Zollbericht China Lebensmittelindustrie
Einfuhr von bestimmten tierischen und pflanzlichen Produkten
Hersteller und Exporteure von Lebensmitteln müssen sich beim chinesischen Zoll registrieren lassen.
15.10.2024
Von Klaus Möbius | Bonn
Auf Bitte des Bundesamtes für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (BVL) veröffentlichen wir folgende Bekanntmachung:
"Die Abteilung für Tier- und Pflanzenquarantäne des zentralen Zollamts der Volksrepublik China (DAPQ) hat mitgeteilt, dass Senfkörner, Ölpalmenfrüchte und -kerne, Zierwassertiere, Molkepulver, Pferdehäute, getrocknete Hirschgeweihe/-knochen, Rohwolle, Benzoeharz, Jujube, Pfeffer, Senfkörner, Myrrhe, Weihrauch, Roselle für die industrielle Anwendung, frische oder kühlgelagerte Zwiebeln, Kardamom, Kreuzkümmel, Koriandersamen, Artemisia Samen und Safran aus Deutschland in die VR China exportiert werden und traditionelle Handelsgüter sind, für deren Einfuhr derzeit kein Unternehmen registriert ist.
Gemäß dem „Gesetz zur Tier- und Pflanzenquarantäne bei der Einfuhr und Ausfuhr der Volksrepublik China“ sowie dessen Durchführungsverordnung, bittet DAPQ um Übermittlung einer Liste der Produktions-, Verarbeitungs- und Lagerbetriebe, die die o.g. Güter in die VR China exportieren möchten und bereit sind, die Anforderungen für Tier- und Pflanzenquarantäne einzuhalten.
DAPQ hat zugesagt, nach Erhalt der erforderlichen Informationen die Betriebe schnellstmöglich zu registrieren und diese auf der Internetseite des zentralen Zollamtes der VR China zu veröffentlichen, und dass der Handel mit den o.g. Gütern aus Deutschland in die VR China in der Zwischenzeit unverändert bleibt.
Informationen zu den einzureichenden Unterlagen erhalten in Deutschland ansässige interessierte Betriebe über die entsprechenden Wirtschaftsverbände oder über ihre zuständige Überwachungsbehörde.
Interessensbekundungen bezüglich einer angestrebten Listung sind bis zum 21. Oktober 2024 über die jeweiligen Wirtschaftsverbände beim BVL einzureichen. Darüber hinaus besteht die Möglichkeit, dass interessierte Betriebe ihr Interesse elektronisch auf dem Dienstweg, das heißt über die für sie zuständige Lebensmittelüberwachungsbehörde, bekunden. Da eine kurzfristige Übermittlung der Betriebsliste an die VR China erforderlich ist, wird interessierten Betrieben empfohlen, schnellstmöglich ihren Listungswunsch auf einem der beschriebenen Meldewege (Verband oder Behörde) zu bekunden. Von einer Doppelmeldung unter Nutzung beider Meldewege (Behörde und Verband) ist abzusehen.
Die Übermittlung von Unterlagen durch die Betriebe direkt an das BVL ist ausdrücklich nicht vorgesehen. Unterlagen, die von den Unternehmen direkt an das BVL übermittelt werden, können nicht bearbeitet werden."
Dieser Inhalt gehört zu
- China
- Lebensmittelindustrie
- Einfuhrverbote und Beschränkungen
- Zoll