Rechtsbericht | Australien | Vertriebsrecht
Australien: Vertriebsrecht
Das Vertriebsrecht ist in Australien kaum gesetzlich geregelt.
08.10.2024
Von Jan Sebisch | Bonn
Rechtsgrundlage
Im australischen Recht ist das Handelsvertreterrecht gesetzlich kaum geregelt. Grundlage der rechtlichen Betrachtungsweise ist der generelle Begriff des agent. Agent ist in diesem Rahmen jeder, der aufgrund einer besonderen Rechtsbeziehung für einen anderen handeln kann und darf. Erfasst hiervon werden nicht nur Handelsvertreter, sondern zum Beispiel Immobilienmakler (real estate agents).
Handelsvertreter
Handelsvertreter (agent) ist jemand, der selbständig auf Provisionsbasis Geschäfte für einen anderen (principal) vermittelt, ohne dabei auf eigene Rechnung zu handeln. Das australische Recht unterscheidet hier nicht zwischen natürlichen und juristischen Personen.
Insofern der Handelsvertreter unter einem Namen geschäftlich tätig wird, der nicht sein eigener Name ist beziehungsweise einen Geschäftsnamen (buisness name) verwendet, muss dieser Name bei der Australian Securities and Invest Commission (ASIC) registiert werden. Gesetz des Falles, dass der Handelsvertreter im Name des principal in Australien regelmäßig Verträge abschließt, impliziert der Corporations Act, dass der principal in Australien geschäftlich tätig ist. In solchen Konstellationen muss sich der principal als registered foreign company registrieren.
Grundsätzlich kann ein Handelsvertretervertrag schriftlich oder mündlich geschlossen werden. Da sich kaum gesetzliche Regelungen zum Handelsvertreter im australischen Recht finden lassen, empfiehlt es sich, einen schriftlichen Handelsvertretervertrag abzuschließen, in dem alle Rechte und Pflichten der Parteien umfassend geregelt sind (zum Beispiel das Tätigkeitsgebiet).
Durch die australische Rechtsprechung sind im Laufe der Zeit einige Grundpflichten (fiduciary obligations) festgelegt worden. Hierzu gehört unter anderem eine allgemeine Informationspflicht des Handelsvertreters. Der Handelsvertreter ist verpflichtet, den Geschäftsherrn über die entsprechenden Geschäfte zu informieren. Zentrale Pflicht des Geschäftsherrn ist die Zahlung der im Vertrag festgelegten Vergütung.
Der Handelsvertretervertrag kann vom Vertreter sowie dem Geschäftsherrn gekündigt werden. Ein Ausgleichsanspruch (wie im deutschen Recht) existiert im Rahmen der Beendigung des Handelsvertretervertrags nicht.
Vertragshändler
Vertragshändler (distributor) ist jemand, der als eigenständiger Unternehmer im eigenen Namen und auf eigene Rechnung Waren von Herstellern/Lieferanten bezieht und verkauft. Der Warenankauf und das damit verbundene Geschäftsrisiko liegen ausschließlich in der Sphäre des Vertragshändlers. Dementsprechend sind die Einfluss- und Kontrollmöglichkeiten des Auftraggebers geringer.
Auch zum Vertragshändlervertrag finden sich kaum gesetzliche Regelungen. Dementsprechend sollten auch in diesem Fall alle Rechte und Pflichten der Parteien in einem schriftlichen Vertrag ausführlich festgehalten werden. Bei der Gestaltung des Vertrages sollten Überlegungen zur strategischen Marktentwicklung getätigt werden. So empfiehlt es sich regelmäßig, den Vertragshändler nur für ein bestimmtes Gebiet mit seiner Tätigkeit zu betrauen. Die üblicherweise vom Vertragshändler geforderte Exklusivität begrenzt sich dann auf das Gebiet, für das die Rechte eingeräumt werden.
Sofern er nicht ausdrücklich vertraglich vorgesehen ist, existiert bei Kündigung des Vertragshändlervertrags in Australien (wie beim Handelsvertretervertrag) kein Ausgleichsanspruch oder Entschädigungsanspruch.