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Rechtsbericht Vereinigtes Königreich Registerrecht

Britisches Handelsregister soll (noch) besser werden

Die britische Regierung hat ein Weißbuch veröffentlicht, in dem sie ihre Vorstellungen für ein transparenteres und effizienteres Handelsregister (Companies House) vorstellt.

Von Karl Martin Fischer | Bonn

Das Weißbuch ist das Ergebnis eines ausführlichen Konsultationsprozesses, der schon im September 2020 begonnen hat. Einige der dort enthaltenen Vorschläge deuten einen Paradigmenwechsel hinsichtlich Funktion und Aufgaben des Registers an.

Es gibt im Wesentlichen zwei Ziele: zum einen soll das Companies House moderner und digitaler werden, und damit letztlich auch noch verlässlicher. Zum anderen soll es in die Lage versetzt werden, bei der Erreichung der Ziele der Regierung zu unterstützen. Zu nennen sind insofern die Bekämpfung von Wirtschaftsstraftaten, insbesondere Geldwäsche, und die Schaffung eines sicheren, mit vertrauenswürdigen Informationen ausgestatteten Wirtschaftslebens.

Nachfolgend eine kurze Auswahl der am relevantesten erscheinenden Pläne. Natürlich ist nicht garantiert, dass sie alle eins zu eins so umgesetzt werden. Aber an der grundsätzlichen Richtung dürfte sich nicht mehr viel ändern.

Das Register soll Informationen hinterfragen

Ein das britische Handelsregister führender „Registrar“ tut bislang genau das und nicht mehr: er führt das Register, nimmt Informationen entgegen oder mahnt sie, falls erforderlich, an. Die Informationen werden dann an der richtigen Stelle genutzt, manchmal öffentlich, manchmal nur vertraulich.

Nach den vorgelegten Plänen soll der Registrar künftig außerdem das Recht erhalten, solche Informationen auch inhaltlich zu überprüfen und zu hinterfragen. Dafür muss es einen sachlichen Grund geben: ein Irrtum, eine Ungenauigkeit oder sonstige Abweichung von der Norm. Im Hintergrund mag Betrug oder eine andere Straftat zu befürchten sein, oder ein negativer Einfluss auf die Integrität des Registers oder das Vertrauen im Geschäftsleben.

Dieses Recht soll sich auf bereits vorhandene Unterlagen beziehen. Für die Praxis besonders spürbar dürfte jedoch das Recht sein, eingereichte Unterlagen zurückzuweisen, wenn das Register begründete Verdachtsmomente sieht. Quelle solcher Verdachtsmomente können Informationen sein, die in anderen Registern oder bei anderen Behörden, inklusive Strafverfolgungsbehörden, gespeichert sind. Insofern soll es Erleichterungen beim Zugriff auf solche Informationen und beim Datenabgleich geben.   

Identitäten sollen verifiziert werden

Das Companies House soll ein Programm für eine digitale Identitäts-Verifizierung entwickeln. So soll die Genauigkeit und Verlässlichkeit der gespeicherten Informationen weiter verbessert werden.

Egal welche Rechtsform, zu jedem eingetragenen Unternehmen muss mindestens eine natürliche Person gehören, deren Identität verifiziert ist. Überdies sollen insbesondere die geschäftsführenden Personen von Kapitalgesellschaften, die Partnerinnen und Partner in LLP’s („Limited Liability Partnership“), aber auch wirtschaftliche Eigentümer und andere Personen, die im Companies House Unterlagen einreichen, dort ein Konto einrichten müssen. Damit verknüpft werden soll ebenfalls eine Verifizierung der Identitäten dieser Personen. Auch ausländische Gesellschaften soll die Pflicht treffen, die Direktoren zu registrieren und zu verifizieren.

Sofern verifizierungspflichtige Personen gegen diese Pflicht verstoßen, werden Geldstrafen diskutiert, oder auch eine öffentliche Kenntlichmachung dieser Tatsache. So sollen sich dann die Nutzenden ihr eigenes Urteil über die Vertrauenswürdigkeit des betroffenen Unternehmens bilden können.

Schwere Zeiten für „Corporate Directors“

Bei so genannten „Corporate Directors“ handelt es sich um Direktoren (also Geschäftsführer) britischer Kapitalgesellschaften, die aber keine natürlichen Personen, sondern ihrerseits selbst Gesellschaften sind. Gegenwärtig sind solche Corporate Directors möglich, solange zumindest ein Direktor eine natürliche Person ist. Wichtig dabei: Sie können auch aus anderen Ländern kommen, zum Beispiel aus Ländern, in denen das Handelsregister keine oder kaum Transparenzpflichten vorsieht.

Künftig soll die Nutzung von Corporate Directors eingeschränkt werden. Die britische Regierung erwägt folgende Anforderungen: Es muss sich um eine britisch registrierte Gesellschaft handeln, und alle Direktoren dieser Gesellschaft sind natürliche Personen, deren Identität verifiziert wurde (siehe oben).  

Mehr Transparenz und mehr Datenschutz

Zusätzlich zu der – noch aus EU-Zeiten stammenden – Pflicht zur Registrierung so genannter PSC’s („People with Significant Control“, also wirtschaftliche Eigentümer) bereits seit 2016, soll eine weitere wichtige Transparenzpflicht geschaffen werden. Zukünftig sollen Kapitalgesellschaften eine Pflicht zur Benennung ihrer Anteilseigner haben. Für private Kapitalgesellschaften soll dies uneingeschränkt gelten, für öffentlich gehandelte, sofern die Anteilseigner mehr als 5 Prozent der Anteile halten. Hierzu soll die Gesellschaft eine einmalige „Eröffnungs“-Liste einreichen und danach jährlich über Änderungen berichten.

Die Verfügbarkeit von Informationen über gelöschte Gesellschaften soll verbessert werden. Geplant ist eine 20-jährige Verfügbarkeit solcher Informationen, und zwar kostenlos und frei verfügbar.

Andererseits kann es hier und da auch ein „Weniger“ an Transparenz geben, nämlich im Zusammenhang mit persönlichen Daten. Direktoren und wirtschaftliche Eigentümer sollen unter einfacheren Voraussetzungen als bisher das Recht haben, der Öffentlichkeit bestimmte Informationen vorzuenthalten. In solchen Fällen sollen Anfragende ein berechtigtes Interesse an den begehrten Informationen nachweisen müssen, um sie zu erhalten. Gelingt dies nicht, bleiben sie, genau wie die generelle Öffentlichkeit, insofern im Dunkeln.

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