Rechtsmeldung | Subsahara-Afrika | Investitionsschutzverträge
Schutz von Investitionen in Ländern aus Subsahara-Afrika
Deutschland hat mit meisten Staaten des afrikanischen Kontinents bilaterale Investitionsförderungs- und -schutzverträge (IFV) abgeschlossen.
01.08.2022
Von Helge Freyer | Bonn
Hinweis: Der Rechtsbericht wurde erstmals am 14. September 2018 veröffentlicht und zuletzt inhaltlich überprüft und - soweit dies erforderlich war - aktualisiert im August 2022.
Die Länder Afrikas, die geografisch ganz oder teilweise südlich der Sahara liegen, werden als Subsahara-Afrika bezeichnet. Das sind 49 von insgesamt 54 Ländern auf dem afrikanischen Kontinent. Mit den meisten davon hat Deutschland bilaterale Investitionsförderungs- und -schutzverträge (IFV) abgeschlossen.
IFV dienen dem Schutz von Investitionen im jeweils anderen Land, zum Beispiel vor entschädigungslosen Enteignungen sowie sonstigen Benachteiligungen. Gleichzeitig fördern sie durch die Gewährleistung erhöhter Rechtssicherheit grenzüberschreitende Investitionen.
Mit folgenden Ländern Subsahara-Afrikas hat Deutschland IFV abgeschlossen; sie sind im Bundesgesetzblatt veröffentlicht worden und können auf der Webseite des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz bzw. auf der Webseite des Bundesanzeiger Verlages abgerufen werden:
- Äthiopien
- Benin
- Botsuana
- Burkina Faso
- Burundi
- Côte d’Ivoire
- Eswatini
- Gabun
- Ghana
- Guinea
- Kamerun
- Kap Verde
- Kenia
- Kongo (Dem.)
- Kongo
- Lesotho
- Liberia
- Madagaskar
- Mali
- Mauretanien
- Mauritius
- Mosambik
- Namibia
- Niger
- Nigeria
- Ruanda
- Sambia
- Senegal
- Sierra Leone
- Simbabwe
- Somalia
- Südsudan - Es gilt der IFV mit Sudan.
- Sudan
- Südafrika - Der bestehende Investitionsschutzvertrag wurde 2013 einseitig durch die südafrikanische Regierung gekündigt und ist am 23. Oktober 2014 außer Kraft getreten. Für bis dahin vorgenommene Investitionen gilt gemäß Art. 13 Abs. 3 des Vertrages ein Bestandsschutz von 20 Jahren. Das neue nationale Investitionsschutzgesetz Südafrikas ist im Juli 2018 in Kraft getreten.
- Tansania
- Togo
- Tschad
- Uganda
- Zentralafrikanische Republik
Keine IFV bestehen zwischen Deutschland und Äquatorialguinea, Dschibuti, Eritrea, Gambia, Guinea-Bissau, Komoren, Malawi, São Tomé und Príncipe und Seychellen.
Zum Thema:
Überblick “Investitionsschutz“, abrufbar auf der Webseite des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz
- Bundesgesetzblatt, abrufbar auf der Webseite des Bundesanzeiger Verlages
- GTAI-Meldung vom 3. September 2018 – „Afrika - Doppelbesteuerungsabkommen zwischen Deutschland und einzelnen Staaten Afrikas“
- Angola
- Äthiopien
- Benin
- Botsuana
- Burkina Faso
- Burundi
- Côte d'Ivoire
- Gabun
- Ghana
- Guinea
- Kamerun
- Cabo Verde
- Kenia
- Kongo
- Kongo, Demokratische Republik
- Lesotho
- Liberia
- Madagaskar
- Mali
- Mauretanien
- Mauritius
- Mosambik
- Namibia
- Nigeria
- Ruanda
- Sambia
- Senegal
- Sierra Leone
- Simbabwe
- Somalia
- Sudan
- Südafrika
- Tansania
- Togo
- Tschad
- Uganda
- Zentralafrikanische Republik
- Niger
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