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Vertragsrecht

Das französische Vertragsrecht ergibt sich vor allem aus den Regelungen des französischen Zivilgesetzbuches (Code civil). Kaufleute müssen darüber hinaus unter anderem die Bestimmungen des französischen Handelsgesetzbuches (Code de commerce) einhalten, der beispielsweise wettbewerbsrechtliche Bestimmungen enthält. Insbesondere folgende Punkte sind bei Verträgen zwischen deutschen Dienstleistungsempfängern und französischen Dienstleistungserbringern zu beachten:

Verträge können auch nach französischem Recht grundsätzlich formfrei geschlossen werden. Allerdings ist - allein schon aus Beweisgründen - die schriftliche Abfassung von Verträgen immer empfehlenswert. Die Reform des französischen Vertragsrechts im Jahre 2016 hat zu einer gewissen Annäherung an das deutsche Vertragsrecht geführt, zum Beispiel durch die Erstreckung des Grundsatzes von Treu und Glauben (bonne foi) auf die Vertragsverhandlungen über das Zustandekommen bis hin zur Erfüllung des Vertrages.

Per Gesetz Nr. 2011-331 vom 28.03.2011 über die Modernisierung von Rechtsberufen (Loi n° 2011-331 du 28 mars 2011 de modernisation des professions judiciaires ou juridiques et certaines professions réglementées) hat der Gesetzgeber eine neue Dokumentenart in Frankreich eingeführt: den privatschriftlichen Vertrag mit anwaltlicher Gegenzeichnung (acte sous seing privé contresigné par avocat, oft abgekürzt mit acte d‘avocat). Diese Gegenzeichnung darf man zwar nicht mit einer notariellen Beurkundung verwechseln, die hierdurch nicht ersetzt wird. Der acte d‘avocat soll jedoch auf anderem Gebiet zu mehr Rechtssicherheit führen. Zeichnet der Rechtsanwalt ein Rechtsgeschäft mittels acte d’avocat gegen, bestätigt er, die von ihm beratene(n) Partei(en) über die juristischen Konsequenzen dieses Geschäfts aufgeklärt zu haben. Das Dokument erhält durch den acte d’avocat darüber hinaus Beweiskraft für die Unterschriften und die Schriftlichkeit des Rechtsgeschäfts bezüglich der anwaltlich beratenen Parteien.

Für Kaufverträge enthält der Code civil ein eigenes Kapitel (Buch III, Titel VI, Artikel 1582 ff. Code civil). Ein wichtiger Unterschied zum deutschen Recht ist dabei, dass der Eigentumsübergang unmittelbar mit dem Kaufvertragsschluss erfolgt (sogenanntes "Konsensprinzip").

Dienstverträge sind in Frankreich nicht so ausführlich geregelt wie das Kaufrecht. Gemäß Artikel 1710 Code civil verpflichtet sich durch den Dienstvertrag die eine Partei dazu, etwas für die andere Partei zu tun, im Gegenzug für eine zwischen ihnen vereinbarte finanzielle Vergütung. Umso wichtiger ist eine vertragliche Regelung der gegenseitigen Rechte und Pflichten.

Spezielle Vorschriften für einzelne Dienst- und Werkverträge, unter anderem Architektenverträge, finden sich in den Artikeln 1779 ff. Code civil.

Eine Besonderheit des französischen Rechts stellt das französische Sprachengesetz Nr. 94-665 vom 4.8.1994 (Loi n° 94-665 relative à l'emploi de la langue française) dar. Dessen Nichtbeachtung kann empfindliche Geldbußen und auch die Unwirksamkeit von Vertragsteilen zur Folge haben. Sowohl in der Werbung als auch bei Angeboten muss die französische Sprache verwendet werden. Eine andere Sprache darf nur gebraucht werden, wenn gleichrangig die französische Sprache benutzt wird. Werden von Deutschen Verträge mit französischen juristischen Personen des öffentlichen Rechts (wie staatlichen Einrichtungen und Gemeinden) geschlossen, sind nicht in Französisch gefasste Vertragsteile nach dem Sprachengesetz unwirksam, wenn sie für die französische Partei nachteilig sind. Gleiches gilt für Verträge Deutscher mit französischen Gesellschaften des Privatrechts, die öffentliche Aufgaben wahrnehmen. 

Im französischen Verjährungsrecht gelten unter anderem die folgenden Fristen:

Gemäß Artikel 2224 Code civil verjähren zivilrechtliche Ansprüche grundsätzlich nach fünf Jahren, wenn keine besonderen Vorschriften vorgehen. Jedoch können die Vertragsparteien abweichend von diesem Grundsatz eine Verjährung zwischen einem und zehn Jahren vereinbaren. Ansprüche aus Handelsgeschäften verjähren nach fünf Jahren. Nach Artikel L152-1 Code de l'environnement verjähren Schadensersatzzahlungen im Zusammenhang mit Umweltschäden erst nach 30 Jahren.

Darüber hinaus sind auch europäische Rechtsvorschriften zu beachten:

In Folge der Umsetzung der Europäischen Dienstleistungsrichtlinie (Richtlinie 2006/123/EG) müssen Dienstleister in Frankreich bestimmte Informationspflichten gegenüber Dienstleistungsempfängern erfüllen. Hierzu gehört auch, dass sie Dienstleistungsempfänger über die von ihnen verwendeten Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) und die von ihnen gewährten, nicht gesetzlich vorgesehenen nachvertraglichen Garantien informieren. Weiterführende Erläuterungen zu den Informationspflichten enthält der Abschnitt Informationen zur Qualifikation des Dienstleisters dieses Länderberichts.

Beim Zahlungsverzug in Geschäftsbeziehungen zwischen Unternehmen sowie zwischen Unternehmen und öffentlichen Stellen finden neben den nationalen Vorschriften auch die Regelungen der Richtlinie 2011/7/EU vom 16.2.2011 zur Bekämpfung von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr und deren Umsetzungsgesetze in Frankreich Anwendung. Dazu gehört gemäß Artikel L441-6 Code de commerce unter anderem, dass die Ware oder Dienstleistung - sofern vertraglich kein Zahlungstermin oder keine -frist vereinbart wurde - innerhalb von 30 Kalendertagen nach Erhalt der Rechnung bezahlt werden muss. Außerdem hat der Gläubiger im Falle des Zahlungsverzugs einen Anspruch auf Verzugszinsen, ohne dass er vorher eine Mahnung aussprechen muss. Weitere Einzelheiten zur Anwendung dieser Richtlinie in Frankreich enthalten die GTAI-Artikel "Umsetzung der EU-Richtlinie zur Bekämpfung von Zahlungsverzug - Teil 1" und "Umsetzung der EU-Richtlinie zur Bekämpfung von Zahlungsverzug - Teil 2".

Germany Trade & Invest (Stand: Dezember 2022)

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