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China: Sicherungsmittel

Übliches Zahlungs- und Zahlungssicherungsmittel ist das Akkreditiv. Sicherungsrechte sind insbesondere im Zivilgesetzbuch vorgesehen.

Von Julia Merle, Robert Herzner, Frauke Schmitz-Bauerdick

Zum Akkreditiv bieten chinesische Banken in der Regel nur eine "stille" Bestätigung an, was bedeutet, dass die Akkreditive in der Regel in China zahlbar bleiben. Die beste Absicherung der eigenen Position stellt die Einholung von Auskünften über den chinesischen Geschäftspartner dar, hierbei unterstützt die AHK Greater China. 

Mit Inkrafttreten des Zivilgesetzbuches (ZGB) (siehe dazu GTAI-Rechtsbericht vom 15. Juni 2020) am 1. Januar 2021 wurden das Sachenrechtsgesetz und das Sicherheitengesetz aufgehoben (Art. 1260 ZGB). Das Sachenrecht ist nun im 2. Buch des ZGB geregelt. Bestimmungen zu dinglichen Sicherungsrechten sind dort im 4. Teilbuch, Art. 386 ff. ZGB zu finden, insbesondere: Hypothek (Art. 394 ff. ZGB), Pfandrecht (Art. 425 ff. ZGB) und das Zurückbehaltungsrecht (Art. 447 ff. ZGB). Der Akzessorietätsgrundsatz ist in Art. 388 ZGB vorgesehen.

Die Bestellung eines Pfandrechts ist an beweglichen Sachen (Art. 425 ff. ZGB) und an Rechten (Art. 440 ff. ZGB) möglich.

Die Vereinbarung einer vom Grundgeschäft unabhängigen Sicherungsgrundschuld ist nicht zulässig. Hypotheken können auch auf verschiedene bewegliche Produkte und Kapitalgüter bestellt werden, nicht jedoch auf Eigentum an Grund und Boden.

Regelungen zur Bürgschaft (Bürgschaftsvertrag) finden sich nun insbesondere in Art. 681 bis 702 ZGB.

Die Vereinbarung eines einfachen Eigentumsvorbehalts ist möglich (Art. 641 ZGB), schützt aber grundsätzlich nicht vor einem gutgläubigen Dritterwerb der Sache. Allerdings kann der Eigentumsvorbehalt nun registriert werden (auf einer Plattform) und diese Eintragung dem gutgläubigen Dritten entgegengehalten werden, Art. 641 Abs. 2 ZGB. Einen verlängerten oder erweiterten Eigentumsvorbehalt kennt das chinesische Recht nicht.

Gerade im Bereich der Erbringung von Dienstleistungen sollte eine möglichst sichere Zahlungsmethode gewählt werden. Sind die Dienstleistungen einmal erbracht, ohne dass die Vergütung gezahlt wurde, ist es in der Regel schwierig, noch ausstehende Forderungen einzuziehen. Wenn also die Vereinbarung einer umfassenden Anzahlung nebst weiterer Absicherung nicht möglich ist, sollte die Zahlungsabwicklung zumindest über Akkreditive erfolgen.

Ein weiteres Mittel, sich gegen Zahlungsausfälle abzusichern, ist die Aufnahme einer abstrakten Zahlungsgarantie auf erstes Anfordern (Letter of Guarantee).

Ein Letter of Guarantee kann in China nur seitens chinesischer Geschäftsbanken oder besonders akkreditierter Finanzinstitute erteilt werden. Eine Bankgarantie bietet sich insbesondere für den Fall einer nur prozentualen Anzahlung an, da hiermit der Rest der Forderung abgesichert werden kann.

Zudem können technische Sicherungen zweckmäßig sein. So wird dem Kunden bei Installation einer Maschine beispielsweise lediglich ein vorläufiges und zeitlich begrenztes Kennwort mitgeteilt; das endgültige Kennwort erhält der Kunde erst nach vollständiger Bezahlung der Vergütung.

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