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Zollbericht Südafrika Verbrauchsteuern

Einfuhrnebenabgaben

Jede Einfuhr unterliegt der südafrikanischen Mehrwertsteuer. Diese liegt in der Regel bei 15 Prozent. Ausgewählte Waren können jedoch befreit sein.

Von Dr. Melanie Hoffmann | Bonn

Mehrwertsteuer

Unabhängig von der Zollabgabe unterliegt jede Einfuhr der südafrikanischen Mehrwertsteuer (Value Added Tax/VAT), sofern die eingeführten Waren nicht von der Steuer ausgenommen sind. Auch alle in Südafrika erfolgten Umsätze aus Lieferungen und Leistungen werden mit der Mehrwertsteuer belastet, wobei auch hier Ausnahmen gelten können.

Mehrwertsteuersätze

Der Normalsteuersatz liegt bei 15 Prozent. Daneben gibt es einen Nullsteuersatz sowie die Möglichkeit der Mehrwertsteuerbefreiung. Bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse wie zum Beispiel Tierfutter und Eier unterliegen dem Nullsatz. Von der Mehrwertsteuer befreit sind dagegen derzeit einige Dienstleistungen. Einzelheiten hierzu sind in den Abschnitten 11 und 12 des Value-Added Tax Act No. 89 of 1991 geregelt.

Registrierung

Eine Person ist verpflichtet, sich für die Mehrwertsteuer zu registrieren, sofern sie ein Unternehmen in oder teilweise in der Republik betreibt und der Wert der steuerpflichtigen Lieferungen in einem aufeinanderfolgenden Zeitraum von zwölf Monaten 1.000.000 Rand (R) übersteigt.

Der mehrwertsteuerrechtlich registrierte Einführer hat die Mehrwertsteuer zu entrichten, kann diese aber wiederum als Vorsteuer geltend machen. Bemessungsgrundlage bei der Einfuhr ist der Zollwert (fob-Wert), erhöht um einen 10 Prozentigen Aufschlag, zuzüglich Zoll und sonstige Einfuhrabgaben.

Keine Harmonisierung in der SACU

Im Warenverkehr zwischen den Mitgliedstaaten der Zollunion des südlichen Afrika muss im Exportland eine Mehrwertsteuererstattung beantragt werden, im Einfuhrland ist die Mehrwertsteuer nach den dort gültigen Sätzen zu zahlen.

Weitere Informationen zur Mehrwertsteuer

Gesetzesgrundlage: Value-Added-Tax Act No 89 of 1991

Verbrauchsteuer

Südafrika unterscheidet bei den Verbrauchsteuern zwischen "Excise Duties" und "Excise Levies". "Excise Duties" werden wiederum in spezifische und wertmäßige Verbrauchsteuern unterteilt. 

Die Verbrauchsteuern (Duties und Levies) fallen sowohl bei der Herstellung der Waren im Inland als auch bei der Einfuhr an. Während die Excise Duties in der gesamten Zollunion des südlichen Afrika Anwendung finden, ist bei den Excise Levies jeder Mitgliedstaat frei, entsprechende Abgaben zu erheben. Die genannten Beispiele gelten für Südafrika.

Specific Excise Duties - Spezifische Verbrauchsteuer

Mit einer spezifischen Verbrauchsteuer werden unter anderem folgende Waren besteuert: 

  • Treibstoffe
  • bestimmte chemische Produkte
  • Tabakwaren
  • alkoholische Getränke
  • und weitere Waren

Bemessungsgrundlage für die spezifischen Verbrauchsteuern einschließlich der -gebühren ist die Anzahl beziehungsweise Menge.

Ad Valorem Excise Duties - Wertmäßige Verbrauchsteuer

Mit einer wertmäßigen Verbrauchsteuer werden vor allem Luxusgüter besteuert: 

  • Kosmetika
  • Pelzkleidung
  • Unterhaltungselektronik
  • Kameras
  • neue Kraftfahrzeuge
  • und weitere Waren

Bei den wertmäßigen Verbrauchsteuern wird bei der Einfuhr der fob-Wert (ohne Mehrwert- und Verbrauchsteuer) zuzüglich eines 15 Prozentigen Aufschlags zuzüglich des Zollbetrags (Abschnitt 65 (8) (a) Customs and Excise Act No. 91 of 1964) der Erhebung zu Grunde gelegt.

