Sie sind ein ausländisches Unternehmen, das in Deutschland investieren möchte?

Recht kompakt | China | Gesellschaftsrecht

China: Gesellschaftsrecht

Wichtigste Formen ausländischer Geschäftstätigkeiten sind Repräsentanz, Limited Liability Company, Joint Venture sowie Aktiengesellschaft und Partnerschaftsgesellschaft. 

Von Julia Merle, Robert Herzner, Frauke Schmitz-Bauerdick

Rechtsgrundlagen und Rechtsformen

Das Gesellschaftsrecht ist vor allem geregelt im Gesetz über Kapitalgesellschaften (Gesellschaftsgesetz, Company Law, CL) in der Fassung vom 26. Oktober 2018, dem Gesetz über Partnerschaftsgesellschaften (Partnership Enterprises Law, PEL) und dem Gesetz über Einzelpersonenunternehmen.

Mit Inkrafttreten des neuen "Gesetzes der Volksrepublik China über ausländische Investitionen" (Foreign Investment Law, FIL) am 1. Januar 2020 wurden die drei bestehenden Gesetze über Foreign Invested Enterprises (FIE) – Sino-Foreign Equity Joint Ventures (1979), Sino-Foreign Contractual Joint Ventures (1988) und Wholly Foreign-Owned Enterprises (WFOEs) (1986) – sowie deren jeweilige Durchführungsbestimmungen aufgehoben. Es gilt anstelle dieser sogenannten FIE Laws erstmals ein für alle Investitionsvehikel einheitliches Gesetz. Erste Durchführungsbestimmungen zum FIL (Implementing Regulations for the Foreign Investment Law, IR) finden ebenfalls seit 1. Januar 2020 Anwendung.

Eine Übergangsfrist von fünf Jahren läuft (Art. 42 FIL, Art. 44 IR), das heißt bis zum 31. Dezember 2024 haben bestehende ausländisch investierte Unternehmen den institutionellen Rahmen und ihre Organisationsstrukturen anzupassen. Die Regelungen insbesondere des CL sowie des PEL finden dabei Anwendung, Art. 31 FIL.

Unternehmen mit ausländischer Kapitalbeteiligung (Joint Venture und WFOE) unterlagen auch vor Inkrafttreten des FIL bereits in den nicht durch die FIE Laws abgedeckten Bereichen ebenfalls dem CL, Art. 217 CL. 

Die Haftung für Gesellschaftsverbindlichkeiten chinesischer Kapitalgesellschaften ist auf das Gesellschaftsvermögen beschränkt. Ein Haftungsdurchgriff auf die Gesellschafter ist nur in Ausnahmefällen unter sehr strengen Voraussetzungen möglich.

Repräsentanz

Als erstes und einfachstes Markteintrittsvehikel optierten Investoren früher regelmäßig für die Errichtung einer ausschließlich Liaisonzwecken dienenden Repräsentanz. Mit den "Regulations on Administration of Registration of Resident Office of Foreign Enterprises" aus 2010 (zuletzt geändert 2018) wurde das Rechtsregime allerdings empfindlich verschärft.

Eine Repräsentanz hat keine eigenständige Rechtspersönlichkeit und darf nur sehr beschränkt tätig werden; operative Geschäftstätigkeiten sind ausgeschlossen.

Gesellschaften mit beschränkter Haftung

Seit Inkrafttreten des FIL gibt es keine gesondert geregelte Form des WFOE mehr. Auf diese mit der deutschen GmbH vergleichbaren Kapitalgesellschaften (Limited Liability Companies), deren Anteile zu 100 Prozent von einem ausländischen Investor (als Alleingesellschafter) beziehungsweise mehreren ausländischen Investoren gehalten werden, findet nun unmittelbar das CL (Art. 23 ff. CL) Anwendung. Auch die Form eines Joint Ventures zwischen ausländischen Anteilseignern ist möglich.

Die Limited Liability Company wird oft als 100-prozentige Tochtergesellschaft eines deutschen Unternehmens in China genutzt.

