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Recht kompakt | Japan | Gewährleistungsrecht

Japan: Gewährleistungsrecht

Rechtsgrundlage des japanischen Kaufrechts sind die Regelungen des Zivilgesetzbuches.

Von Julia Merle, Delia Leitner, Frauke Schmitz-Bauerdick

Das japanische Kaufrecht findet seine Rechtsgrundlage in den Regelungen des Zivilgesetzbuches (Minpō, Civil Code) aus dem Jahr 1896.

Das gesamte im Zivilgesetzbuch geregelte japanische Schuldrecht befand sich einige Jahre in der Überarbeitung, eine Anpassung an internationale Standards und die moderne Gesellschaft sollte erfolgen. Dabei spielten ähnliche Motive wie in der Argumentation vor der deutschen Schuldrechtsreform von 2002 eine Rolle. Die Gesetzesänderungen wurden am 2. Juni 2017 verkündet, die Reform trat am 1. April 2020 in Kraft. Unter anderem wurden Verjährungsfristen vereinheitlicht, das Gewährleistungsrechts konkretisiert und Bürgschaften für Unternehmensverbindlichkeiten durch Privatpersonen begrenzt. Zudem wurde erstmals eine Regelung zur Verwendung und zum Inhalt allgemeiner Geschäftsbedingungen in das Zivilgesetzbuch aufgenommen und auch Institute der richterlichen Rechtsfortbildung wurden gesetzlich geregelt.

§ 1 des Zivilgesetzbuches betont die Unterordnung der Privatrechte unter das Gemeinwohl und hebt den Grundsatz von Treu und Glauben bei der Ausübung von Rechten und der Erfüllung von Pflichten hervor.  

Im Vergleich zu deutschen sind japanische Verträge zumeist viel kürzer und werden mit einem Stempel versehen statt unterschrieben.

Das japanische Kaufrecht unterscheidet zwischen zivil- und handelsrechtlichem Kauf. Beiden Vertragsarten ist gemein, dass – soweit vertraglich nicht anders vorgesehen – das Eigentum bereits mit der Einigung über den Eigentumswechsel und damit mit Abschluss des Kaufvertrages auf den Erwerber übergeht. Im Gegensatz zum deutschen Recht bedarf es weder einer Übergabe noch eines Übergabeersatzes. Im Verhältnis zu Dritten ist der Eigentumswechsel aber erst nach der Übergabe wirksam.

Der Verkäufer haftet dem Käufer im Allgemeinen auf Rechts- und Sachmängel. Bei Mängeln der Ware kann der Käufer grundsätzlich vom Vertrag zurücktreten oder aber Schadensersatz verlangen, wenn er regelmäßig innerhalb eines Jahres nach Bekanntwerden des Mangels seine Ansprüche geltend macht.

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