ausführen oder zum zollrechtlich freien Verkehr anmelden und alle damit verbundenen Zölle und Abgaben entrichten. Der Anteil der wiederauszuführenden Waren wird vom Finanzministerium festgelegt. Laut Webseite des Zolls müssen 40 Prozent der Veredelungserzeugnisse exportiert werden, 60 Prozent können in den freien Verkehr überführt werden. 

Vorübergehende Verwendung

Dieses Zollverfahren ermöglicht es, bestimmte Waren unter vollständiger oder teilweiser Befreiung von Einfuhrabgaben vorübergehend zu einem bestimmten Verwendungszweck in das Zollgebiet einzuführen. Für das Verfahren ist die Hinterlegung einer Sicherheit erforderlich. Das senegalesische Zollgesetz sieht die vorübergehende Verwendung auch zur aktiven Veredelung vor, bei der eingeführte Waren in Senegal bearbeitet oder repariert werden, ohne dass Einfuhrabgaben erhoben werden. Umgekehrt können Waren im Rahmen der vorübergehenden Verwendung zur passiven Veredelung in Drittländer zur dortigen Verarbeitung oder Reparatur ausgeführt werden.
Im Rahmen der vorübergehenden Verwendung können Waren zur "Admission temporaire exceptionnelle" oder zur "Admission temporaire spéciale" angemeldet werden. 
Die Admission temporaire exceptionnelle (ATE) ist unter anderem vorgesehen für:  

  • Waren, die für einen bestimmten Zweck eingeführt und anschließend in unverändertem Zustand wiederausgeführt werden
  • Waren für Reparaturen, Tests, Experimente, Messen oder Ausstellungen
  • Verpackungen von Importwaren, die leer oder mit anderen Produkten gefüllt wiederausgeführt werden
  • Fahrzeuge des Personals für technische Hilfe, diplomatische Vertretungen, internationale Organisationen und Nichtregierungsorganisationen.

Die Admission temporaire spéciale (ATS) kann zum Beispiel genutzt werden für:

  • Materialien zur Ausführung öffentlicher Bauvorhaben
  • Industrieausrüstung oder Materialien für andere Zwecke, die vermietet und zu kommerziellen und/oder industriellen Zwecken verwendet werden
  • Bauausrüstung ab einem Wert von 50 Millionen CFA-Franc für senegalesische Unternehmen, die keine öffentlichen Arbeiten ausführen. 

Die Verwendungsfrist beträgt generell höchstens ein Jahr, kann jedoch in begründeten Fällen auf Antrag verlängert werden. 
Senegal nimmt am internationalen Carnet ATA-Verfahren teil, das die vorübergehende Verwendung von bestimmten Gütern erleichtert. Das Carnet ATA kann für Messe- und Ausstellungsgüter, Berufsausrüstung, Warenmuster und Waren für wissenschaftliche oder kulturelle Zwecke genutzt werden. Zuständig für die Ausstellung ist die örtliche Industrie- und Handelskammer (IHK). Ansprechpartner in Senegal ist die Chambre de Commerce, d’Industrie et d’Agriculture de Dakar (CCIAD).

Dieser Inhalt gehört zu

nach oben
Feedback
Anmeldung

Bitte melden Sie sich auf dieser Seite mit Ihren Zugangsdaten an. Sollten Sie noch kein Benutzerkonto haben, so gelangen Sie über den Button "Neuen Account erstellen" zur kostenlosen Registrierung.