Als GmbH aufgestellte Unternehmen müssen einen öffentlich einsehbaren Jahresbericht nach den "Provisional Rules on Enterprise Information Disclosure" mit den wesentlichen Informationen zum Unternehmen vorlegen.

Gemeinschaftsunternehmen (Joint Venture)

Ein Joint Venture (JV) lag bislang nur vor, wenn es mindestens ein chinesisches Unternehmen als Gesellschafter gibt. Gemäß Art. 3 IR können nun auch chinesische natürliche Personen JV-Partner sein ("anderer Investor" i.S.d. Art. 2 FIL).

Es handelt sich um eine chinesische Limited Liability Company mit eigener Rechtspersönlichkeit.

Bis zum Inkrafttreten des FIL wurden die Formen des Equity JV und des Cooperative oder Contractual JV unterschieden, für beide bestanden eigene Gesetze. Das Equity JV ist ein Gemeinschaftsunternehmen mit selbständiger Rechtspersönlichkeit und beschränkter Haftung und wurde regelmäßig in Form einer der GmbH ähnlichen Kapitalgesellschaft errichtet. Das Cooperative JV konnte als eigenständige juristische Person oder als Partnerschaft ausgestaltet werden.

Nach Art. 31 FIL ist nun insbesondere das CL für alle Unternehmen zu beachten, sodass sich hinsichtlich der Organisationsstrukturen vor allem bei Joint Ventures wichtige Änderungen ergeben. Bestand vorher eine zweistufige Organisationsstruktur, ist diese nun dreistufig. Höchstes Entscheidungsorgan beim Equity JV ist fortan die Gesellschafterversammlung (Board of Shareholders) statt wie bisher das Board of Directors (Vorstand). Die Gesellschafterversammlung trifft die wichtigen Entscheidungen, während der Vorstand nur noch als Leitungsorgan fungiert. Für Beschlüsse über die Auflösung des JV, Kapitalerhöhungen oder Satzungsänderungen, die einer qualifizierten Mehrheit bedürfen, genügt nunmehr eine Zweidrittelmehrheit in der Gesellschafterversammlung statt wie bislang Einstimmigkeit im Vorstand (Art. 43 CL).

Sonstige Organisationsformen

Die Aktiengesellschaft (Joint Stock (Limited) Company, AG) kann als börsennotierte Gesellschaft oder nicht börsengängige AG gegründet werden und unterliegt dem CL. Die Gründung erfolgt durch mindestens zwei bis höchstens 200 Gründungsmitglieder, von denen mehr als die Hälfte in China ansässig zu sein hat (Art. 78 CL). In Bezug auf Kapitalgesellschaften bestehen seit 2014 keine Mindestkapitalvoraussetzungen mehr, es sei denn gesetzliche Sonderregelungen finden Anwendung (etwa für Banken und Versicherungen). Organe sind Aktionärshauptversammlung (Art. 98 ff. CL), Vorstand (Art. 108 ff. CL) sowie Aufsichtsrat (Art. 117 ff. CL). Im Insolvenzfall greift das Unternehmenskonkursgesetz.

Die Partnerschaftsgesellschaft ist als gewöhnliches Partnerschaftsunternehmen mit der deutschen OHG vergleichbar und geregelt im PEL. Sie ist keine juristische Person und nicht rechtsfähig. Vorgeschrieben ist die Beteiligung von mindestens zwei Partnern, auch natürlichen Personen (Art. 14 PEL). Die Gesellschafter haften mit ihrem privaten Vermögen gesamtschuldnerisch und unbeschränkt, sollte das Vermögen des Unternehmens nicht genügen, um dessen Verbindlichkeiten zu decken (Art. 39 PEL).

Dieser Inhalt gehört zu

nach oben
Feedback
Anmeldung

Bitte melden Sie sich auf dieser Seite mit Ihren Zugangsdaten an. Sollten Sie noch kein Benutzerkonto haben, so gelangen Sie über den Button "Neuen Account erstellen" zur kostenlosen Registrierung.