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Portal 21 Slowenien

Mahnverfahren

Germany Trade & Invest (Stand: 16.04.2018)

Ein Mahnverfahren dient der vorgerichtlichen Forderungsdurchsetzung. Seit Dezember 2008 kann der Kläger einer Geldforderung ein sogenanntes Europäisches Mahnverfahren nach der Verordnung (EG--Europäische Gemeinschaft) Nr.--Nummer 1896/2006 in Gang setzen.

Diese Möglichkeit steht sowohl Dienstleistungsempfängern als auch Dienstleistungserbringern offen. Die Gründe, warum die konkret bezifferte Forderung eingeklagt wird, können sich unter anderem aus fehlender Zahlung (des Empfängers), aber auch aus ausgebliebener oder mangelhaft erbrachter Leistung (des Dienstleisters) ergeben.

Die Gerichtszuständigkeit für das Europäische Mahnverfahren bestimmt sich nach der Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 (siehe hierzu auch den Punkt "Internationale Zuständigkeit"). Das sogenannte Europäische Justizportal bietet diesbezüglich eine Rubrik zum Auffinden des zuständigen Gerichts, an das der Kläger seinen Antrag auf Erlass eines Europäischen Zahlungsbefehls stellen kann (Punkt Europäischer Zahlungsbefehl>Länderauswahl Slowenien).

Wird ein solcher Europäische Zahlungsbefehl erlassen und der Antragsgegners legt keinen Einspruch dagegen ein, erklärt ihn das ausstellende Gericht (also das Gericht in dem Land, in dem der Antrag gestellt wurde) für vollstreckbar. Ein Verfahren zur Vollstreckbarerklärung in anderen EU-Mitgliedstaaten findet nicht mehr statt. Sowohl Antrag, Europäischer Zahlungsbefehl als auch Vollstreckbarerklärung müssen durch Formblätter erfolgen.

Bestimmte Angelegenheiten (zum Beispiel Verfahren im Zusammenhang mit der Abwicklung zahlungsunfähiger Unternehmen - siehe hierzu die Rubrik Insolvenzrecht ) sind dem Anwendungsbereich des Europäischen Mahnverfahrens allerdings entzogen. Eine Einführung in das Europäische Mahnverfahren enthält ein Beitrag des EU-Portals mit Zusammenfassungen der EU-Gesetzgebung in deutscher Sprache.

Die Möglichkeit in Slowenien bei der Durchsetzung der Forderung einer bestimmten Geldsumme ein Mahnverfahren nach slowenischem Recht zu betreiben, richtet sich nach den Vorschriften im 29. Kapitel (Artikel 431 folgende) der dortigen Zivilprozessordnung (Zakon o pravdnem postopku).

Germany Trade & Invest (Stand: 16.04.2018)

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