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Zollbericht Türkei Zollgesetz und Zollverfahren

Zollverfahren

Es stehen mehrere Zollverfahren zur Verfügung.

Von Klaus Möbius | Bonn

Verschiedene Zollverfahren

Waren können zum zollrechtlich freien Verkehr oder zu besonderen Zollverfahren angemeldet werden. Folgende Zollverfahren sind möglich:

  • vorübergehende Verwendung,
  • Zolllagerverfahren,
  • aktive Veredelung,
  • Umwandlung,
  • passive Veredelung,
  • Wiederausfuhr.

Anmeldung zum zollrechtlich freien Verkehr

Bei der Anmeldung zum zollrechtlich freien Verkehr entstehen die Einfuhrabgaben (Zoll und Einfuhrnebenabgaben wie zum Beispiel Mehrwert- und Sonderverbrauchsteuer) zum Zeitpunkt der Annahme der Zollanmeldung. Zu beachten ist, dass hinsichtlich der anfallenden Einfuhrumsatzsteuer nur der in der Türkei ansässige und bei der Steuerverwaltung registrierte Unternehmer zum Vorsteuerabzug berechtigt ist.

Die Zollverwaltung prüft bei Erhalt der Zollanmeldung, ob die Waren rechtlichen Bestimmungen für Verbote und Beschränkungen unterliegen. Für diese Waren sind zum Zeitpunkt der Anmeldung die entsprechenden Bescheinigungen (zum Beispiel Prüfzeugnis, Konformitätsbescheinigung, Einfuhrgenehmigung) vorzulegen.

Anmeldung zu besonderen Zollverfahren

Vorübergehende Verwendung

Waren, die vorübergehend in das türkische Zollgebiet verbracht und anschließend wieder ausgeführt werden, können zum besonderen Zollverfahren der "vorübergehenden Verwendung" angemeldet werden. Für Berufsausrüstungen, Messe- und Ausstellungswaren sowie Handelsmuster mit Wert bietet das Carnet ATA-Verfahren für den deutschen Exporteur Vereinfachungen. Die Ausfuhr aus der EU, gegebenenfalls der Transit durch dritte Länder, die vorübergehende Einfuhr in die Türkei, die Wiederausfuhr und die Wiedereinfuhr in die EU werden auf einem einzigen Zollpapier, dem Carnet ATA, abgewickelt. Darüber hinaus braucht der Zollanmelder in der Türkei bei Vorlage des Carnets keine Sicherheit zu hinterlegen, da diese im Rahmen der internationalen Bürgenkette von der Deutschen Indsustrie- und Handelskammer (DIHK) geleistet wird. Die Ausstellung von Carnets ATA für eine vorübergehende Verwendung sind in Deutschland bei der für das Unternehmen zuständigen Industrie- und Handelskammer (IHK) zu beantragen.

Zolllager

Sofern nicht sofort über die Waren verfügt werden soll, kommt die Abfertigung auf ein Zolllager in Betracht. Dies ist besonders dann sinnvoll, wenn die Waren hohen Abgaben unterliegen und noch kein Endabnehmer feststeht, oder die Waren nach und nach entnommen werden sollen. Das Verfahren hat dann die Wirkung eines Zahlungsaufschubs.

Veredelung

Sollen Rohwaren in ein anderes Zollgebiet (B) ausgeführt, dort bearbeitet und danach (als Veredelungserzeugnisse) wieder in das Ausgangsland (A) verbracht werden, kann dies in einem Veredelungsverkehr geschehen. Für die Abgaben, die auf die eingeführten Rohwaren in B zu zahlen wären, sind nur Sicherheiten zu leisten, die bei der Wiederausfuhr erstattet oder freigegeben werden. Bei der Wiedereinfuhr der Veredelungserzeugnisse im Ausgangsland A sind Eingangsabgaben nur auf den Betrag des Wertzuwachses zu zahlen. Der Wert der zuvor ausgeführten Rohwaren bleibt also unberücksichtigt.  Im Warenverkehr zwischen der EU und der Türkei beschränkt sich der Vorteil in der Regel auf zu zahlende Steuern. Zölle fallen wegen der Zollunion oder wegen der Präferenzabkommen nicht an, wenn es sich um Freiverkehrswaren oder Ursprungserzeugnisse handelt. Aus der Sicht von A handelt es sich um einen passiven Veredelungsverkehr, aus Sicht von B um einen aktiven Veredelungsverkehr.

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