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Algerien: Arbeitsrecht
Gesetz Nr. 90-11 (ArbG) regelt im Wesentlichen das algerische Arbeitsrecht. Es wurde zuletzt durch das Gesetz Nr. 22-16 im Juli 2022 geändert.
07.11.2022
Von Jakob Kemmer, Sherif Rohayem, Niko Sievert, Sven Klaiber
Arbeitsverträge können sowohl schriftlich, als auch mündlich geschlossen werden (Art. 8 ArbG). Sofern der Vertrag mündlich geschlossen wurde, stellt Art. 11 Abs. 2 ArbG die widerlegbare Vermutung auf, dass er für unbefristete Zeit geschlossen wurde. Ein schriftlicher Arbeitsvertrag gilt als unbefristet geschlossen, wenn er keine Aussage über die Dauer des Arbeitsverhältnisses enthält (Art. 11 Abs. 1 ArbG). Neben einem unbefristeten Vertrag kann auch ein (schriftlicher) Arbeitsvertrag für eine bestimmte Dauer oder für ein bestimmtes Projekt geschlossen werden (Art. 12 ArbG). Jedoch erlaubt das Gesetz eine Befristung nur bei Vorliegen eines berechtigten Interesses des Arbeitgebers.
Artikel 12 Abs. 1 ArbG zählt die Befristungsgründe abschließend auf. Danach ist eine Befristung zulässig, wenn der Arbeitsvertrag anlässlich eines befristeten Projekts geschlossen wird, wenn die Befristung dazu dient, einen Stelleninhaber zu ersetzen, der vorübergehend verhindert ist oder wenn die Beschäftigung nur vorübergehend ist, weil sie periodisch oder saisonal anfällt. Wird ein Arbeitsvertrag befristet geschlossen, ohne dass ein berechtigtes Interesse im Sinne des Art. 12 ArbG vorhanden war, gilt er gemäß Art. 14 ArbG als unbefristet geschlossen.
Ausländische Arbeitnehmer können nur dann eingestellt werden, wenn keine algerischen Staatsangehörigen mit der erforderlichen Qualifikation zur Verfügung stehen (Art. 21 ArbG).
Die Kündigung eines Arbeitsvertrages ist nur eingeschränkt möglich. Zum einen besteht gemäß den Artt. 73 bis 73-6 ArbG die Möglichkeit der Kündigung aufgrund einer groben Pflichtverletzung des Arbeitnehmers (licenciment dans les cas de fautes graves) und zum anderen darf ein Arbeitgeber nach Maßgabe der Art. 69 ff. ArbG aus wirtschaftlichen Gründen die Anzahl der Arbeitnehmer reduzieren (compression d‘effectifs).
Der Mindeststundenlohn, basierend auf einer 40-Stunden-Woche beträgt seit April 2021 monatlich 20.000 algerische Dinar, ca. 146 Euro.
Bei einer Entsendung nach Algerien ist zunächst eine provisorische Arbeitserlaubnis bei den zuständigen algerischen Behörden zu beantragen. Dies geschieht üblicherweise durch den Arbeitgeber in Algerien. Mit dieser provisorischen Arbeitserlaubnis kann dann bei der algerischen Botschaft ein Arbeitsvisum beantragt werden. Ein Visum zur Einreise nach Algerien muss in jedem Fall vorab beantragt werden.