Excise Levies

Zu den "Excise Levies" zählen folgende Abgaben: 

Die Abgaben sind in Form einer spezifischen Gebühr gestaltet.

Excise Levy - Umweltabgabe auf bestimmte Neufahrzeuge

Neben der wertmäßigen Verbrauchsteuer auf Kraftfahrzeuge ist eine zusätzliche emissionsabhängige Verbrauchsteuer auf bestimmte Neufahrzeuge der HS-Positionen 8703 und 8704 zu zahlen.

Der Steuersatz für diese spezifische Verbrauchsteuer liegt bei 146 R pro g/km CO2-Emission über 95g/km (Fahrzeuge HS-Pos. 8703, VST-Code 151.01) und bei 195 R pro g/km CO2-Emission über 175g/km (Fahrzeuge HS-Pos. 8704, VST-Code 151.02).

Mehr dazu: SCHEDULE 1 / PART 3D

Excise Levy - Umweltabgabe auf Plastiktaschen

In Südafrika hergestellte oder eingeführte Säcke und Beutel (einschließlich Tüten) aus Kunststoff der Codenummern 3923.21.07, 3923.21.17, 3923.29.40 und 3923.29.50 unterliegen einer Umweltabgabe von 32c/Stück.

Mehr dazu: SCHEDULE 1 / PART 3A

Excise Levy - Umweltabgabe auf Glühlampen

Bei der Einfuhr und der Herstellung bestimmter elektrischer Glühlampen ist eine Umweltabgabe zu zahlen. Betroffen sind Glühlampen der HS-Unterpositionen 8539.21, 8539.22 und 8539.29. Die Abgabe liegt bei 20 R/Lampe.

Mehr dazu: SCHEDULE 1 / PART 3C

Excise Levy - Umweltabgabe auf Reifen

Die Umweltsteuer auf Reifen wird sowohl auf in Südafrika hergestellte als auch importierte Reifen erhoben. Von der Abgabe betroffen sind neue, gebrauchte und runderneuerte Reifen. Bei der Einfuhr in Südafrika wird die Steuer auf lose Reifen (HS-Positionen 4011 und 4012), auf an Fahrzeugen des Kapitel 87 montierte oder mit diesen gestellte Reifen sowie auf Kompletträder erhoben. Der Steuersatz beträgt 2,30 R/kg netto.

Mehr dazu: SCHEDULE 1 / PART 3E 

Excise Levy - Gesundheitsabgabe

Die "Health Promotion Levy" wird auf zuckerhaltige Getränke sowie bestimmte Sirupe und Konzentrate/Zubereitungen zur Herstellung von Getränken erhoben. Mit dieser Steuer sollen die Anstrengungen des Gesundheitsministeriums bei der Bekämpfung von Diabetes, Fettleibigkeit und damit zusammenhängenden Krankheiten in Südafrika unterstützt werden. Steuerpflichtig sind Zubereitungen zur Herstellung von Getränken (HS-Unterpositionen 1806.10.05 und 1901.90.15), bestimmte Sirupe (HS-Unterposition 2106.90) sowie Getränke der HS-Unterpositionen 2202.10, 2202.91 und 2202.99, deren Zuckergehalt 4g/100 ml überschreitet. Die Steuer wird sowohl auf lokal hergestellte und auch auf importierte betroffene Waren erhoben.

Der Steuersatz liegt bei 2,21c/g Zucker. Bemessungsgrundlage ist der Zuckergehalt der betroffenen Waren, der 4g/100ml Getränk übersteigt. Die ersten 4gr/100ml sind steuerfrei.

Weitere Informationen zur Verbrauchsteuer 

Gesetzesgrundlage: Customs and Excise Act 1964

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