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Rechtsbericht | China | Markenrecht

Änderungen im chinesischen Markengesetz

Am 1. November 2019 werden einige Änderungen des Markengesetzes (Trademark Law) der VR China in Kraft treten. Im Mittelpunkt steht dabei die Bösgläubigkeit (bad faith).

Von Julia Merle | Bonn

Hinweis: Der Rechtsbericht wurde erstmals am 24. September 2019 veröffentlicht und zuletzt inhaltlich überprüft und - soweit dies erforderlich war - aktualisiert im November 2022.


Diese Bösgläubigkeit kann dazu führen, dass eine Markenanmeldung abgelehnt wird, außerdem zum Widerspruch gegen eine Anmeldung, zur Nichtigkeit einer eingetragenen Marke oder zur Bestrafung des Anmelders.

In Art. 4 Abs. 1 Trademark Law wurde ergänzt, dass bereits Markenanmeldungen, die "in bösem Glauben" und ohne Benutzungsabsicht (intent to use) erfolgen, vom Markenamt abgelehnt werden sollen. Hierbei verfügt das Markenamt über einen weiten Ermessensspielraum.

Bisher spielte Bösgläubigkeit hauptsächlich im Zusammenhang mit der Prüfung der Nichtigkeit einer Marke eine Rolle. Nun sind schon bei der böswilligen Anmeldung einer Marke ohne Verwendungsabsicht (sogenanntes "trademark squatting") Konsequenzen möglich. Um eine "Bad-Faith-Anmeldung" kann es sich beispielsweise bei der Anmeldung einer ausländischen Marke handeln, die in China noch nicht geschützt ist.

Auch Markenvertreter (trademark agents), die von der fehlenden Benutzungsabsicht wissen oder wissen müssen, dürfen nicht an einer bösgläubigen Markenanmeldung mitwirken (Art. 19 Abs. 3 Trademark Law). Anderenfalls drohen ihnen Bußgelder oder andere Sanktionen.

Der ältere Markeninhaber oder jeder interessierte Beteiligte können nach Art. 33 Trademark Law innerhalb von drei Monaten nach Bekanntgabe einer Markenanmeldung Widerspruch gegen die Eintragung einlegen, wenn sie der Ansicht sind, die Anmeldung verstoße gegen diese Bestimmungen. Liegt eine Verletzung der Vorschriften vor, hat das Markenamt die eingetragene Marke für nichtig zu erklären (Art. 44 Trademark Law).

Nach Art. 68 Trademark Law können böswillige Markenanmeldungen nun Verwaltungsstrafen wie Verwarnungen oder Geldbußen zur Folge haben. Auch die Einleitung eines Markenverletzungsverfahrens in bösem Glauben wird bestraft.

Die maximale Höhe des Strafschadensersatzes (punitive damages) für die absichtliche Markenverletzung in bösem Glauben gemäß Art. 63 Trademark Law wird vom Dreifachen auf das Fünffache des tatsächlich entstandenen Verlusts des Markeninhabers beziehungsweise des vom Verletzer erzielten Erlöses oder eines angemessenen Vielfachen der vertraglichen Markenlizenzgebühr erhöht. Die Höchstsumme der gesetzlichen Entschädigung wird nunmehr 5 Millionen Renminbi Yuan (RMB) statt 3 Millionen RMB betragen.

In Art. 63 Trademark Law ist nun zudem vorgesehen, dass auf Antrag des Markeninhabers das Gericht die Vernichtung von Produkten, die gefälschte Marken tragen, und die Vernichtung der zur Herstellung solcher gefälschten Waren verwendeter Materialien sowie Werkzeuge anzuordnen hat, ohne eine Entschädigung zu gewähren. Unter bestimmten Voraussetzungen kann das Gericht auch - ohne Entschädigung - das Verbot des Verbringens solcher Materialien und Werkzeuge in Vertriebskanäle anordnen. Produkte, die gefälschte Marken tragen, sollen nicht lediglich nach Entfernen dieser Marken in die Handelskanäle gelangen.

Ferner liegt ein Entwurf der sogenannten "Several Provisions on Regulating the Application for Registration of Trademarks (Draft for Comment)" des chinesischen Markenamts (China National Intellectual Property Administration) vor. Dort sind Umstände aufgelistet, wann eine ungewöhnliche Anmeldung einer Marke vorliegen soll. Anmelder sollen danach zudem unter anderem die Notwendigkeit der Markeneintragung nachzuweisen haben.

Zum Thema:

  • "Trademark Law of the People´s Republic of China" in der Fassung vom 23. April 2019 (Chinesisch; Englisch)
  • State Administration for Market Regulation: "Several Provisions on Standardizing Application for Trademark Registration" vom 11. Oktober 2019, in Kraft getreten am 1. Dezember 2019 (Chinesisch)


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