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Ukraine: Produzentenhaftung

Hinweis: Der Geschäftsverkehr mit der Ukraine ist wegen des Krieges eingeschränkt. Bitte beachten Sie, dass sich die Rechtslage jederzeit kurzfristig ändern kann.

Nachstehend erhalten Sie die wichtigsten Informationen zu Produzentenhaftung und Produktsicherheit. 

Von Yevgeniya Rozhyna, Dmitry Marenkov

Produzentenhaftung

Das Gesetz Nr. 3390-VI über die Haftung für durch Produktmängel verursachte Schäden sowie Vorschiften zur Produkthaftung im ukrainischen Zivilgesetzbuch (Цивільний кодекс України; im Folgenden: ZGB) und dem Gesetz Nr. 1023-XII Über den Schutz der Rechte der Verbraucher (Закон про захист прав споживачів; im Folgenden: VSchG) regeln die Produzentenhaftung.

Die Haftung des Herstellers für einen Produktmangel ist gemäß Artikel 4 verschuldens- und vertragsunabhängig. Ein Hersteller haftet gemäß Artikel 5 für einen Produktmangel, wenn ein Produkt nicht dem Sicherheitsniveau entspricht, mit dem Verbraucher:innen oder Verwender:innen unter Berücksichtigung aller verbundenen Umstände rechnen dürfen. Die Vorschrift enthält eine nicht abgeschlossene Aufzählung der Umstände, unter anderem die übliche Art der Verwendung und der Zeitpunkt des Inverkehrbringens des Produkts. Neben dem Hersteller trifft die Haftung gemäß Artikel 7 den Importeur, der eine Sache in die Ukraine eingeführt hat. Sofern nicht festgestellt werden kann, wer der Hersteller des Produkts ist, haftet auch der Lieferant oder der Verkäufer. Dem Geschädigten steht ein Wahlrecht zu, gegen wen er vorgeht. Die Haftungsdauer beträgt zehn Jahre ab dem Zeitpunkt des Inverkehrbringens des Produkts.

Gemäß Artikel 9 kann die Haftung des Herstellers vertraglich weder beschränkt noch ausgeschlossen werden. Allerdings kann sich der Hersteller von der Haftung befreien beziehungsweise den Haftungsumfang mindern, wenn er beweisen kann, dass er zum Beispiel das Produkt nicht in den Umlauf gebracht hat oder der Mangel nach dem Inverkehrbringen des Produkts entstanden ist.

Der Schadensersatz kann innerhalb von drei Jahren geltend gemacht werden ab dem Zeitpunkt, in dem der Geschädigte Kenntnis aller relevanten Umstände hätte haben können. Der entstandene Schaden ist grundsätzlich vollständig zu ersetzen. Das Gesetz sieht weder eine Selbstbeteiligung noch Haftungshöchstgrenzen vor. Ersatzfähig ist der entstandene Schaden an Leben, Gesundheit und Vermögen des Verbrauchers. Ein Nichtvermögensschaden (Ersatz des moralischen Schadens) kann nach Artikel 22 VSchG gefordert werden. Die Beweislast bezüglich des entstandenen Schadens, des Vorliegens des Produktmangels und des kausalen Zusammenhangs zwischen dem Schaden und dem Mangel obliegt dem Geschädigten (gemäß Artikel 6 Pkt. 1).

Die Produkthaftung für Immobilien ist in den Artikeln 1209 bis 1211 geregelt. Danach sind Schäden an der Immobilie zu ersetzen, die infolge konstruktiver, technologischer oder auf die Zusammensetzung bezogener Mängel entstanden sind. Die Dauer der Haftung besteht während der vom Hersteller genannten Lebensdauer des Produkts und in Ermangelung der Nennung zehn Jahre.

Produktsicherheit 

Das Gesetz Nr. 2736-VI über die Sicherheit von Nichtnahrungsmitteln (Закон про загальну безпечність нехарчової продукції) und das Gesetz Nr. 2735-VI über die staatliche Marktaufsicht und Kontrolle von Nichtnahrungsmitteln (Закон про загальну безпечність нехарчової продукції) regeln die Rechte und Pflichten von Herstellern und Händlern sowie das System der staatlichen Aufsichts- und Kontrollstellen. Die Vorschriften der beiden Gesetze finden Anwendung, soweit keine vorrangigen Spezialgesetze für eine bestimmte Produktgruppe eingreifen. Die Anforderungen an die Produkte sind in Technischen Reglements festgelegt. 

Das Gesetz definiert als Hersteller:

  • alle in der Ukraine ansässigen Personen, die Produkte produzieren oder zumindest unter eigenem Warenzeichen in den Verkehr bringen,
  • autorisierte Vertreter eines ausländischen Herstellers,
  • Importeure.

Händler sind demnach alle Personen in der Lieferkette, die auf dem ukrainischen Markt Produkte anbieten, außer Herstellern und Importeuren.

Gemäß den gesetzlichen Regelungen müssen Unternehmen den Aufsichtsbehörden jederzeit auf Anfrage Unterlagen zur Verfügung stellen, aus denen sich ergibt, von wem die Ware bezogen und an wen sie weiterverkauft wurde. Solche Unterlagen sind zehn Jahre lang aufzubewahren. Kann der Hersteller nicht identifiziert werden, sind die Behörden befugt, jedes Unternehmen aus der Lieferkette, das keine entsprechenden Unterlagen besitzt, zur Verantwortung zu ziehen. Bei Feststellung einer Gefahr, die von einem Produkt ausgeht, wird eine unverzügliche Mitteilung an die Aufsichtsbehörden verlangt. Hersteller und Importeure sind zu Produkttests verpflichtet. Sie müssen ferner Verbraucher umfassend über die Produkte informieren, einschließlich des Namens und des Sitzes des Herstellers, der Model- und Seriennummer, sowie ein Register von Kundenbeschwerden führen.

Aufsichtsbehörden dürfen den Verkauf von Waren, die den Sicherheitsanforderungen nicht entsprechen, einschränken oder verbieten. Sie sind ferner befugt, öffentliche Warnungen hinsichtlich gefährlicher Waren auszusprechen oder von Unternehmen den Rückruf von gefährlichen Waren zu verlangen. Bei Verstößen gegen die gesetzlichen Regelungen sind Geldbußen in Höhe von bis zu 5.000 fachen des Brutto-Mindesteinkommen vorgesehen.

Marktkontrolle

Das Gesetz Nr. 2042 über die staatliche Kontrolle zur Einhaltung der Rechtsvorschriften im Bereich Lebensmittel, Futter, tierische Nebenprodukte, Tiergesundheit und Tierschutz regelt den risikobasierten Einsatz der Kontrollen von Marktanbietern. Das bedeutet, dass die Unternehmen je nach dem Grad des Risikos ihrer Tätigkeit für das Leben und die Gesundheit der Menschen beurteilt werden. Je geringer das Risiko, desto weniger umfangreich fallen die Kontrollen aus. Bei Verstößen gegen das Gesetz drohen Sanktionen zwischen 10 und 50 monatlichen Mindestarbeitslöhnen für juristische Personen und zwischen 6 und 40 monatlichen Mindestarbeitslöhnen für Selbständige.

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