Zollbericht Zollanmeldung / Abfertigung zum freien Verkehr
Zollverfahren
Jede ordnungsgemäße Wareneinfuhr erfordert die Überführung in ein Zollverfahren. Voraussetzung dafür ist eine regelgerechte Anmeldung.
03.02.2022
Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr
Soll die eingeführte Ware in Montenegro verbleiben, dann kommt das Verfahren „Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr“ (montenegrinisch: „stavljanje robe u slobodan promet") in Betracht. Es folgt einem gesetzlich festgelegten Ablauf. Nach Ablauf des Verfahrens verfügt der Wirtschaftsbeteiligte frei über die Waren. Das bedeutet, dass die Ware keiner zollamtlichen Überwachung unterliegt, alle betreffenden Einfuhrabgaben gezahlt oder Sicherheiten geleistet und eventuelle handelspolitische Regelungen wie Einfuhrgenehmigungen oder Zertifizierung erfüllt wurden.
Wirtschaftsbeteiligte, die in Montenegro ansässig sind, registrieren sich bei der Zollverwaltung, um einen elektronischen Datenaustausch zu ermöglichen. Für die Arbeit mit der Zollbehörde kann ein Vertreter benannt werden. Die Vertretung kann direkt oder indirekt erfolgen. Weitere Voraussetzungen für die Ausübung der Vertretung nennt das Zollgesetz Montenegros in den Artikeln 6f.
Der Zollanmeldung sind folgende Unterlagen beizufügen:
- Fracht- und Versanddokumente
- Handelsrechnung, 3-fach, unterschrieben, mit allen handelsüblichen Angaben,
- Packliste, soweit keine detaillierte Warenaufstellung in der Rechnung enthalten ist,
- Ursprungszeugnis, 2-fach (nur auf Verlangen des Einführers),
- Ggf. Präferenznachweis.
Im Warenverkehr zwischen der EU und Montenegro ist als Präferenznachweis die Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 oder EUR-MED vorzulegen. Die Warenverkehrsbescheinigungen werden auf Antrag von den deutschen Zollstellen ausgestellt. Für Waren bis zu einem Warenwert von 6.000 Euro genügt als Nachweis auch die Ursprungserklärung des Ausführers auf der Rechnung. Ist der Ausführer als ermächtigter Ausführer zugelassen, ist die Ursprungserklärung auf der Rechnung auch ohne Wertbegrenzung zulässig.
Der genaue Wortlaut der Erklärung lautet wie folgt: "Der Ausführer (Ermächtigter Ausführer, Bewilligungsnummer?) der Waren, auf die sich dieses Handelspapier bezieht, erklärt, dass diese Waren, soweit nicht anders angegeben, präferenzbegünstigte ? Ursprungswaren sind." Montenegrinisch: "Izvoznik proizvoda obuhvacenih ovim dokumentom (carinsko ovlascenje br?) izjavljuje da su, osim ako je to drugacije izricito navedeno, ovi proizvodi ? preferencijalnog porijekla".
(Ort und Datum)
(Unterschrift des Ausführers und Name des Unterzeichners in Druckschrift)
Je nach Warenart können etwa auch eine Konformitätsbescheinigung, ein phytosanitäres oder ein veterinäres Zertifikat für die Zollabfertigung verlangt werden.
Analog dem Zollkodex der EU ist die Bewilligung des Status eines zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten (Authorized Economic Operator - AEO) für in Montenegro ansässige und besonders vertrauenswürdige und zuverlässige Wirtschaftsbeteiligte vorgesehen. Der zugelassene Wirtschaftsbeteiligte (montenegrinisch: „Ovlasceni privredni subjekt") kann je nach Status Erleichterungen bei sicherheitsrelevanten Zollkontrollen und/oder Vereinfachungen gemäß den Zollvorschriften in Anspruch nehmen.
Transit
Der Transit durch Montenegro kann im Rahmen des Carnet TIR-Verfahrens, des Carnet ATA-Verfahrens sowie im nationalen Transitverfahren erfolgen.
Zolllagerverfahren und Freizonen
Im Zolllagerverfahren („Postupak carinskog skladištenja“) können ausländische Waren auf Antrag zeitlich begrenzt und abgabenfrei sowie ohne die Anwendung handelspolitischer Maßnahmen gelagert werden. Die Zolllager unterscheiden sich in öffentliche und private Zolllager. Waren dürfen auf Antrag aus dem Zolllager vorübergehend ausgeführt werden.
Freizonen sind Teile des Hoheitsgebietes eines Staates, in denen die Zollvorschriften des Staates nicht angewandt werden. In Montenegro gibt es zurzeit zwei Freizonen. Sie befinden sich in Kotor und dem Hafen von Bar. Weitere Informationen sind im Gesetz über die Freizonen zu finden.
Aktive und passive Veredelung
Aktive Veredelung („aktivno oplemenjivanje") wird durchgeführt, wenn Waren wie Rohstoffe und Teilfertigprodukte zum Zwecke der Weiterverarbeitung in Montenegro eingeführt und anschließend wieder ausgeführt werden. Dabei werden keine Abgaben erhoben und keine handelspolitischen Maßnahmen angewandt. Im Rahmen dieses Prozesses können Waren montiert, bearbeitet, verarbeitet, repariert, verbessert und erneuert werden. Die Zollverwaltung bestimmt eine Frist, in der die verarbeiteten Waren ausgeführt oder in ein anderes Zollverfahren überführt werden müssen.
Bei der passiven Veredelung werden montenegrinische Waren aus dem Zollgebiet Montenegros ausgeführt und nach der Einfuhr in ein anderes Land dort veredelt. Nach der Be- oder Verarbeitung im Ausland sind die Veredelungserzeugnisse wieder in das Zollgebiet Montenegros einzuführen. Sie können unter Zollermäßigung oder Zollbefreiung in den freien Verkehr überführt werden. Die Zollverwaltung bestimmt die Frist, in der die Waren wiedereingeführt werden müssen. Das Verfahren der passiven Veredelung wird in Artikel 127 des Zollgesetzes geregelt.
Vorübergehende Verwendung
Werden Waren in Montenegro nur vorübergehend genutzt und anschließend wieder ausgeführt, sind diese im Zollverfahren „Vorübergehende Verwendung" ("privremeni uvoz") abzufertigen. Hierbei gibt es zwei Möglichkeiten. Die Waren können entweder unter vollständiger oder teilweiser Abgabenbefreiung eingeführt werden. Im Gegensatz zur vollständigen Abgabenbefreiung müssen im Fall der teilweisen Befreiung Einfuhrabgaben in Höhe von drei Prozent der Einfuhrabgaben, die bei Überführung in den freien Verkehr zu entrichten wären, je angefangenen Verwendungsmonat, gezahlt werden. Die maximale Verwendungsdauer beträgt grundsätzlich 24 Monate.
Die vorübergehende Verwendung ist auch im Rahmen des Carnet-ATA-Verfahrens möglich. In diesem Fall können Waren vorübergehend für die Dauer von bis zu einem Jahr und ohne die Abgabe einer Sicherheitsleistung eingeführt werden. Das Carnet ATA wird in Deutschland von den Industrie- und Handelskammern gegen Gebühr ausgestellt.