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Anforderungen an die Antragstellung von Investoren in der Ukraine
Die ukrainische Regierung (Werchowna Rada) definiert per Dekret die Anforderungen an die Antragstellung von Großinvestoren für Investitionsprojekte von großem Umfang.
24.11.2021
Von Yevgeniya Rozhyna | Bonn
Das Dekret vom 26. Juni 2021 dient der Umsetzung des Gesetzes vom 17. Dezember 2020 über die staatliche Förderung von Investitionsprojekten von beträchtlichem Umfang (Nr. 1116- IX „Про інвестиційну діяльність“). Das Gesetz bestimmt die Schwerpunkte der staatlichen Förderung, definiert die Art des Investors neu und legt eine Reihe von Präferenzen für Investoren vor.
Die Anforderungen betreffen insbesondere das Eigenkapital, Net Cash-Flow (Nettogeldmittel), verfügbare Finanzierungsquellen sowie die Auflistung der notwendigen Antragsunterlagen. So wird Eigenkapital und Net Cash-Flow in Höhe von 20 Prozent des geplanten Investitionsvolumens vorausgesetzt und soll in die Investitionsobjekte bis zum Ende des letzten Finanzjahres getätigt werden. Ein Wirtschaftsprüfungsbericht soll zur Bestätigung vorgelegt werden. Ferner muss bestätigt werden, dass ausreichende Finanzierungsquellen verfügbar sind, um Investitionen in die Investitionsobjekte aus eigenen und/oder fremden Geldmitteln zu tätigen.
Für die Genehmigung müssen die Unterlagen, die dem Antrag beizulegen sind, in Papierform beim ukrainischen Wirtschaftsministerium (Міністерство економіки України) oder in elektronischer Form durch das Einheitliche staatliche Webportal für elektronische Dienstleistungen (Портал державних послуг) vorgelegt werden .