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Bagatellsachen

Europäisches Verfahren für geringfügige Forderungen

Bei zivilrechtlichen Streitigkeiten zwischen deutschen Dienstleistungsempfängern und spanischen Dienstleistern kann das Europäische Verfahren für geringfügige Forderungen bis zu einem Streitwert von 5.000 Euro als Alternative zum normalen Gerichtsprozess gewählt werden. Auch dieses steht - wie das Europäische Mahnverfahren - Dienstleistern bei ausbleibenden Kundenzahlungen ebenso offen wie Dienstleistungsempfängern bei Mängeln in der Ausführung.

Das durch Formblätter standardisierte Verfahren gibt es seit dem 1.1.2009. Es wurde durch die Verordnung Nr. 861/2007, geändert durch die Verordnung (EU) 2015/2124, geschaffen. Sachlich zuständig sind in Spanien die Gerichte erster Instanz (Juzgados de Primera Instancia) oder die Handelsgerichte (Juzgados de lo Mercantil), je nach Streitgegenstand. Das Verfahren wird regelmäßig schriftlich durchgeführt; eine mündliche Verhandlung findet nur auf Antrag einer Partei statt oder wenn das Gericht diese für erforderlich hält (Artikel 5 Verordnung (EG) Nr. 861/2007). Auch dieses Verfahren hat den Vorteil, dass es in anderen EU-Mitgliedstaaten ohne Vollstreckbarerklärung vollstreckt werden kann. Überdies kann die Anerkennung des Urteils in anderen Mitgliedstaaten nicht angefochten werden (Artikel 20 Verordnung (EG) Nr. 861/2007). Auch kann – ungeachtet möglicher Rechtsmittel – keine Sicherheitsleistung verlangt werden (Artikel 15 Verordnung (EG) Nr. 861/2007).

Spanien hat durch das Gesetz Nr. 4/2011 Ausführungsbestimmungen zum Europäischen Mahnverfahren erlassen, die am 14.4.2011 in Kraft traten und in der 24. Schlussbestimmung (Disposición final vigésima cuarta) des spanischen Zivilprozessgesetzes (Ley de Enjuiciamiento Civil) verankert sind.

Weiterführende Informationen zum Europäischen Verfahren für geringfügige Forderungen sind auf dem Internetportal Eur-Lex mit Zusammenfassungen der EU-Gesetzgebung zu finden. Weitere Informationen stellt auch das Europäische Justizportal zur Verfügung.

Bagatellverfahren im spanischen Zivilverfahrensrecht

In Zivilverfahren sieht das spanische Zivilprozessgesetz (Ley de Enjuiciamiento Civil) neben dem normalen Verfahren (juicio ordinario) (Artikel 248 f., 414 ff. Zivilprozessgesetz) ein vereinfachtes, mündliches Verfahren (juicio oral) (Artikel 248, 250, 437 ff. Zivilprozessgesetz) vor. Übersteigt der Streitwert 2.000 Euro nicht, müssen weder ein Prozessbevollmächtigter (procurador) noch ein Rechtsanwalt (abogado) einschaltet werden (Artikel 23 Absatz 2 Nr. 1 Zivilprozessgesetz). In dem Fall kann der Kläger für das Einreichen der Klageschrift auch ein Formular verwenden, das auf dem spanischen Justizportal abrufbar ist (Artikel 437 Absatz 2 Zivilprozessgesetz). Welches Gericht zuständig ist, richtet sich nach den allgemeinen Regeln (vergleiche Abschnitt zuständige Gerichte dieses Länderberichts). Rechtsmittel können in eingeschränktem Maße eingelegt werden (vgl. ebenfalls Abschnitt zuständige Gerichte dieses Länderberichts).

Germany Trade & Invest (Stand: September 2023)

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