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Zollbericht USMCA Freihandelsabkommen (Warenursprung, Präferenzen)

Handelsabkommen zwischen USA, Mexiko und Kanada (USMCA)

Seit Juli 2020 ist der präferenzbegünstigte Handel zwischen den USA, Kanada und Mexiko im Rahmen des United States-Mexico-Canada Agreement (USMCA) möglich.

Von Susanne Scholl, Dr. Melanie Hoffmann | Bonn

Vertragsstaaten des USMCA

Vom NAFTA zum USMCA

Im Mai 2017 informierte der damalige US-Handelsbeauftragte Robert Lighthizer den Kongress darüber, dass Präsident Donald Trump Verhandlungen über eine Neufassung des am 1. Januar 1994 in Kraft getretenen North American Free Trade Agreement (NAFTA) mit Kanada und Mexiko aufnehmen wolle. Die umfangreiche Verhandlungsagenda umfasste unter anderem die Themen Warenhandel, sanitäre und phytosanitäre Maßnahmen, Zoll- und Handelserleichterungen, Ursprungsregeln, technische Handelshemmnisse, Dienstleistungen, Investitionen, Geistiges Eigentum, Wettbewerbspolitik, öffentliche Beschaffungen und Streitbeilegung. Die Verhandlungen begannen im August 2017 in Washington.

Der Fortgang verzögerte sich zwischenzeitlich wegen mangelnder Übereinstimmung der Verhandlungspartner zum Marktzugang für Agrarprodukte, geographischen Herkunftsangaben und den Ursprungsregeln für Kraftfahrzeuge. Die USA und Mexiko verhandelten im Sommer 2018 zunächst ohne Beteiligung Kanadas auf bilateraler Ebene weiter und einigten sich Ende August 2018 auf die Inhalte eines modernisierten Abkommens zwischen den beiden Ländern. Gleichzeitig nahmen die USA die Gespräche mit Kanada wieder auf.

Die Entscheidung Kanadas für ein trilaterales "United States Mexico Canada Agreement“ fiel in letzter Minute am 30. September 2018. Der kanadische Premierminister Justin Trudeau knüpfte seine Entscheidung unter anderem daran, ob die im NAFTA-Abkommen festgelegten Regelungen für einen Streitbeilegungsmechanismus weiterhin Teil des Abkommens bleiben würden. Weitere Konfliktpunkte waren das Thema Milchprodukte und die schon damals verhängten Zusatzzölle der USA auf kanadische Stahl- und Aluminiumprodukte zum Schutz der nationalen Sicherheit. Im Vergleich zum NAFTA bringt das neue Abkommen tatsächlich einen erleichterten Zugang zum bisher schwer zugänglichen kanadischen Milchmarkt. Auch beinhaltet das USMCA modernisierte Mechanismen zur Streitbeilegung. Eine Einigung zu den Strafzöllen auf Stahl- und Aluminiumprodukte wurde separat verhandelt.

Der Text des Abkommens wurde am 30. November von den drei Staatschefs der USA, Kanadas und Mexikos unterzeichnet. Im Laufe des Jahres 2019 fanden Nachverhandlungen zum USMCA statt. Die USA forderten unter anderem Verbesserungen bei arbeitsrechtlichen Standards in Mexiko. Die überarbeitete Version des USMCA wurde vom mexikanischen Kongress Ende 2019 angenommen. Das US-Repräsentantenhaus und der US-Senat stimmten im Dezember 2019 und im Januar 2020 dem United States-Mexico-Canada Agreement Implementation Act zu. Präsident Trump unterzeichnete das Gesetz am 29. Januar 2020. Damit war das USMCA seitens der USA ratifiziert. Das kanadische Parlament nahm das USMCA am 13. März 2020 an. Kanada notifizierte den USA und Mexiko den Abschluss des internen Ratifizierungsprozesses am 3. April 2020. Mexiko notifizierte den USA und Kanada den Abschluss seines Prozesses am 4. April 2020. Die USA notifizierten Kanada und Mexiko den Abschluss des internen Ratifizierungsprozesses am 24. April 2020. Damit war der letzte Schritt zum Inkrafttreten des USMCA vollzogen. Das USMCA trat am 1. Juli  2020 in Kraft.

Schrittweise Abschaffung von Zöllen 

Der Zollabbau im Rahmen des USMCA erfolgt durch die schrittweise Abschaffung von Zöllen auf Ursprungsprodukte, die innerhalb der Mitgliedsstaaten (USA, Mexiko und Kanada) gehandelt werden. Produkte, die die Ursprungsregeln erfüllen, können zollfrei gehandelt werden.

