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Änderungen des aserbaidschanischen Zivilgesetzbuches

Die Nationalversammlung der Republik Aserbaidschan hat Änderungen des usbekischen Zivilgesetzbuches verabschiedet: Vorschriften und Kapitel wurden ergänzt. 

Von Yevgeniya Rozhyna | Bonn

Die Änderungen betreffen insbesondere den Abschluss von Verträgen und das Kapitel über Darlehensverträge. Der Vertrag kann nunmehr auch auf elektronischen und anderen technischen Mitteln geschlossen werden, sofern er unverändert auf einem festen Speichermedium (Papier, Festplatte etc.) wiedergegeben werden kann. Zudem entfällt die  Voraussetzung eine Unterschrift zu leisten, wenn der Vertragspartner auf eine andere Weise identifiziert werden kann.

Neu gefasst wurde auch das Kapitel über Darlehensverträge. Das Kapitel wurde in drei Teile unterteilt: "Darlehensvertrag“, "Kreditvertrag“ und "Verbraucherkreditvertrag“. Die Änderungen regeln die Vertragsarten, den Abschluss, die Durchführungen, die Kündigung, Zahlungsfristen und Zinsen. So wird zum Beispiel die einseitige Kündigung des Darlehensvertrages neu eingeführt: Sowohl der Darlehensgeber- als auch der Darlehensnehmer können einseitig den Darlehensvertrag beenden,  wenn der Darlehensnehmer falsche Angaben gemacht hat oder es offensichtlich ist, dass er nicht in der Lage ist, fristgerecht das Darlehen zurückzuzahlen. Zudem wird die Rückzahlung des Darlehens neu geregelt: Es ist nun möglich die Darlehensschuld vorzeitig zurückzuzahlen. Neu ist auch die einjährige Verjährungsfrist, nach der die Ansprüche aus dem Darlehensvertrag verjähren.

Das Gesetz tritt zum 1. Oktober 2023 in Kraft. 

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