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Recht kompakt | Taiwan | Gewährleistungsrecht

Taiwan: Gewährleistungsrecht

Zentrale Rechtsgrundlage für das Gewährleistungsrecht ist das Zivilgesetzbuch Taiwans (Civil Code Taiwan - CCT). 

Von Julia Merle, Robert Herzner

Der CCT orientiert sich am deutschen Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) und ist diesem entsprechend in fünf Bücher mit einem Allgemeinen Teil, Schuld-, Sachen- sowie Familien- und Erbrecht unterteilt. 

Rechtsgrundlage des taiwanischen Kaufrechts sind die Artikel 345 ff. CCT. Die Gewährleistungsregelungen entsprechen weitgehend den Vorschriften des BGB. Der Verkäufer haftet dafür, dass die von ihm verkaufte Sache frei von Rechten Dritter (Art. 349 CCT) und von mittlerer Qualität und Güte ist (vgl. Art. 354 CCT). Bei Mangelhaftigkeit der Sache können dem Käufer die folgenden Rechte zustehen:

  • Minderung (Art. 359 CCT),
  • Schadensersatz (Art. 360 CCT),
  • Vertragsauflösung beziehungsweise Rücktritt (Art. 362 CCT) und
  • Nacherfüllung (Art. 364 CCT). 

Nach Art. 366 CCT ist eine Vereinbarung, durch die die Haftung des Verkäufers für Rechts- oder Sachmängel ausgeschlossen oder beschränkt wird, nichtig, wenn der Verkäufer den Mangel vorsätzlich verschwiegen hat.

Das taiwanische Recht kennt die Herstellergarantie.

Nach Art. 222 CCT darf die Haftung wegen Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit nicht im Voraus ausgeschlossen werden.

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