  1. Zolltarifliste USA
  2. Zolltarifliste Mexiko
  3. Zolltarifliste Kanada
Zollabbau (Einfuhrland)Handelsabkommen zwischen USA, Mexiko und Kanada (USMCA)
Kapitel Im Zolltarif (HTS)Zollabbau
Kap. 84häufig schon seit Inkrafttreten zollfrei, ansonsten Abbau in 5 oder 10 Jahresschritten
Kap. 85wie Kapitel 84
Kap. 87wie Kap. 84 und 85
Kap. 28wie Kap. 84, 85, 87
Kap. 29wie Kap. 84, 85, 87
Kap. 30teilweise seit Inkrafttreten zollfrei, ansonsten häufig Abbau in 5 oder 10 Jahresschritten
Quelle: https://ustr.gov/trade-agreements/free-trade-agreements/united-states-mexico-canada-agreement/agreement-between

Strengere Ursprungsregelungen für ausgewählte Sektoren

Automobilsektor

Das USMCA hat eine Erhöhung des regionalen Wertschöpfungsanteils in der Kfz-Produktion (Regional Value Content) von 62,5 Prozent auf 75 Prozent nach der Nettokostenmethode bis zum 1. Januar 2023 oder drei Jahre nach Inkrafttreten des Abkommens gebracht. Gleichzeitig wurde vereinbart, dass Kfz-Hersteller künftig 40 bis 45 Prozent der Produktion von Arbeitern herstellen lassen müssen, die einen Stundenlohn von mindestens 16 US Dollar erhalten.

Überdies müssen sieben "core components“ zu 75 Prozent in den Vertragsstaaten gefertigt werden, dazu zählen unter anderem Motoren, Getriebe und Achsen. 70 Prozent des verbauten Stahls und Aluminiums müssen aus den Vertragsstaaten stammen. Zudem wurden Nebenabreden zur Zoll- und Kontingentregelungen bei nicht NAFTA-konformen Fahrzeugen getroffen.

Aufgrund unterschiedlicher Auslegungen der Ursprungsregeln war die großzügigere Handhabung des Ursprungsregimes für Personenkraftfahrzeuge und Kleinlastwagen seitens der USA mittlerweile Gegenstand eines Streits zwischen Kanada und Mexiko auf der einen und den USA auf der anderen Seite. Gemäß Art. 31 des USMCA-Abkommens wurde ein Schiedspanel eingesetzt, dass zu Ungunsten der USA entschied. Die US-Zollbehörde hatte die überarbeiteten derzeit aktuellen USMCA-Ursprungsregeln (Uniform Regulations) veröffentlicht.

Weitere Informationen zu: USMCA Automotive Sector

Stahl und Aluminium

Mindestens 70 Prozent des verwendeten Stahls und Aluminiums müssen aus den USA, Kanada oder Mexiko stammen.

Chemische Produkte

Es gelten spezifische Ursprungsregeln, die sicherstellen, dass ein bestimmter Anteil der chemischen Inhaltsstoffe aus den Mitgliedsländern stammt.

De-Minimis-Regelung

Erlaubt die Einstufung von Waren als Ursprungserzeugnisse, sofern sie nicht mehr als 10 Prozent an Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft enthalten.

Genauere Details zu den jeweiligen Ursprungsregeln: Chapter 4 "Rules of Origin" des USMCA-Abkommens

UrsprungsregelnHandelsabkommen zwischen USA, Mexiko und Kanada (USMCA)
Kapitel Im Zolltarif (HTS)Ursprungsregel
Kap. 84
  • Positionswechsel
  • Positionswechsel oder alternativ Positionswechsel kombiniert mit Wertschöpfungskriterium. 
    Seit Inkrafttreten des USMCA am 1. Juli 2020 Mindestanteil an regionaler Wertschöpfung (Regional Value Content): Mindestens 50 Prozent nach der Nettokostenmethode oder mindestens 60 Prozent nach der Transaktionswertmethode
Kap. 85Meist wie Kap. 84
Kap. 87
  • Häufig Positionswechsel oder alternativ Positionswechsel und Wertschöpfungskriterium ähnlich wie Kapitel 84 und 85
  • Seit Inkrafttreten des USMCA am 1. Juli 2020: Erhöhung des regionalen Wertschöpfungsanteils bei Personenkraftwagen, Kleinlastwagen und Teilen davon auf bis zu 75 Prozent nach der Nettokostenmethode
Kap. 28wie Kapitel 84, 85, 87, seit Inkrafttreten des USMCA am 1. Juli 2020  Mindestanteil an regionaler Wertschöpfung (Regional Value Content): Mindestens 30 Prozent nach der Nettokostenmethode oder mindestens 40 Prozent nach der Transaktionswertmethode
Kap. 29wie Kapitel 84, 85, 87, seit 1. Juli 2020 Mindestanteil an regionaler Wertschöpfung (Regional Value Content): Mindestens 30 Prozent nach der Nettokostenmethode oder mindestens 40 Prozent nach der Transaktionswertmethode
Kap. 30wie Kapitel 84, 85, 87
Quelle: https://ustr.gov/trade-agreements/free-trade-agreements/united-states-mexico-canada-agreement/agreement-between

Effizientere Formen des Ursprungsnachweises

Außerdem beinhaltet das USMCA effizientere Formen des Ursprungsnachweises und der Verifizierung des Ursprungs zur Vermeidung von Steuerhinterziehung. 

