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Anforderungen des LkSG und Auswirkungen auf Unternehmen
Der Länderbericht Umsetzungshilfe Risikoanalyse Bangladesch unterstützt bei der Ermittlung und Vermeidung menschenrechtlicher Risiken gemäß dem Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz.
15.09.2023
Das Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (LkSG) ist am 1. Januar 2023 in Kraft getreten. In den Anwendungsbereich fallen Unternehmen ab 3.000 Arbeitnehmern. Für Unternehmen mit mindestens 1.000 Arbeitnehmern gilt das Gesetz ab dem 1. Januar 2024.
Mit dem LkSG werden die Unternehmen verpflichtet, in ihren Lieferketten menschenrechtliche und umweltbezogene Sorgfaltspflichten in angemessener Weise zu beachten. Der gesetzliche Sorgfaltspflichtenkatalog umfasst dabei folgende Elemente:
- Einrichtung eines Risikomanagements und Durchführung einer Risikoanalyse
- Abgabe einer Grundsatzerklärung
- Verankerung von Präventionsmaßnahmen
- Ergreifen von Abhilfemaßnahmen bei festgestellten Rechtsverstößen
- Einrichtung eines Beschwerdeverfahrens
- Dokumentations- und Berichtspflicht für die Erfüllung der Sorgfaltspflichten.
Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) bietet in Fragen und Antworten zum Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz weiterführende Informationen.
Grundsätzlich sollen auch Unternehmen, die nicht in den Anwendungsbereich des LkSG fallen, Verantwortung zur Achtung der Menschenrechte übernehmen. Bereits seit 2016 gilt der Nationale Aktionsplan für Wirtschaft und Menschenrechte (NAP), der entsprechende Erwartungen an alle in Deutschland ansässigen Unternehmen formuliert. Das LkSG orientiert sich weitgehend an den Sorgfaltsvorgaben der UN-Leitprinzipien für Wirtschaft und Menschenrechte.
Kleine und mittlere Unternehmen (KMU), die zwar nicht den gesetzlichen Sorgfaltspflichten des LkSG unterliegen, können trotzdem mit den Anforderungen des Gesetzes in Berührung kommen. Dies ist dann der Fall, wenn ein KMU als Zulieferer von Waren und Dienstleistungen für ein anderes Unternehmen fungiert, das wiederum den LkSG-Pflichten unterliegt. Das KMU gilt dann als unmittelbarer Zulieferer. Unmittelbare Zulieferer, bei denen ein Risiko vermutet wird, müssen von dem verpflichteten Unternehmen in seine konkrete Risikoanalyse und gegebenenfalls in Präventions- und Abhilfemaßnahmen sowie in die Einrichtung seines Beschwerdeverfahrens einbezogen werden.
Die Handreichung des Bundesamtes für Ausfuhrkontrolle Zusammenarbeit in der Lieferkette zwischen verpflichteten Unternehmen und ihren Zulieferern bietet KMU eine Hilfestellung, die mit den Anforderungen des LkSG konfrontiert werden.
Am 24. Februar 2022 hat die EU-Kommission einen Vorschlag für eine EU-Richtlinie zu unternehmerischen Sorgfaltspflichten vorgelegt, der teilweise über das deutsche LkSG hinausgeht. Am 1. Dezember 2022 der Rat der EU seine Verhandlungsposition (allgemeine Ausrichtung) zur Richtlinie festgelegt. Am 1. Juni 2023 hat das EU-Parlament seine Position beschlossen (Parlamentsentwurf). Derzeit laufen nun die sogenannten Trilog-Verhandlungen zwischen den drei Institutionen über die finale Version der Richtlinie.
Im Rahmen der deutschen Außenwirtschaftsförderinstrumente nimmt die Berücksichtigung von Menschenrechten einen hohen Stellenwert ein. Bei der Vergabe von Investitions- und Exportkreditgarantien werden menschenrechtliche Aspekte entsprechend nationaler und internationaler Regelwerke geprüft. Künftig werden keine neuen Bundesdeckungen mehr für Exporteure übernommen, die solch schwerwiegende Verstöße gegen das LkSG begangen haben, dass sie von der Vergabe öffentlicher Aufträge ausgeschlossen sind (§ 22 LkSG).
