Die Zwangsvollstreckung bezeichnet man in Spanien allgemein als ejecución forzosa. Sie vollzieht sich nach den Regelungen des spanischen Zivilprozessgesetzes Nr. 1/2000 vom 7.1.2000 (Ley de Enjuiciamiento Civil).
In Spanien sind die Gerichte für die Zwangsvollstreckung zuständig (Artikel 117 Absatz 3 der spanischen Verfassung). Dabei ist das Gericht zuständig, das die Rechtssache in erster Instanz behandelt hat (Artikel 545 Absatz 1 Zivilprozessgesetz) (vergleiche den Abschnitt örtliche und sachliche Zuständigkeit dieses Länderberichts). Geht es um die Vollstreckung aus einem Schiedsspruch oder einer Mediationsvereinbarung, ist grundsätzlich das Gericht erster Instanz (Juzgado de Primera Instancia) zuständig, das den Schiedsspruch erlassen oder vor dem die Mediationsvereinbarung unterzeichnet wurde (Artikel 545 Absatz 2 Zivilprozessgesetz; siehe aber auch Artikel 8 Absatz 4 des spanischen Schiedsgesetzes (Ley de Arbitraje) und Artikel 26 des spanischen Mediationsgesetzes (Ley de mediación en asuntas civiles y mercantiles)) (vgl. Abschnitt außergerichtliche Streitbeilegung dieses Länderberichts). Die konkrete Durchführung des Zwangsvollstreckungsverfahrens stellt allerdings der Urkundsbeamte (Secretario judicial) sicher (Artikel 545 Absatz 4 Zivilprozessgesetz).
Die vollstreckbaren Titel sind in Artikel 517 des Zivilprozessgesetzes aufgezählt.
Sowohl der Zwangsvollstreckungsgläubiger als auch der Zwangsvollstreckungsschuldner müssen sich durch den sogenannten Prozessbevollmächtigten (procurador) vor dem Gericht förmlich vertreten lassen und einen Anwalt (abogado) mit der technischen Prozessführung beauftragen (Artikel 539 Absatz 1 Satz 1 Zivilprozessgesetz). Dies gilt nicht für die Vollstreckung von Entscheidungen, die im Rahmen eines Mahn- oder Schiedsverfahren oder einer Mediation ergangen sind und in denen der Streitwert 2.000 Euro nicht übersteigt (Artikel 539 Absatz 1 Satz 2 und 3 Zivilprozessgesetz). Außerdem muss der Zwangsvollstreckungsgläubiger einen Vollstreckungsantrag (demanda ejecutiva) beim zuständigen Gericht stellen (Artikel 549 Zivilprozessgesetz). Was der Antrag beinhalten muss, regelt Artikel 549 Zivilprozessgesetz; welche Anlagen beigefügt werden müssen, regelt Artikel 550 Zivilprozessgesetz. Aus bestimmten Titeln darf die Zwangsvollstreckung erst nach Ablauf einer bestimmten Frist vollstreckt werden (Artikel 548 Zivilgesetzbuch).
Daraufhin erlässt das zuständige Gericht einen Vollstreckungsbefehl (orden general de ejecución y despacho de ejecución) (Artikel 551 Absatz 1 Zivilprozessgesetz). Am selben Tag oder am nächsten Werktag erlässt der Urkundsbeamte die konkreten Zwangsvollstreckungsmaßnahmen (Artikel 551 Absatz 3 Zivilprozessgesetz).
Grundsätzlich werden Zahlungspflichten mittels Pfändung (embargo) vollstreckt (Artikel 571 ff. Zivilprozessgesetz). Gegenstand der Pfändung ist grundsätzlich das gesamte Schuldnervermögen (Artikel 1911 des spanischen Zivilgesetzbuches (Código Civil)), wobei gewisse Pfändungsschranken zu beachten sind (Artikel 605 ff. Zivilprozessgesetz). Die Pfändungsfreigrenzen für Einkommen richten sich nach dem gesetzlichen Mindestlohn (salario minimo interprofesional, kurz: SMI) (Artikel 607 Absatz 1 Zivilprozessgesetz). Sofern der Zwangsvollstreckungsschuldner keine oder nicht genügend Vermögenswerte des Zwangsvollstreckungsschuldners benennen kann, um die Forderung vollständig zu erfüllen, fordert der Urkundsbeamte den Zwangsvollstreckungsschuldner auf, ein Vermögensverzeichnis zu erstellen (manifestación de bienes del ejecutado) (Artikel 589 Absatz 1 Zivilprozessgesetz).
Zur Durchsetzung von gerichtlich festgestellten Ansprüchen auf Vornahme oder Unterlassung bestimmter Handlungen sowie Herausgabe von Gegenständen drohen dem Schuldner persönliche Zwangsmaßnahmen (apremio personal) oder Bußgelder (multa pecuniaria) für den Fall der Zuwiderhandlung (Artikel 699 Satz 2 Zivilprozessgesetz).
Gegen den Vollstreckungsbefehl ist kein Rechtsmittel zugelassen (Artikel 551 Absatz 4 Zivilprozessgesetz). Allerdings können die vom Urkundsbeamten erlassenen Zwangsvollstreckungsmaßnahmen angegriffen werden (Artikel 551 Absatz 5 Zivilprozessgesetz). Verweigert das Gericht den Erlass des Vollstreckungsbefehls, können hiergegen Rechtsmittel eingelegt werden (Artikel 552 Absatz 2 Zivilprozessgesetz) (vgl. Abschnitt Rechtsmittel dieses Länderberichts).
Germany Trade & Invest (Stand: September 2023)