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Rechtsmeldung Bulgarien Niederlassungs- und Investitionsrecht

Bulgarien erneuert das Investitionsförderungsgesetz

Das Gesetz schließt eine Lücke bei der Umsetzung des EU-Rechts und führt ein neues Screening-System für ausländische Direktinvestitionen ein.

Von Yevgeniya Rozhyna | Bonn

Das bulgarische Parlament verabschiedete Änderungen des Investitionsförderungsgesetzes. Das Gesetz setzt die EU-Verordnung über das Screening ausländischer Direktinvestitionen (Verordnung (EU) 2019/452) um. Danach ist die Vorabprüfung für Investitionen erforderlich, wenn diese: 

  • aus einem Nicht-EU-Land oder von einem Investor stammen, der nicht in der EU kontrolliert wird; 
  • sich auf die in Art. 4 der EU-Verordnung genannten Branchen beziehen;
  • durch die Investition mindestens 10 Prozent des Kapitals eines bulgarischen Unternehmens erworben werden oder 
  • diese zwei Millionen Euro übersteigen. 

Alle Investitionen, die einer Überprüfung unterliegen, müssen vom Rat für die Kontrolle ausländischer Direktinvestitionen genehmigt werden. Der Rat führt die Prüfung innerhalb von 45 Kalendertagen entweder auf Antrag oder von Amts wegen durch. Die Frist kann um weitere 30 Tage verlängert werden. Das Gesetz sieht vor, dass das Fehlen einer Entscheidung innerhalb der Frist als stillschweigende Genehmigung gilt.

Das geänderte Investitionsförderungsgesetz (Zakon nasŭrchavane na investitsiite) ist seit dem 12. März 2024 in Kraft. Bis zum 12. September 2024 sollen Durchführungs- und Organisationsvorschriften verabschiedet und der Kontrollrat gegründet werden. 

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