Rechtsbericht USA Aufenthaltsrecht, Einreise- und Ausreisebestimmungen
Dienstleistungserbringung durch deutsche Handwerker in den USA
Die Möglichkeiten für deutsche Handwerker, in den Vereinigten Staaten vorübergehend Dienstleistungen zu erbringen, sind leider sehr begrenzt.
05.02.2025
Von Jan Sebisch, Karl Martin Fischer | Bonn
Die Einreise über die Besucherroute
Visa Waiver Programm
Wenn eine Mitarbeiterentsendung in die USA in Rede steht, ist eventuell für maximal 90 Tage eine visumsfreie Einreise gemäß den Regelungen des Visa Waiver Programm (VWP) möglich. Hierfür kommt es
auf die Staatsangehörigkeit der zu entsendenden Person an, und darauf,
welche Aktivitäten sie dort verfolgen soll.
Für deutsche Staatsangehörige - und circa 40 andere Nationalitäten - kommt das VWP in Betracht. Bezüglich der möglichen Aktivitäten ist erlaubt, was von einem Business Visitor Visum (B-1) abgedeckt wäre.
Einreisende sollten sich auf die Immigration vorbereiten. Sie sollten in der Lage sein, den Zweck ihrer Reise zu formulieren und zu belegen (siehe unten).
In den Vereinigten Staaten gibt es ein „Electronic System for Travel Authorisation“ (ESTA). Alle über das VWP Einreisenden müssen sich spätestens 72 Stunden vor Abflug elektronisch auf dem ESTA-Portal registrieren. Die Registrierung ist gebührenpflichtig (21 US-Dollar) und gilt für beliebig viele Einreisen für die Dauer von jeweils maximal 90 Tagen innerhalb eines Zeitraums von zwei Jahren, längstens jedoch bis zum Ablaufdatum des Reisepasses.
Das B1-Visum erlaubt längeren Aufenthalt
Wenn eine Einreise über das VWP nicht möglich ist, kann ein Visum beantragt werden. Für Geschäftsreisende kommt das B-1 Visum in Betracht. Das B1-Visum muss vor der Reise beantragt und gewährt werden. Es gilt für die bereits weiter oben genannten Tätigkeiten, erlaubt allerdings einen Aufenthalt von bis zu 180 Tagen.
Das sind beispielsweise geschäftliche Besprechungen, Teilnahme an Konferenzen, Vertragsverhandlungen und Ähnliches. Arbeiten gegen Entgelt – und insbesondere auch Bautätigkeiten - sind hingegen weder unter dem VWP noch mit B1-Visum möglich.
Unter bestimmten Voraussetzungen können mit dem „B-1 After Sales Visum“ deutsche Techniker in den USA Maschinen oder kommerzielle Ausrüstung montieren, installieren, warten oder reparieren, wenn diese Maschinen von einem nicht US-amerikanischen Unternehmen gekauft wurden und vertraglich geschuldet sind. Auch Schulungen zur Bedienung der Maschinen sind möglich. Wichtigste Voraussetzungen: es muss für die Dauer der Entsendung ein Beschäftigungsverhältnis zwischen dem Antragsteller und dem deutschen Unternehmen existieren, und es muss ein Kaufvertrag zwischen einem US-Unternehmen und einem deutschen Unternehmen vorliegen, der ausdrücklich den After-Sales Service regelt.
Allerdings gibt die Erteilung eines Visums keinen Anspruch auf Einreise. Die Einwanderungsbeamten in den USA haben demgemäß das Recht, trotz eines erteilten Visums die Einreise zu verweigern.
Arbeitsvisa L1 und E2: nur mit US-Gesellschaft
Für Personen, die in den USA Arbeitsleistungen erbringen sollen und für die das B-1 After Sales Visum nicht in Betracht kommt, müssen Arbeitsvisa beantragt werden, wenn deren Voraussetzungen vorliegen.
Visum L1
Das L-1 Visum ist möglich, wenn eine konzerninterne Versetzung vorliegt, ein sogenannter Intra Company Transfer. Unabdingbare Voraussetzung hierfür ist also die Existenz – oder Gründung – einer verwandten US-amerikanischen Gesellschaft.
Mit diesem Visum können “Executives” und “Manager” aus verwandten ausländischen Unternehmen für bis zu sieben Jahre in den US-amerikanischen Ablegern ihres Konzerns arbeiten oder ebensolche gründen (L1A). Mit dem L1B-Visum gilt Entsprechendes (allerdings maximal fünf Jahre) auch für Expertinnen und Experten (employees with spezialised knowledge). Dafür müssen diese
innerhalb der drei Jahre vor der US-Entsendung mindestens ein Jahr ununterbrochen für den entsendenden Arbeitgeber gearbeitet haben und
in den USA die Erbringung von Dienstleistungen beabsichtigen, die besonderes Wissen voraussetzen und bereits in anderen Abteilungen des Konzerns erbracht wurden.
“Besonderes Wissen” bedeutet in diesem Zusammenhang entweder solches über die Produkte, Dienstleistungen, Forschung, Ausrüstung, Arbeitstechnik oder Management des relevanten Unternehmens, oder vertiefte Kenntnisse über die Prozesse und Verfahren des relevanten Unternehmens.
Die E-Visa
Das E1- und E2-Visum kommt für deutsche Staatsangehörige in Betracht. Andere Nationalitäten, die ebenfalls berechtigt sind, finden sich auf einer Liste des Außenministeriums. Allerdings müssen ausländischer Arbeitgeber und ausländische Arbeitnehmer dieselbe Nationalität haben.
Das E1-Visum setzt bereits bestehende Handelsbeziehungen zwischen den USA und dem deutschen Unternehmen voraus. Ein Handel mit Dienstleistungen ist ausdrücklich erfasst.
Für das E2-Visum müssen “substantielle” Investitionen in ein US-amerikanisches Business getätigt werden. Eine konkrete Definition hierfür gibt es nicht. Allerdings muss das US-Unternehmen eine echte wirtschaftliche Perspektive haben, etwa durch die Schaffung von Arbeitsplätzen oder nachhaltiges Wachstum.
Antragsteller müssen deutsche Staatsangehörige sein und bestimmte Positionen innehaben: Investoren/Geschäftsführer/leitende Angestellte mit tatsächlicher Kontrolle, oder hochqualifizierte Mitarbeitende mit besonderen Fähigkeiten.
E-Visa gelten in der Regel für fünf Jahre und können dann mehrfach um jeweils fünf Jahre verlängert werden. Es gibt keine maximale Dauer, solange die Voraussetzungen weiter vorliegen.
Gesellschaftsgründung in den USA
Die von den genannten Visa vorausgesetzte Existenz oder Gründung einer US-amerikanischen Gesellschaft ist eine Hürde, die mit guter Information und Beratung nicht zu hoch sein sollte. GTAI informiert über die Unternehmensgründung in den USA. Unterstützung und Beratung hierzu bietet gegen Entgelt die AHK New York an.
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