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Rechtsbericht | China | Investitionsrecht

China ändert Vorgaben für ausländische strategische Investitionen

Am 2. Dezember 2024 traten neue Regelungen bezüglich ausländischer strategischer Investitionen am chinesischen Kapitalmarkt in Kraft. Sie enthalten verschiedene Erleichterungen.

Von Julia Merle | Bonn

Die neuen Maßnahmen führen insbesondere das "Gesetz der Volksrepublik China über ausländische Investitionen" (Foreign Investment Lawnäher aus. Unter anderem soll die Anziehung ausländischen Kapitals mit größeren Bemühungen erfolgen (vgl. Art. 1 der Maßnahmen). 

Zu den Neuerungen gehören folgende:

Der Begriff der "ausländischen Investoren" in Art. 3 der Maßnahmen umfasst neben Unternehmen nun auch ausländische natürliche Personen.

Bei an chinesischen Börsen in Renminbi gehandelten Beteiligungen an chinesischen Unternehmen spricht man von sogenannten A-Aktien (A). Um in börsennotierte (gemeint sind A-Aktien-gelistete) Unternehmen strategisch investieren zu dürfen, müssen ausländische Investoren gemäß Art. 6 Abs. 2 der neuen Maßnahmen unter anderem 

  • über ein Eigentum von insgesamt mindestens 50 Millionen US-Dollar (US$; entspricht ca. 47,5 Millionen Euro) tatsächlicher Vermögenswerte verfügen oder 
  • mit der Verwaltung einer Mindestsumme von 300 Millionen US$ tatsächlicher Anlagen befasst sein. 

Bislang hatten solche Investitionen in der Fassung der Maßnahmen aus 2015 ein Eigenkapital von insgesamt mindestens 100 Millionen US$ beziehungsweise mindestens 500 Millionen US$ verwaltetes Vermögen (jeweils im Ausland) vorausgesetzt. Diese Schwellenwerte sind nunmehr in dem Fall zu erfüllen, dass der ausländische Investor beherrschender Gesellschafter (Mehrheitsaktionär) einer börsennotierten Gesellschaft wird.

Die Haltefrist für A-Aktien sinkt grundsätzlich von drei Jahren auf zwölf Monate, in denen sie zunächst nicht übertragen werden dürfen (Art. 10 der neuen Maßnahmen).

Die Maßnahmen sehen außerdem vor, dass mit der Due-Diligence-Prüfung (etwa Beachtung der Negativliste nach Art. 5 der Maßnahmen) in China registrierte Vermittler, zum Beispiel Kanzleien, als Berater befasst werden sollen (dazu: Art. 8 und 9 der Maßnahmen).

Die am 15. August 2024 unter anderem vom Handelsministerium MOFCOM erlassenen und im November 2024 veröffentlichten neuen Maßnahmen ersetzten nach ihrem Art. 36 mit Wirkung ab 2. Dezember 2024 die bisherigen Regelungen aus dem Jahr 2005.

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