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USA: Gewährleistungsrecht
Die Gewährleistung im Kaufrecht fällt fast ausschließlich in die Regelungskompetenz der einzelnen Bundesstaaten.
08.04.2024
Von Jan Sebisch, Corinna Päffgen
Die Gewährleistung im Kaufrecht, welches in der fast ausschließlichen Regelungskompetenz der einzelnen Bundesstaaten liegt, ist durch den Uniform Commercial Code (UCC) weitgehend vereinheitlicht. Der UCC ist ein Entwurf für ein einheitliches Handelsgesetzbuch für die gesamten USA. Fast alle Bundesstaaten haben die Mustervorschriften mittlerweile übernommen. Die Vorschriften des UCC Art. 2 enthalten Regelungen für Kaufverträge über bewegliche Sachen betreffend die Gewährleistung und Gewährleistungsausschlüsse.
Ausdrückliche und stillschweigende Gewährleistung
In §§ 2-313 bis 315 UCC wird bei beweglichen Sachen zwischen ausdrücklichen und stillschweigenden Gewährleistungen (express und implied warranties) unterschieden. In diesem Rahmen gilt jede Zusicherung des Verkäufers hinsichtlich der Eigenschaften des Verkaufsgegenstandes als Gewährleistung bezüglich der zugesicherten Eigenschaft (express warranties). Kaufleute trifft darüber hinaus die Gewährleistungspflicht, dass ihre Ware von durchschnittlicher Qualität und für den gewöhnlichen Gebrauch geeignet sowie adäquat verpackt ist (implied warranty of merchantability). Ferner existiert noch eine gesetzliche Vermutung, dass ein Käufer stillschweigend davon ausgehen kann, dass der Kaufgegenstand für den vom Käufer geplanten Verwendungszweck geeignet ist (warranty of fitness for a particular purpose). In der Regel handelt es sich hierbei um Kaufgegenstände, die eine gewisse Fachkenntnis des Käufers voraussetzen.
Gewährleistungsansprüche
Der Käufer kann nur in Ausnahmefällen Erfüllung verlangen beziehungsweise auf Herausgabe der Waren klagen (specific performance; replevin), UCC § 2-716. Es besteht die Möglichkeit vom Vertrag zurückzutreten (cancellation), UCC § 2-711, oder Schadensersatz (damages) zu verlangen, UCC §§ 2-711 bis 718.
Eine entsprechende Klage ist innerhalb von vier Jahren nach Entstehen des sogenannten Klagerechts (right of action) zu erheben. Das Klagerecht entsteht mit dem Zeitpunkt des Vertragsbruchs beziehungsweise bei dem Bruch einer Gewährleistungsverpflichtung in dem Zeitpunkt, in dem die Ware dem Käufer angeboten wird, UCC § 2-725 (2) beziehungsweise (3).
Ausschluss der Gewährleistung
Garantieerklärungen nach Artikel 2 UCC sind abdingbar. So besteht zum Beispiel die Möglichkeit die Zusicherung der handelsüblichen Verwendungsfähigkeit sowie der Zweckdienlichkeit auszuschließen.