Der Ursprungsnachweis ist vom Hersteller oder Exporteur zu erstellen, eine Ergänzung durch den Importeur ist möglich. Nach dem USMCA kann ein Ursprungsnachweis elektronisch ausgefüllt, eingereicht und mit einer elektronischen oder digitalen Signatur unterzeichnet werden. Das USMCA verlangt kein spezielles Ursprungszeugnisformular, jedoch sind spezifische Datenelement anzugeben, die Annex 5-A des USMCA-Abkommens zu entnehmen sind.

Überdies sollen Verifizierungsmöglichkeiten zur Vermeidung von Missbrauch verbessert werden. Um festzustellen, ob es sich bei der eingeführten Ware um eine Ursprungsware handelt, kann die einführende Vertragspartei eine Überprüfung durch die Zollverwaltung vornehmen.

Weitere Informationen:

Zollvereinfachungen bei Kleinsendungen

Die Vertragspartner einigten sich außerdem auf höhere Freigrenzen für Kleinsendungen, insbesondere Kuriersendungen. Mexiko erhöhte die Zollfreigrenze für Kleinsendungen auf 117 US Dollar und die Steuerfreigrenze auf 50 US Dollar. Kanada räumte für Sendungen mit einem Wert bis zu 150 kanadischen Dollar Zollfreiheit und bis zu 40 kanadischen Dollar Steuerfreiheit ein. Die USA blieben bei der bereits geltenden Freigrenze von 800 US Dollar. Damit soll kleinen und mittelständischen US-Unternehmen der grenzüberschreitende Warenverkehr innerhalb des USMC-Raumes erleichtert werden. Die Vertragspartner vereinbarten überdies, im gegenseitigen Handel mit Agrarprodukten keine Exportsubventionen oder besondere Schutzmaßnahmen einzuführen.

Weitere Inhalte des Abkommens

Das Abkommen beinhaltet darüber hinaus unter anderem Regelungen zu:

  • Dienstleistungshandel 
  • Weitere Dienstleistungen in einer Vielzahl von Bereichen, darunter Finanzdienstleistungen und Telekommunikation
  • Kleine und mittelständische Unternehmen 
  • Wettbewerbspolitik 
  • Streitbeilegung
  • Digitaler Handel 
  • Geistiges Eigentum

Ferner verständigten sie sich auf einen intensiven Austausch und mehr Akzeptanz hinsichtlich geographischer Ursprungsbezeichnungen. Die umfangreichen Vereinbarungen zum Schutz geistigen Eigentums umfassen unter anderem

  • Schutzmaßnahmen an den Zollgrenzen vor gefälschten Produkten
  • einen erhöhten Schutz hinsichtlich der Anerkennung von neuen geographischen Ursprungsbezeichnungen
  • einen besonderen Schutz für Innovationen in der Pharmaindustrie
  • ein Verbot von Einfuhrzöllen und anderen diskriminierenden Maßnahmen auf digitale Produkte wie E-Books, Videos, Musik, Software und Spiele, die elektronisch vertrieben werden

Auch trafen die drei Vertragspartner spezifische Vereinbarungen für die Industriesektoren Informatik und Telekommunikationstechnologie, Arzneimittel, Medizinprodukte, kosmetische Produkte und chemische Produkte. Die Vereinbarungen zielen auf eine verbesserte gegenseitige Anerkennung von regulatorischen Vorschriften und die bestmögliche regulatorische Praxis ab.

Überprüfung im kommenden Jahr

Das Abkommen enthält keine fünf-Jahres "sunset“ Klausel, wie ursprünglich von US-Seite gewünscht. Stattdessen hat es eine Gültigkeit von 16 Jahren. Die Vertragsparteien werden das Abkommen nach sechs Jahren überprüfen und gegebenenfalls um weitere 16 Jahre verlängern.

In der am 20. Januar 2025 veröffentlichten "America First Trade Policy" wird der US-Handelsbeauftragte damit beauftragt, die Vorbereitungen für die im Juli 2026 bevorstehende Überprüfung des Abkommens zu beginnen. Gemeinsam mit den zuständigen Behörden soll der US-Handelsbeauftragte die Auswirkungen des USMCA auf amerikanische Arbeitnehmer, Landwirte, Viehzüchter, Dienstleister und andere Unternehmen bewerten und Empfehlungen zur weiteren Beteiligung der USA an dem Abkommen ausarbeiten.

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