Rechtsbericht | Slowakei | Investitionsrecht
Slowakei: Investitionsrecht
Die Slowakei ist für Investoren ein sicheres Land. Es stehen diverse Investitionsvergünstigungen zur Verfügung.
02.09.2022
Von Marcelina Nowak, Dmitry Marenkov | Bonn
Rechtsgrundlagen
Maßgebliche Rechtsgrundlage für das Investitionsrecht ist das slowakische Gesetz über regionale Investitionsförderung und Änderungen bestimmter Gesetze (Nr. 57/2018 Z.z. vom 7. März 2018, seit 5. März 2022 in Kraft).
Die Frist für den Beginn der Arbeiten am Investitionsprojekt wurde auf 24 Monate verlängert. Weiterhin wurde die Frist für den Abschluss aller Arbeiten an dem Projekt, für das die Investitionsbeihilfe gewährt wird, auf fünf Jahre verlängert (bei Großprojekten von auf sieben Jahre). Zudem wurde der Mindestwert der Produktions- oder Dienstleistungssteigerung für Produktionserweiterungsprojekte auf 5 Prozent reduziert und die Toleranz des Mindestzuwachses an Arbeitsplätzen des Projekts auf 80 Prozent reduziert.
Die Höhe der Beihilfe, die vom Wirtschaftsministerium der Slowakischen Republik beantragt werden kann, hängt von der konkreten Region ab, in der die Investition getätigt wird. Vorrangig sollen die Einführung innovativer Technologien, der Abbau der Arbeitslosigkeit und die wirtschaftliche Entwicklung weniger entwickelter Regionen unterstützt werden.
Förderungsfähig im Sinne der Antragstellung sind Projekte zur Erweiterung oder Diversifizierung bestehender Produktionen sowie Projekte zur Errichtung eines neuen Werks, und zwar in der industriellen Produktion, in den Technologiezentren oder in Dienstleistungszentren.
Grundlegende Informationen über Investitionsbeihilfen zur Unterstützung der Durchführung von Erstinvestitionen in der Slowakischen Republik finden sich auf der Internetseite des slowakischen Wirtschaftsministeriums.
Antrag auf Investitionsbeihilfe
Die Antragstellung erfolgt laufend, da die Investitionshilfe nicht an Abrufe gebunden ist. Der Antrag wird in slowakischer Sprache beim Wirtschaftsministerium der Slowakischen Republik eingereicht.
Antragsformulare des Antragstellers/Empfängers der Investitionsbeihilfe:
- Antrag auf Investitionsbeihilfe nach § 14 des Gesetzes über regionale Investitionsförderung
- Antrag auf Investitionsbeihilfe in englischer Sprache
- Anwendungshinweise
Im Falle eines Investitionsbeihilfeangebots des Wirtschaftsministeriums der Slowakischen Republik kann der Antragsteller dieses annehmen, indem er das Investitionsbeihilfeangebot annimmt:
- Annahme des Investitionsförderungsangebotes nach § 18 des Gesetzes über regionale Investitionsförderung
Darüber hinaus sind von Antragstellern für Investitionsbeihilfen/Empfängern von Investitionsbeihilfen einzureichen:
- jährlicher Bericht über den Fortschritt bei der Umsetzung des Investitionsplans gemäß § 22 abs. 17 Buchstaben a) des Gesetzes über regionale Investitionsförderung und ein Muster einer detaillierten Aufstellung der förderfähigen Kosten
- Bericht über die Beendigung des Investitionsplans gemäß § 22 Abs. 17 Buchstaben b) des Gesetzes über regionale Investitionsförderung
- jährlicher Bericht über die Verwendung der Anlage nach § 22 abs. 17 Buchstaben c) des Gesetzes über regionale Investitionsförderung
- abschließender Evaluierungsbericht gemäß § 22 Abs. 17 Buchstaben d) des Gesetzes über regionale Investitionsförderung.
Eine Liste der Einrichtungen, denen regionale Investitionsbeihilfen gewährt wurden und eine Liste der Entscheidungen des Wirtschaftsministeriums der Slowakischen Republik im Zusammenhang mit der Gewährung regionaler Investitionsbeihilfen finden Sie auf der Internetseite des slowakischen Wirtschaftsministeriums.
Im Internet finden sich auch Informationen über staatliche unterstützte Industrieparks.
Investitionsschutzabkommen
Am 5. Mai 2020 unterzeichneten 23 Mitgliedstaaten der Europäischen Union das Abkommen zur Beendigung der bilateralen Investitionsschutzabkommen zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union. Nach der Ratifizierung durch zwei Mitgliedstaaten ist es am 29. August 2020 in Kraft getreten. Auslöser für das Abkommen ist das sog. „Achmea“-Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) aus dem Jahr 2018. Darin urteilte der EuGH, dass die bilateralen Investitionsschutzabkommen mit dem EU-Recht unvereinbar sind.