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Rechtsbericht | USA | Steuerrecht

Besteuerung von Kapitalgesellschaften in den USA

Im Gegensatz zu Deutschland existiert in den Vereinigten Staaten kein separates Körperschaftsteuergesetz.

Von Jan Sebisch | Bonn

Hinweis: Der Rechtsbericht wurde erstmals am 24. August 2020 veröffentlicht und zuletzt inhaltlich überprüft und - soweit erforderlich - aktualisiert im Januar 2024.

Kapitalgesellschaften in den USA

Corporations

Business corporations existieren im US-Recht in verschiedenen Formen. Die beiden wichtigsten sind die public corporation (deren Anteile öffentlich gehandelt werden) und die close corporation (deren Anteile sich im Besitz von nur wenigen Anteilseignern befinden). Corporations werden von einem board of directors geführt. Neben der Überwachung der Gesellschaft ist dem board auch das Management anvertraut. Abzugrenzen vom board sind die sogenannten officers, denen die Führung des Tagesgeschäfts obliegt. Die officers werden vom board of directors eingesetzt beziehungsweise in ihre Ämter gewählt. Festgelegt werden die Ämter durch die bylaws des Unternehmens oder durch das Gesellschaftsrecht der Einzelstaaten. Gewöhnlich wird bei größeren Unternehmen eine weitgehende Aufgabenverteilung vorgenommen. Hinsichtlich dessen bestehen die officers aus einem president, vicepresident, secretary und treasurer. Die Haftung einer corporation erstreckt sich auf das Gesellschaftsvermögen.

Sonderfall: Limited Liability Company (LLC)

Großer Beliebtheit erfreut sich auch die LLC. Die Beliebtheit ist ein Resultat aus ihrer Eigenart als gemischte Gesellschaftsform, bei der sowohl Bestandteile der Personengesellschaft als auch der Kapitalgesellschaft miteinander verbunden werden. Als Merkmale einer Kapitalgesellschaft können die eigenständige Rechtspersönlichkeit und die beschränkte Haftung der Gesellschafter angesehen werden. Im Unterschied zu einer corporation können jedoch Geschäftsanteile nicht frei übertragen werden. Mithin können der Tod oder das Ausscheiden eines Gesellschafters zur Auflösung der LLC führen.    

Rechtsgrundlagen für die Besteuerung

Rechtsgrundlage für die Besteuerung auf Bundesebene ist der Internal Revenue Code (IRC). Neben der Einkommensbesteuerung für natürliche Personen regelt der IRC auch die Einkommensbesteuerung von Körperschaften. Im Gegensatz zu Deutschland existiert in den Vereinigten Staaten kein separates Körperschaftsteuergesetz. Ferner hat das Bundesfinanzministerium (Treasury Department) die Befugnis,  Steuerrichtlinien (sogenannte Treasury Regulations) zu erlassen. Insofern sich die Ermächtigung zum Erlass von Richtlinien aus dem IRC ableitet, kommt den Richtlinien unmittelbare Gesetzeskraft zu. Zu konkreten Sachverhalten erteilt der Internal Revenue Service (IRS) sogenannte Revenue Rulings (öffentliche Stellungnahmen). Ferner stellte auch die Steuerrechtsprechung eine wichtige Informationsquelle für einen Steuerpflichtigen dar. Auf Bundesstaatenebene existieren eine Vielzahl von Regelungen und Zuständigkeiten zur Steuerverwaltung.

Check-the-Box-Verfahren

In den USA hat der Steuerzahler die Möglichkeit, den Steuerstatus bestimmter in- oder ausländischer Gesellschaftsformen als Personen- oder Kapitalgesellschaften mittels eines sogenannten Check-the-Box-Verfahrens zu wählen. Die Gesellschaften können auf dem IRS-Formular 8832 ihre Gesellschaftsform ankreuzen (Entity Classification System). Wählt eine Gesellschaftsform für US-Steuerzwecke zum Beispiel den Steuerstatus einer Personengesellschaft, dann sind grundsätzlich alle Vorschriften des Internal Revenue Code bezüglich der Besteuerung von Personengesellschaften anzuwenden. Für bestimmte Rechtsformen ist allerdings zwingend die Besteuerung als Körperschaft (per se corporation) vorgesehen. Mithin wird unter anderem die US-Rechtsform der corporation zwingend als Körperschaft klassifiziert. Umfasst von den deutschen Rechtsformen ist hiervon die Aktiengesellschaft.

Ferner existieren Standardklassifizierungsrichtlinien (default rules), die dann zum Tragen kommen, wenn der Steuerpflichtige keine Wahl vornimmt. Die Standardklassifizierung richtet sich bei inländischen Gesellschaften nach der Anzahl der Anteilseigner und bei ausländischen Gesellschaften nach der Anzahl der Anteilseigner und der Haftungsbeschränkung. Im Rahmen der Standardklassifizierung wird ein inländisches Wirtschaftsgebilde beziehungsweise eine US-Rechtsform mit Wahlrecht und mindestens zwei Anteilseignern als Personengesellschaft besteuert. Sofern eine wahlberechtigte ausländische Rechtsform, ihr Wahlrecht nicht ausübt, wird sie als Personengesellschaft besteuert, wenn sie mindestens zwei Anteilseigner hat und mindestens ein Anteilseigner der unbeschränkten Haftung unterliegt. Eine ausländische Rechtsform mit Wahlrecht wird automatisch als Körperschaft besteuert, insofern der/die Anteilseigner keiner unbeschränkten Haftung unterliegen.

Unbeschränkte/beschränkte US-Steuerpflicht

Inländische Körperschaften unterliegen der unbeschränkten US-Steuerpflicht mit ihrem weltweiten Einkommen. Kapitalgesellschaften, die nicht unbeschränkt steuerpflichtig sind, unterliegen nur der US-Besteuerung, wenn sie Einkommen, das mit einer Geschäftstätigkeit in den USA effektiv verbunden ist (Effectively Connected Income) oder Einkommen aus US-Quellen, erzielen. In diesem Rahmen gilt es für ausländische Kapitalgesellschaften, die einer geschäftlichen Tätigkeit in den USA nachgehen oder eine Betriebsstätte haben, zu beachten, dass sie neben der US-Körperschaftsteuer der sogenannten branch profits tax (BPT) und der branch level interest tax (BLIT) unterliegen können.

Steuern der Bundesstaaten

Körperschaften unterliegen zudem in einer Vielzahl von Bundesstaaten und in einigen größeren Städten der regionalen Körperschaftsteuer (state and local corporate income taxes), sofern ein steuerlicher Anknüpfungspunkt (sogenannter Nexus) besteht. Der Nexus wird von jedem einzelnen Bundesstaat selbst bestimmt und variiert je nach Steuerart. In der Vergangenheit ist hinsichtlich des Nexus auf die physische Präsenz eines Unternehmens in dem steuererhebenden Bundesstaat abgestellt worden. Inzwischen besteht die Tendenz, den Tatbestand des Nexus durch die wirtschaftliche Präsenz zu erweitern. 

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