Zollbericht Vietnam Freihandelsabkommen (Warenursprung, Präferenzen)
Freihandelsabkommen zwischen der EU und Vietnam
Mit dem EUVFTA sollen Zölle innerhalb von bis zu zehn Jahren abgebaut werden. Was regelt das Abkommen noch?
01.07.2020
Von Jürgen Huster | Bonn
Das Freihandelsabkommen zwischen der Europäischen Union (EU) und Vietnam ist am 30. Juni 2019 in Hanoi unterzeichnet worden. Das Europäische Parlament hat das Abkommen am 12. Februar 2020 ratifiziert. Das Abkommen tritt am 1. August 2020 in Kraft.
Abbau von Zöllen klar geregelt
Im Kapitel Handel mit Waren sieht das Abkommen nach Inkrafttreten einen sofortigen vietnamesischen Zollabbau für eine Vielzahl von Ursprungswaren der EU vor. Für andere von Vietnam als sensibel oder hochsensibel eingestufte Importwaren gilt ein stufenweiser Zollabbau von bis zu zehn Jahren. So können zum Beispiel fast sämtliche Maschinen und Anlagen mit Ursprung in der EU nach Inkrafttreten des Abkommens zollfrei in Vietnam eingeführt werden, für Personenkraftwagen gilt ein Zollabbau von bis zu zehn Jahren, für Kraftfahrzeugteile sieben Jahre. Für 70 Prozent der EU-Exporte von chemischen Erzeugnissen nach Vietnam gilt nach Inkrafttreten Zollfreiheit, für den Rest ist ein stufenweiser Zollabbau von drei, fünf oder sieben Jahren vorgesehen. Für Weine und Spirituosen aus der EU gilt eine Zollabbaufrist von sieben Jahren, für Bier zehn Jahre.
Ursprungsregeln orientieren sich am APS
Die Ursprungsregeln des Abkommens orientieren sich an den Regeln des Allgemeinen Präferenzsystems (APS) der EU gegenüber Entwicklungsländern (dabei handelt es sich um einseitige Zollbegünstigungen der EU gegenüber Waren mit Ursprung in Entwicklungsländern) sowie den Regeln des zuvor ausgehandelten Freihandelsabkommen mit Singapur und sind einheitlich sowohl für Vietnam als auch die EU. Demnach gelten für nicht vollständig gewonnene oder hergestellte Waren der EU oder Vietnams produktspezifische Regeln. Diese legen fest, welche Voraussetzungen erfüllt sein müssen, damit eine Ware den Ursprung „EU“ oder „Vietnam“ erhält, der dann die vereinbarten Zollbegünstigungen begründet. Für die Mehrzahl der Industrieerzeugnisse gilt ein „Tarifsprung“ auf der Ebene der vierstelligen HS-Zolltarifposition für Vormaterialien ohne Ursprung oder alternativ je nach Ware ein inländischer Fertigungsanteil von 30 Prozent bis 50 Prozent als ursprungsbegründend. Als Ursprungsnachweis wird wohl für EU-Exporteure das neue vereinfachte Selbstzertifizierungsverfahren des registrierten Ausführers (REX) gelten, wobei nach Registrierung in der hierfür eingerichteten Datenbank der Exporteur eine Ursprungserklärung nach vorgeschriebenem Wortlaut auf der Handelsrechnung abgeben kann. Auch für Waren, die in der EU oder Vietnam im Rahmen von aktiven Veredelungsverfahren unter Befreiung oder Rückvergütung der Zölle (Drawback) für die Vormaterialien aus Drittländern produziert wurden, können bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen die genannten Ursprungsnachweise erstellt und werden.
Erstmalig: Kennzeichnung "Made in EU"
Erstmalig in einem Freihandelsabkommen mit der EU wird Vietnam neben den nationalen Ursprungskennzeichnungen der EU-Länder auch die Kennzeichnung „Made in EU“ für Industrieerzeugnisse akzeptieren (außer für pharmazeutische Erzeugnisse).
Das Investitionsschutzabkommen
Neben dem Freihandelsabkommen wurde auch das Investitionsschutzabkommen unterzeichnet. Dieses wird nach Ratifizierung durch sämtliche Mitgliedstaaten der EU und der Nationalversammlung in Vietnam in Kraft treten.
Steckbrief: Zollabbau, Ursprungsregeln und Nachweise
Zollabbau Vietnam | stufenweiser Zollabbau je nach Sensibilität der Waren bis zu zehn Jahren |
Zolltarifkap. 84 | für die Mehrzahl der Waren Zollfreiheit nach Inkrafttreten, für sensible Waren stufenweiser Abbau innerhalb von drei/fünf/sieben Jahren |
Zolltarifkap. 85 | für bestimmte Waren Zollfreiheit nach Inkrafttreten, für sensible Waren stufenweiser Abbau innerhalb drei/fünf Jahren |
Zolltarifkap.87 | für Personenkraftwagen stufenweiser Zollabbau innerhalb zehn Jahren, für Kfz-Teile innerhalb von sieben Jahren |
Zolltarifkap. 28 | für bestimmte Waren Zollfreiheit nach Inkrafttreten, für sensible Waren stufenweiser Abbau innerhalb von drei/fünf Jahren |
Zolltarifkap. 29 | für die Mehrzahl der Waren Zollfreiheit nach Inkrafttreten, für bestimmte sensible Waren stufenweiser Zollabbau innerhalb von fünf Jahren |
Zolltarifkap.30 | für bestimmte Waren Zollfreiheit nach Inkrafttreten, für sensible Waren stufenweiser Abbau innerhalb von sieben Jahren |
Ursprungsregeln | Für die Mehrzahl der nicht vollständig in Vietnam hergestellten Industrieerzeugnisse gilt ein "Tarifsprung“ auf der Ebene der vierstelligen HS-Zolltarifposition für Vormaterialien ohne Ursprung oder alternativ je nach Ware ein inländischer Fertigungsanteil von 30% bis 50% |
Ursprungsnachweis | eine Ursprungserklärung auf der Handelsrechnung für in der EU entsprechend bei der Zollverwaltung registrierte Exporteure (REX) |