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Rechtsmeldung Spanien Start-up

Neues Start-Up-Gesetz in Spanien kommt zum Jahresbeginn

Die spanische Regierung möchte durch die Schaffung steuerlicher Anreize die Förderung aufstrebender Unternehmen vorantreiben. Seit Juli 2021 war das Gesetzesvorhaben in Arbeit.

Von Nadine Bauer | Bonn

Start-up im Sinne des Gesetzes ist ein Unternehmen, das entweder neu gegründet wurde oder nicht älter als fünf Jahre ist (in strategischen Sektoren sieben Jahre). Weitere Voraussetzungen sind: 

  • Sitz oder ständige Niederlassung in Spanien,
  • Beschäftigung von mindestens 60 Prozent der Arbeitskräfte in Spanien,
  • keine Börsennotierung und keine Ausschüttung von Dividenden und
  • innovativer Charakter des Unternehmens.

Das Gesetz soll den rechtlichen Rahmen für Start-ups unter anderem durch folgende Maßnahmen verbessern:            

  • Einführung eines ermäßigten Körperschaftsteuersatzes von 15 Prozent (regulär: 25 Prozent) im ersten Jahr, in dem die Bemessungsgrundlage positiv ist sowie in den folgenden drei Steuerjahren,
  • Antrag auf Stundung der Zahlung der Körperschaft- oder Einkommensteuer für Nichtansässige in den ersten beiden Jahren, in denen die Bemessungsgrundlage positiv ist,
  • Möglichkeit für Drittstaatsangehörige, ihrer beruflichen Tätigkeit für ein Unternehmen mit Sitz außerhalb Spaniens (nómadas digitales) fünf Jahre lang in Spanien nachzugehen,
  • Einführung eines Visums für internationale Telearbeit, das den Aufenthalt in Spanien für maximal ein Jahr erlaubt.

Das Gesetz zur Förderung des Start-up-Ökosystems (Ley de fomento del ecosistema de empresas emergentes, kurz: Ley de Startups) soll zum 1. Januar 2023 in Kraft treten.

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