Das Bundesamt für Ausfuhrkontrolle (BAFA) kontrolliert als zuständige Prüfbehörde, ob die betroffenen Unternehmen die gesetzlichen Sorgfaltspflichten angemessen erfüllen.
Zu den konkreten Aufgaben gehören:
- zu überprüfen, ob Unternehmen ihrer Berichtspflicht nachkommen
- die Durchführung von Kontrollen
- Verstöße festzustellen, zu beseitigen und zu verhindern
- die Verhängung von Zwangs- und Bußgeldern
Auswirkungen des LkSG auf Handels- und Investitionstätigkeiten deutscher Unternehmen in Bezug auf Bangladesch
Unternehmen sind verpflichtet, im Rahmen des Risikomanagements eine Analyse zur Ermittlung der entsprechenden Risiken im eigenen Geschäftsbereich sowie beim unmittelbaren Zulieferer (sogenannte regelmäßige Risikoanalysen) und in bestimmten Fällen auch beim mittelbaren Zulieferer (sogenannte anlassbezogene Risikoanalysen) zu ermitteln. Der eigene Geschäftsbereich umfasst dabei jede Tätigkeit zur Herstellung und Verwertung von Produkten und zur Erbringung von Dienstleistungen, unabhängig davon, ob sie an einem Standort im In- oder Ausland vorgenommen wird. Insofern sind die weltweiten Tätigkeiten in sämtlichen Betriebsstätten, Fabriken, Lagern und Büros zu betrachten. Auch bei konzernangehörigen Unternehmen kann der Geschäftsbereich des Tochterunternehmens unter bestimmten Voraussetzungen zum Geschäftsbereich des Mutterunternehmens gehören (vgl. § 2 Abs. 6 LkSG).
Zur (anlassbezogenen) Risikoanalyse und Prävention in der gesamten Lieferkette, also auch bei mittelbaren Zulieferern (mit denen keine Vertragsbeziehung besteht), sind Unternehmen nur dann verpflichtet, wenn sie substantiierte Kenntnis über mögliche Menschenrechtsverletzungen in der Lieferkette haben. Diese besteht, wenn tatsächliche Anhaltspunkte vorliegen, die eine Verletzung einer menschenrechtlichen oder umweltbezogenen Pflicht möglich erscheinen lassen. Tatsächliche Anhaltspunkte sind zum Beispiel Medienberichte, Beschwerden, Vorfälle in der Vergangenheit, Zugehörigkeit eines mittelbaren Zulieferers zu einer besonders risikobehafteten Branche etc.
Insbesondere globale Lieferketten bestehen oft aus einer Vielzahl von mittelbaren Zulieferern, die zudem häufig in Entwicklungs- und Schwellenländern ansässig sind. Hier kann es sich anbieten, entsprechende Teile der Lieferkette bereits in die jährliche Risikoanalyse zu integrieren.
Etwa 70 deutsche Unternehmen waren im Jahr 2022 in unterschiedlichen Unternehmensformen – überwiegend als Liaison Offices, seltener als Branch Offices oder im Rahmen von Kapitalbeteiligungen – in Bangladesch aktiv. Angaben zu den von ihnen gestellten Arbeitsplätzen liegen nicht vor. Die Firmen produzieren oder erbringen dabei Dienstleistungen, überwiegend für den lokalen oder regionalen Markt. Die Anzahl von Unternehmen, die für den Export produzieren oder Rohstoffe nach Deutschland exportieren, ist gering. In Bangladesch gibt es allerdings deutsche Einzelhandelsunternehmen, die – über Einkaufsgesellschaften (Buying Houses) – Erzeugnisse durch unabhängige Produzenten vor Ort fertigen lassen, vor allem Bekleidung. Damit unterhalten die deutschen Firmen zwar keine eigenen Fabriken oder Produktionsstätten in Bangladesch, arbeiten aber in der Regel mit den lokalen Herstellern unter anderem bei der Produktentwicklung zusammen.
