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Rechtsbericht | Slowakei | Vetriebsrecht

Slowakei: Vertriebsrecht

Der Handelsvertreter ist selbständiger Unternehmer. Ein Handelsvertretervertrag bedarf der Schriftform.

Von Marcelina Nowak, Dmitry Marenkov | Bonn

Handelsvertreter

Rechtsgrundlage/Rechte und Pflichten

Die Grundlagen des Handelsvertreterrechts der Slowakei sind im slowakischen Handelsgesetzbuch zu finden, und zwar in den Vorschriften zum Handelsvertretervertrag (§ 652). Mit ihnen werden gleichzeitig die europäischen Vorgaben umgesetzt, etwa diejenigen der Richtlinie 86/653/EWG.

Der Handelsvertretervertrag (Zmluva o obchodnom zastúpení) bedarf zwingend der Schriftform. Die dauerhafte Geschäftsvermittlung geschieht namens und für Rechnung des Vertretenen (v mene zastúpeného a na jeho úcet); die ausdrückliche Bevollmächtigung ist zum Geschäftsabschluss erforderlich (§ 652 i.V.m. § 654 III HGB). Der Provisionsanspruch (nárok na províziu) richtet sich nach der Parteivereinbarung, andernfalls nach dem Ortsüblichen (§ 659, 659a HGB).

Kündigung des Vertrages

Der Handelsvertretervertrag endet grundsätzlich mit dem Ablauf der festgelegten Zeit. Ist ein Handelsvertretervertrag auf unbestimmte Zeit geschlossen, betragen die Kündigungsfristen ein Monat im ersten Jahr, zwei Monate im zweiten Jahr und drei Monate ab dem dritten Jahr des Bestehens, regelmäßig zum Ende des Kalenderjahres (§ 667,668 HGB, kürzere Kündigungsfristen dürfen nicht vereinbart werden, längere schon).

Der Handelsvertreter hat bei Beendigung des Handelsvertretervertrages einen Ausgleichanspruch (odstupné § 669), wenn er während der Vertragslaufzeit neue Kunden gewonnen oder zu einer erheblichen Umsatzsteigerung bei bereits vorhandenen Kunden beigetragen hat und der Auftraggeber aus Verträgen mit diesen Kunden wesentliche Vorteile hat. Die Höhe des Anspruchs (výska odstupného, § 669 II) beträgt höchstens eine Jahresprovision, die nach dem Durchschnitt der letzten fünf Vertragsjahre berechnet wird, bei kürzerer Vertragsdauer nach der gesamten Vertragslaufzeit.

Für den Handelsvertreter gilt eine Verschwiegenheitspflicht hinsichtlich der ihm zur Verfügung gestellten Angaben, soweit dadurch die Interessen des Unternehmers verletzt würden (§ 657 HGB). Im Handelsvertretervertrag kann ein Wettbewerbsverbot für höchstens zwei Jahre nach Beendigung des Handelsvertretervertrages hinsichtlich eines bestimmten Gebietes oder Kundenkreises vereinbart werden. Sofern eine solche Konkurrenzvereinbarung den Handelsvertreter mehr einschränkt als zum Schutze des Unternehmers erforderlich ist, kann sie vom Gericht teilweise oder komplett für ungültig erklärt werden (§ 672a HGB).

Sonstige Vertriebsverträge

Darüber hinaus kennt das HGB als handelsrechtliche Vertriebsverträge im weiteren Sinne den Makler- oder Vermittlungsvertrag (Zmluva o zprostredkovaní, § 642 bis 651 HGB), dessen Regelungen auch beim slowakischen Handelsvertretervertrag ergänzend heranzuziehen sind (§ 652 V HGB). Weiter kennt das slowakische Handelsrecht wie auch das tschechische den Kommissionsvertrag (Komisionárska zmluva, § 577 bis 590 HGB - regelt eine entgeltliche Geschäftsbesorgung, zumeist einen Vertragsabschluss, im eigenen Namen) sowie den Mandatsvertrag (Mandátna zmluva, § 566 bis 576 HGB - regelt eine entgeltliche Geschäftsbesorgung im Namen des Geschäftsherrn).


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