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Doppelbesteuerungsabkommen mit den Staaten Afrikas
Es gibt 54 Länder in Afrika, doch nur mit 13 davon hat Deutschland bislang ein sogenanntes Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) abgeschlossen.
01.08.2022
Von Helge Freyer | Bonn
Hinweis: Der Rechtsbericht wurde erstmals am 03. September 2018 veröffentlicht und zuletzt inhaltlich überprüft und - soweit dies erforderlich war - aktualisiert im August 2022.
Zweck eines DBA zwischen zwei Staaten ist es - wie der Name schon nahelegt -, eine doppelte Besteuerung zu vermeiden. Erzielt eine natürliche oder juristische Person eines Landes ausländische Einkünfte, so soll sie nicht sowohl im Wohnsitz-/Sitzstaat (Ansässigkeitsstaat) als auch im Land der Einkunftserzielung (Quellenstaat) der Besteuerung unterliegen.
Doppelbesteuerungsabkommen basieren in der Regel auf dem OECD-Musterabkommen zur Vermeidung von Doppelbesteuerung von Einkommen und Vermögen (OECD-Model Tax Convention on Income and on Capital).
Mit folgenden Ländern auf dem afrikanischen Kontinent hat Deutschland Doppelbesteuerungsabkommen abgeschlossen:
In Verhandlung über ein erstmaliges Abkommen ist Deutschland darüber hinaus mit:
Angola
- Äthiopien
- Benin
- Botsuana
- Burkina Faso
- Nigeria
- Ruanda
- Senegal
Zum Thema:
Texte aller von Deutschland abgeschlossenen Doppelbesteuerungsabkommen; Hinweis: Maßgeblich ist stets die amtliche, im Bundesgesetzblatt veröffentlichte Fassung.
- Stand der Doppelbesteuerungsabkommen und anderer Abkommen im Steuerbereich sowie der Abkommensverhandlungen am 1. Januar 2022 (BMF-Schreiben vom 19. Januar 2022, IV B 2 - S 1301/21/10048 :001)
- Übersicht „Steuern – Internationales Steuerrecht“
- OECD-Musterabkommen zur Vermeidung von Doppelbesteuerung von Einkommen und Vermögen (Organisation for Economic Co-operation and Development)
- GTAI-Meldung vom 19. Februar 2015