Wirtschaftsmotor in Bangladesch ist auch die Textilindustrie mit rund 4,5 Millionen mehrheitlich weiblichen Beschäftigten. Der Aufbau sozialer Sicherungsnetze, insbesondere flächendeckende Sozialhilfeprogramme, sowie Unfall- und Arbeitslosenversicherung, verläuft jedoch stockend. Die deutsche Entwicklungszusammenarbeit ist über die Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (GIZ) und Friedrich-Ebert-Stiftung im Bereich Arbeitssicherheit und Ausbildung von Gewerkschaftsmitgliedern aktiv. Auch deswegen sind zumindest in der Textilindustrie seit 2013 keine größeren Unglücke mehr aufgetreten. In anderen Bereichen passieren jedoch immer wieder größere Unfälle, oft Brände mit vielen Toten (50 und mehr). Grobe Fahrlässigkeit, mutwillige Missachtung der Sicherheit der Arbeiter sowie unzureichende staatliche Kontrollen sind meist ursächlich.
Das Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz soll zumindest im Handel mit Deutschland eine bessere Einhaltung von arbeitsrechtlichen- und Sicherheitsstandards bewirken. Ein weiterer Hebel gegenüber Bangladesch besteht, wenn es nach Verlassen des Least Developed Country-Status im Jahr 2026 und einer dreijährigen Übergangsphase ab 2029 von den GSP+-Zollpräferenzen der EU profitieren möchte – diese sind an höhere Standards beim Schutz von Menschenrechten gebunden.
Das Handelsvolumen von Deutschland und Bangladesch betrug 2021 rund 7,9 Milliarden Euro. Die Gesamtimporte Deutschlands aus Bangladesch beliefen sich 2021 auf 8,4 Milliarden US-Dollar (US$). Deutschland importiert fast ausschließlich Bekleidung.
Produkt | 2021 (Anteil in Prozent) |
---|---|
Textilien und Bekleidung | 94,1 |
Schuhe | 1,9 |
Fische, Krebs- und Weichtiere; Zubereitungen daraus | 0,7 |
Kfz und -Teile | 0,7 |
Sonstige | 2,6 |
Die nachfolgende Tabelle zeigt den Import von Produkten, die deutsche Unternehmen aus Bangladesch beziehen, die mit einem Risiko eines Verstoßes gegen einen oder mehrere der in § 2 Abs. 2 Nr. 1-8 LkSG aufgeführten Verbotstatbestände behaftet sein können: Kinderarbeitsverbot, Verbot der schlimmsten Formen von Kinderarbeit, Verbot von Zwangsarbeit, Verbot aller Formen von Sklaverei, Verbot der Missachtung von Arbeitsschutz, Verbot der Missachtung der Koalitionsfreiheit, Verbot der Ungleichbehandlung in Beschäftigung, Verbot des Vorenthaltens eines angemessenen Lohns.
Produktgruppe | Produkt | (2021; in Millionen US$) |
---|---|---|
Textilien/Bekleidung | Bekleidung und Bekleidungszubehör | 7.770 |
Konfektionswaren | 146 | |
Teppiche und andere Fußbodenbeläge | 9 | |
Nahrungs- und Genussmittel | Fische, Krebs- und Weichtiere; Zubereitungen daraus | 59 |
Tabak und Tabakerzeugnisse | 8 | |
Rohstoffe | Metallurgische Erze und Metallabfälle | 4 |
Spinnstoffe (vor allem Jute) und ihre Abfälle | 4 | |
Bearbeitete Waren | Schuhe | 157 |
Straßenfahrzeuge | 62 | |
Reiseartikel, Handtaschen | 21 | |
Waren aus Kunststoff | 9 | |
Feinkeramische Erzeugnisse | 8 | |
Kinderwagen, Spielzeug, Spiele und Sportgeräte | 6 | |
Nachrichtentechnik, Zubehör | 5 |