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Zollmeldung USA Zollgesetz und Zollverfahren, übergreifend

USA - Ausnahmen von den Zusatzzöllen für Sendungen aus China mit Wert unter 800 US$

Bonn (GTAI) – Warensendungen mit Ursprung in China, deren Wert die in den USA geltende Freigrenze für kommerzielle Kleinsendungen (de minimis value) von 800 US Dollar nicht übersteigt, sind nach Angaben der US-Zollbehörde Customs and Border Protection von den derzeit geltenden Zusatzzöllen in Höhe von 25 Prozent aufgrund von Abschnitt 301 des „Trade Act of 1974“ (section 301 duties) ausgenommen.

Die Zollbehörde beruft sich dabei auf Abschnitt 321 (a)(2)(C) des “Tariff Act of 1930“. Danach  ist sie ermächtigt, Kleinsendungen mit einem Wert von bis zu 800 US$, die häufig mit der Post oder Kurierdienstleistern in die USA versendet werden, zoll- und steuerfrei und in einem vereinfachten Verfahren (informal entry) abzufertigen. Die de minimis Grenze war aufgrund einer Vorgabe des Ende Februar 2016 vom damaligen Präsidenten Obama unterzeichneten „Trade Facilitation and Trade Enforcement Act of 2015“ von ursprünglich 200 US$ auf 800 US$ erhöht worden. Die CBP hatte diese Vorgabe Ende August 2016 in die US-Zollgesetzgebung implementiert.

Importe von Waren, die Antidumping- oder Ausgleichszöllen unterliegen, haben grundsätzlich keinen Anspruch auf die Zoll- und Steuerfreiheit im Rahmen der de minimis Regelung und sind im zweistufigen formalen Einfuhrverfahren (formal entry) abzufertigen.

Hintergrundinformation: Die in Abschnitt 301 des „Trade Act of 1974“ vorgesehenen Regeln finden Anwendung, wenn der US-Handelsbeauftragte entscheidet, dass Handlungen oder Handelspraktiken ausländischer Staaten gegen ein Handelsabkommen verstoßen oder den Handel der USA mit anderen Staaten belasten oder beschränken. Findet sich auf dem Verhandlungsweg keine Lösung, so kann der Handelsbeauftragte entscheiden, ob er Vergeltungsmaßnahmen in Form von erhöhten Zölle erlässt. Präsident Donald Trump hatte im März 2018 ein Memorandum zu einer Untersuchung unfairer Handelspraktiken Chinas in Bezug auf geistiges Eigentum und Technologietransfer unterzeichnet. Das Memorandum definierte verschiedene Praktiken, die aus Sicht der US-Administration Gegenmaßnahmen gemäß Abschnitt 301 des „Trade Act of 1974“ rechtfertigten. (BS)

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