Rechtsmeldung | Thailand | Gesellschaftsrecht
Gesetz zu thailändischen Aktiengesellschaften wurde modernisiert
Seit dem 24. Mai 2022 gelten in Thailand Änderungen des "Public Limited Companies Act". Sie betreffen insbesondere die Möglichkeit digitaler Versammlungen und Kommunikation.
13.06.2022
Von Julia Merle | Bonn
So ist nun vorgesehen, dass Sitzungen des Vorstands (board of directors) grundsätzlich auch in elektronischer Form stattfinden dürfen; der Hauptsitz der Gesellschaft gilt dann als Ort des Online-Meetings (Sec. 79 des Gesetzes n.F.). Gleiches wurde für Versammlungen der Gesellschafter (shareholders´ meetings) nach Sec. 98 und 101 des Gesetzes entsprechend ergänzt.
Die Termine der Vorstandssitzungen müssen im Regelfall lediglich drei Tage vorher an die Direktoren versandt werden. Bislang betrug diese in Sec. 82 des Gesetzes vorgeschriebene Frist sieben Tage. In dringenden Fällen ist nun auch eine elektronische Ladung möglich.
Bekanntmachungen und Veröffentlichungen, die bislang nach Sec. 6 des Gesetzes nur in lokalen thailändischen Printzeitungen gestattet waren, dürfen jetzt auch über digitale Medien erfolgen.
Zudem darf der Versand von Dokumenten durch den Vorstand oder die Gesellschaft an Direktoren, Anteilseigner oder Gläubiger bei entsprechender Einwilligung auf elektronischem Wege geschehen (neue Sec. 7/1 des Gesetzes).
Das aus dem Jahr 1992 stammende Gesetz wurde bereits mehrfach geändert und mit den aktuellen Neuerungen an heutige Begebenheiten angepasst. Zu digitalen Sitzungen war im Jahr 2020 schon ein "Emergency Decree" (Englisch) erlassen worden.
Zum Thema:
- Public Limited Companies Act (No. 4) B.E. 2565 (2022) in der Government Gazette vom 23. Mai 2022 (Thai)
- GTAI-Länderbericht Recht kompakt Thailand