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Zollbericht Mexiko Registrierung von Importeuren, Zollagenten

Rechtsgrundlagen für Importeure und Zollagenten, Zollbehörde

Wareneinfuhren können nur im Steuergebiet Mexikos ansässige Unternehmen mit Registrierung vornehmen.

Von Susanne Scholl | Bonn

Für die Überwachung der Zollbestimmungen und der an der Zollgrenze maßgeblichen Einfuhrverbote und -beschränkungen ist die mexikanische Zollbehörde (Agencia Nacional de Aduanas - ANAM) verantwortlich. Die Behörde ist der Steuerbehörde Servicio de Administración Tributaria nachgeordnet. 

Rechtliche Voraussetzungen für die Eigenschaft des Importeurs 

Die Anmeldung nach Mexiko eingeführter Waren zu einem Zollverfahren darf nach mexikanischem Recht nur ein im Steuergebiet Mexikos ansässiges Unternehmen oder eine dort ansässige Person vornehmen. Voraussetzungen sind außerdem eine Registrierung beim Finanzministerium (Registro Federal de Contribuyentes), die Eintragung in das Register der Importeure (Inscripción al Padrón de Importadores - elektronisch), die Zuteilung einer Steuernummer und die Zuteilung einer elektronischen Signatur (e.firma). 

Deutsche Unternehmen können die Zollabwicklung in Mexiko daher nicht selbst vornehmen. Das ist bei einer etwaigen Vereinbarung der Klausel "DDP" (Delivered Duty Paid) zu berücksichtigen.

Ausnahmen von der Pflicht zur Eintragung in das Register der Importeure gelten unter anderem bei Einfuhren für diplomatische Vertretungen, private Einfuhren orthopädischer Apparate für behinderte Personen und Einfuhren für die mexikanische Armee und die Luftwaffe. 

Zollagenten

Importeure und Exporteure können sich durch einen Zollagenten (agente aduanal) vertreten lassen (Art. 40, 41 Zollgesetz). Zollagenten sind dazu berechtigt, die Warenanmeldung und sämtliche mit der Abfertigung von Waren zusammenhängenden Tätigkeiten und Handlungen vorzunehmen. Jede natürliche im Mexiko geborene Person, die von der Steuerbehörde SAT hierzu ermächtigt wurde, kann die Funktion eines Zollagenten übernehmen (Art. 159 Zollgesetz). Voraussetzung für die Ermächtigung ist unter anderem die Ausstellung eines Patentes durch die Steuerbehörde.

Bei Warensendungen mit einem Wert von bis zu 3.000 US-Dollar besteht gemäß Regel 1.4.6 der Allgemeinen Regeln für den Außenhandel 2024 eine Verpflichtung, die Abfertigung durch einen Zollagenten vornehmen zu lassen. 

Zollagenten, die an einer Zollstelle die Warenabfertigungen im Auftrag eines Importeurs vornehmen, müssen die Berechtigung haben, für diese Zollstelle zu arbeiten. Gemäß den Regelungen des Zollgesetzes und den "Reglas Generales de Comercio Exterior para 2024" können sie darüber hinaus im Regelfall an höchstens drei weiteren Zollstellen tätig werden.

Importeure, die keinen Zollagenten beauftragen, müssen gemäß Regla 1.10.1 der "Reglas Generales de Comercio Exterior para 2024" die Warenabfertigung durch einen gesetzlichen Vertreter (representante legal) vornehmen lassen, den sie bei der SAT akkreditieren müssen (despacho directo). 

In der Praxis nutzen viele Unternehmen einen Zollagenten zur Warenabfertigung. 

Rechtsgrundlage für Wareneinfuhren

Rechtliche Grundlage für Wareneinfuhren in Mexiko sind das Zollgesetz (Ley Aduanera) in aktueller Version vom 12. November 2021, die Durchführungsbestimmungen zum Zollgesetz (Reglamento) und die Allgemeinen Regeln für den Außenhandel für das Jahr 2024 (Reglas Generales de Comercio Exterior para 2024). Diese regeln im Detail Bestimmungen des Zollgesetzes und werden jedes Jahr aktualisiert.

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