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Zollbericht Chile Internationale Handelsabkommen

WTO-Mitgliedschaft, Handelsvereinigungen und Freihandelsabkommen

Zwischen Chile und der EU besteht seit 2003 ein Assoziierungsabkommen. Die Vertragsparteien haben 2023 ein modernisiertes Abkommen unterzeichnet.

Von Andrea González Alvarez | Bonn

Mitgliedschaft in der WTO und Handelsvereinigungen 

Chile ist seit dem 1. Januar 1995 Mitgliedstaat der Welthandelsorganisation (World Trade Organization – WTO).

Chile ist mit Australien, Brunei, Kanada, Japan, Malaysia, Neuseeland, Peru, Singapur, Mexiko und Vietnam Mitgliedstaat der Transpazifischen Partnerschaft (Comprehensive and Progressive Trans-Pacific Partnership - CPTPP oder TPP11). Das Vereinigte Königreich befindet sich derzeit im Beitrittsprozess. Ferner gehört Chile auch der Asiatisch-Pazifischen Wirtschaftsvereinigung (Asia-Pacific Ecomomic Cooperation – APEC) an.

In Lateinamerika ist Chile gemeinsam mit Kolumbien, Peru und Mexiko Gründungsmitglied der Freihandelszone Pazifik-Allianz (Alianza del Pacífico) und ist ebenso Mitgliedstaat der Lateinamerikanischen Integrationsvereinigung (Asociación Latinamericana de Integración - ALADI).

Freihandelsabkommen mit der EU

Das Assoziierungsabkommen zwischen Chile und der EU trat am 1. Februar 2003 in Kraft. Es regelt derzeit die Handelsbeziehungen zwischen der EU und Chile. Deutsche Unternehmen können seither eine Vielzahl von gewerblichen und landwirtschaftlichen Waren zollfrei in Chile einführen. Von 2017 bis 2022 wurde das Assoziierungsabkommen überarbeitet. Ende 2022 hatten die Handelspartner die Verhandlungen zu einem Abkommen neuer Generation abgeschlossen und Ende 2023 wurde das fortgeschrittene Rahmenabkommen unterzeichnet. 

Das fortgeschrittene Rahmenabkommen (Advance Framework Agreement - AFA) besteht aus zwei Rechtsinstrumenten: 

  • dem fortgeschrittenen Rahmenabkommen (AFA): Es besteht aus den Säulen "Politischer Dialog und Zusammenarbeit“ und "Handel und Investitionen“ (einschließlich Investitionsschutzbestimmungen) 
  • dem Interimshandelsabkommen (Interim Agreement – ITA): Es deckt nur die Säule "Handel und Investitionen“ des Rahmenabkommens ab (es enthält die wesentlichen Bestimmungen des Handelsteils des Rahmenabkommens, ohne Investitionsschutzbestimmungen).

Das Abkommen vertieft die Handels- und Investitionsbeziehungen zwischen Chile und der EU in folgenden Punkten:

  • Zollfreiheit: 99,9 Prozent aller von der EU nach Chile exportierten Produkte werden zollfrei sein (außer Zucker)
  • Besserer Zugang zu Rohstoffen wie Lithium und Kupfer für den Übergang zu einer grünen Wirtschaft
  • Erleichterungen für Unternehmen in der EU bei der Erbringung von Dienstleistungen in Chile
  • Gleichbehandlung von Investoren beider Seiten
  • Verbesserte Teilnahme von Unternehmen in der EU und in Chile an öffentlichen Ausschreibungen

Außerdem wird das Abkommen durch umfangreiche Bestimmungen zum Ausbau der Themen Menschenrechte und Rechtstaatlichkeit, Nachhaltigkeit und Innovationen beitragen.

Ratifizierung und Inkrafttreten

Da die EU-Handelspolitik in die alleinige Zuständigkeit der EU-Kommission fällt, wird das Interimshandelsabkommen (ITA) nicht von den Mitgliedstaaten ratifiziert und muss insofern im Rahmen des EU-eigenen Ratifizierungsverfahrens angenommen werden. Die Ratifizierung des ITA lief im Frühjahr 2024; der Beschluss des Rates der EU im März 2024 kennzeichnete das Ende des internen Ratifizierungsverfahrens. Seinerseits befindet sich das fortgeschrittene Rahmenabkommen (AFA) mittlerweile im EU-internen Ratifizierungsprozess und muss von allen Mitgliedstaaten angenommen werden. Sobald alle EU-Mitgliedstaaten das AFA ratifizieren, läuft das ITA aus.

In Chile liegt aktuell das AFA (das heißt, das AFA und das ITA) zur Ratifizierung dem Nationalkongress vor. Anders als in der EU werden in Chile beide Rechtsinstrumente im gleichen Verfahren ratifiziert, was in den nächsten Monaten geschehen sollte. Nach der Ratifizierung durch die chilenische Legislative kann das ITA in Kraft treten. 

Präferenznachweis

Deutsche Unternehmen können eine Vielzahl an Waren mit Ursprung in der EU zollbegünstigt in das chilenische Zollgebiet importieren. Um in den Genuss eines Präferenzzolls zu kommen, müssen Importeure die Herkunft des Produktes nachweisen. 

Die erforderliche Form des Ursprungsnachweises hängt vom Warenwert ab:

  • Für Waren bis zu einem Wert von 6.000 EUR je Sendung ist folgende "Ursprungserklärung auf der Rechnung“ ausreichend: “El exportador de los productos incluidos en el presente documento declara que, salvo indicación en sentido contrario, estos productos gozan de un origen preferencial EU/Alemania". Diese kann auf der Rechnung oder einem anderen Handelspapier erfolgen und muss unterschrieben sein.
  • Bei einem Warenwert über 6.000 EUR je Sendung muss der Ursprungsnachweis durch eine Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 erfolgen. Eine Ausnahme von dieser Regelung gilt für den ermächtigten Ausführer; der Exporteur kann dabei Ursprungserklärungen auf der Rechnung ohne Wertgrenze ausfertigen. Die Ursprungserklärung eines ermächtigten Ausführers muss grundsätzlich handschriftlich unterschrieben sein.

Zuständig für die Ausstellung von Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 in Chile ist die Dirección General de Relaciones Económicas Internacionales - DIRECON des Außenministerium sowie seine lokalen Büros ProChile. DIRECON ist auch zuständig für Erteilung der Bewilligungen für "ermächtigte Ausführer“.

Weitere Freihandelsabkommen

Neben dem modernisierten Abkommen mit der EU unterhält Chile eine Vielzahl von Freihandelsabkommen mit weiteren Handelspartnern. 

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