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Tansania: Gewährleistungsrecht
Das Gewährleistungsrecht ist zumindest in Grundzügen im Law of Contract Act und dem Sale of Goods Act geregelt. Es gelten die in Common Law-Ländern üblichen Rechte.
03.04.2024
Von Katrin Grünewald | Bonn
Das Gewährleistungsrecht ist in Tansania unter anderem im Law of Contract Act und im Sale of Goods Act geregelt. Danach sind die Vertragspartner grundsätzlich verpflichtet, ihre vertraglichen Zusagen zu erfüllen, es sei denn, ein Gesetz regelt etwas anderes. Wenn die vertraglichen Zusagen nicht eingehalten werden, hat die geschädigte Partei einen Anspruch auf Ersatz ihres Schadens.
Für die Rechtsfolgenseite ist entscheidend, ob eine Garantie (warranty) oder eine Bedingung (condition) verletzt wurde. Wurde eine Garantie verletzt, hat der Käufer ein Recht auf Schadensersatz. Wurde hingegen eine Bedingung verletzt, kann der Käufer neben Schadensersatz auch den Rücktritt vom Vertrag fordern. Ob es sich bei einer Vertragsverletzung um eine Garantie oder Bedingung handelt, muss anhand des konkreten Vertrags beurteilt werden. Die Bezeichnung als Bedingung im Kaufvertrag alleine reicht nicht aus, damit es sich um eine Bedingung handelt. Die meisten Gewährleistungsvoraussetzungen sind Bedingungen. Garantien sind in der Regel Vertragsbedingungen, die im Verhältnis zum Hauptinhalt und -zweck des Vertrages von geringerer Bedeutung sind.
Die Vorschriften zur Verjährung von Ansprüchen befinden sich im Law of Limitation Act. Danach beträgt die Frist für Gewährleistungsansprüche sechs Jahre.