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Zollbericht Chile Zollanmeldung / Abfertigung zum freien Verkehr

Rechtsgrundlagen der Zollverfahren

Warenimporte nach Chile können nur von in Chile ansässigen Unternehmen vorgenommen werden. Ferner sind Banken einzubinden.

Von Andrea González Alvarez | Bonn

Voraussetzungen für die Wareneinfuhr

Bevor juristische Personen Geschäftstätigkeiten in Chile aufnehmen beziehungsweise eine Zollanmeldung (Declaración de Ingreso) beantragen können, müssen sie sich im chilenischen Steuerportal registrieren. Hierzu müssen Unternehmen die Initiierung der Tätigkeiten (iniciación de actividades) eintragen. Nachdem sie die Aufnahme von Tätigkeiten beantragt haben, erhalten sie zusätzlich eine Steueridentifikationsnummer (Rol Único Tributario – RUT).

Deutsche Unternehmen können die Zollabwicklung in Chile daher nicht selbst vornehmen. Das ist bei einer etwaigen Vereinbarung der DDP-Klausel (Delivered Duty Paid) zu berücksichtigen.

Banken sind einzubinden

Eine weitere Grundvoraussetzung für die Wareneinfuhr nach Chile ist die Beschaffung der erforderlichen Devisen. Für die Beantragung der Devisen ist der Importeuer verantwortlich. Dies erfolgt in der Regel bei dessen Handelsbank nach Beglaubigung durch die chilenische Zentralbank (Banco Central). Hierfür muss eine Zollanmeldung, welche die Unterschrift eines autorisierten Mitarbeiters der Zentralbank erfordert, ausgefüllt und elektronisch an die Zollbehörde übermittelt werden.

Zollagenten

Zollagenten (agentes de aduana) können in Chile die Warenabfertigung und sonstige Vorgänge im Zusammenhang mit der Einfuhr auf fremde Rechnung durchführen (Art. 197 der Zollordnung vom 4. Juni 2005). Bei kommerziellen Warensendungen mit einem FOB-Wert von über 1.000 US-Dollar hat der Importeuer einen Zollagenten obligatorisch einzuschalten. Die chilenische Zollbehörde (Servicio Nacional de Aduanas - SNA) veröffentlichte eine Liste zugelassener Zollagenten.  

Bei kommerziellen Warensendungen mit einem Rechnungswert (valor facurado) von bis zu 1.000 US-Dollar sowie bei nicht kommerziellen Warenimporten bis zu einem FOB-Wert von 1.500 US-Dollar kann der Einführer die Zollabwicklung in vereinfachter Form selbst vornehmen.

Zollsicherheitsprogram AEO

Vergleichbar mit dem Authorized Economic Operator (AEO) in der EU ist für chilenische Zollbeteiligte etwa Importeure, Exporteure, Spediteure, Lagerhalter das Zollsicherheits- und Compliance Programm "Operador Económico Autorizado" (OEA) mit Erleichterungen bei der Zollabfertigung verbunden. 

Mit der OEA-Zertifizierung bescheinigen Unternehmen, dass ihre Prozesse sicher sind und dass die Kontrollen und Verfahren ausreichen, um die Einhaltung der Zollvorschriften zu gewährleisten. OEA-Unternehmen können von einem beschleunigten Verfahren für die Zollabfertigung bei Waren- und Dokumentenprüfung profitieren. Weitere Zollerleichterungen für die zertifizierten Unternehmen sind unter anderen die Befreiung der Vorlage des Ursprungsnachweises (um in den Genuss von Zollpräferenzen im Rahmen von Freihandelsabkommen zu kommen), die beschleunigte Bearbeitung von Vorabentscheidungen und die Zollabfertigung an der Bestimmungszollstelle. Dies ermöglicht den AEO-Unternehmen, kürzere Einfuhrzeiten und niedrigere -kosten anzubieten.

Die Zollverwaltungen weltweit streben nach gegenseitiger Anerkennung des OEA-Status mit den jeweiligen wichtigsten Handelspartnern durch die Vereinbarung von Abkommen über die gegenseitige Anerkennung vom Zollsicherheitsprogramm (Acuerdo de Reconocimiento Mutuo – ARM). Chile hat ein multilaterales ARM im Rahmen der Pazifik-Allianz (Mitgliedstaaten: Chile, Mexiko, Kolumbien und Peru) unterzeichnet. Derzeit verhandelt der chilenische Zoll über ein ARM mit China und mit dem Mercosur.

Die Zertifizierung ist freiwillig und kostenlos. Um sich qualifizieren zu lassen müssen chilenische Zollbeteiligte ihren Antrag gemäß dem Beschluss Nr. 246 vom 12. Januar 2018 bei der SNA einreichen.

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