EU Customs & Trade News EU Antidumping, Antisubvention
Antidumping/Antisubvention – Elektrofahrräder mit Ursprung China
Die Europäische Kommission verlängert die Maßnahmen nach Abschluss einer Auslaufüberprüfung.
24.01.2025
Von Stefanie Eich | Bonn
Auf Einfuhren von Elektrofahrrädern (E-Bikes) mit Ursprung in China bestehen sowohl Antidumping- als auch Antisubventionsmaßnahmen. Die Maßnahmen wurden mit den Durchführungsverordnungen (EU) 2019/72 und (EU) 2019/73 eingeführt. Im Januar 2024 leitete die Europäische Kommission eine Auslaufüberprüfung ein. Nach Abschluss dieser Überprüfungen verlängert die Kommission die Maßnahmen.
Die Maßnahmen gelten erneut für fünf Jahre
Die Europäische Kommission führt den endgültigen Antidumping- sowie Ausgleichszoll mit Wirkung vom 25. Januar 2025 ein. An den bisherigen Zollsätzen ändert sich nichts.
Betroffene Ware
Bei der betroffenen Ware handelt es sich um Fahrräder, mit Trethilfe, mit Elektrohilfsmotor, mit Ursprung in China. Die Ware wird derzeit unter den folgenden KN-Codes eingeführt: 8711 60 10 und ex 8711 60 90 (TARIC-Code 8711 60 90 10).
Unternehmen | Endgültiger Ausgleichszoll in Prozent | Endgültiger Antidumpingzoll in Prozent | TARIC-Zusatzcode |
---|---|---|---|
Bodo Vehicle Group Co., Ltd. | 15,1 | 58,3 | C382 |
Giant Electric Vehicle (Kunshan) Co., Ltd. | 3,9 | 9,9 | C383 |
Jinhua Vision Industry Co., Ltd. und Yongkang Hulong Electric Vehicle Co., Ltd | 8,5 | 10,3 | C384 |
Suzhou Rununion Motivity Co., Ltd | 17,2 | 62,1 | C385 |
Yadea Technology Group Co., Ltd | 10,7 | 37,4 | C463 |
Andere in Anhang I aufgeführte mitarbeitende Unternehmen | 9,2 | Siehe Anhang I | |
In Anhang II aufgeführte Unternehmen, die nicht bei der ursprünglichen Antisubventionsverordnung, jedoch bei der parallelen ursprünglichen Antidumpinguntersuchung mitgearbeitet haben | 17,2 | Siehe Anhang II | |
Andere in Anhang I aufgeführte, bei der ursprünglichen Antidumpinguntersuchung mitarbeitende Unternehmen (mit Ausnahme der Unternehmen, die dem parallel erlassenen Ausgleichszoll für alle übrigen Unternehmen unterliegen) | 24,2 | ||
Andere bei der ursprünglichen Antidumpinguntersuchung mitarbeitende Unternehmen, für die der parallel erlassene Ausgleichszoll für alle übrigen in Anhang II aufgeführten Unternehmen gilt | 16,2 | ||
In Anhang III aufgeführte Unternehmen, die zwar bei der ursprünglichen Antidumpinguntersuchung, nicht aber bei der ursprünglichen Antisubventionsuntersuchung mitgearbeitet haben | 70,1 | ||
Alle übrigen Unternehmen | 17,2 | 62,1 | C999 |
Die Anwendung der unternehmensspezifischen Zollsätze setzt voraus, dass den Zollbehörden der Mitgliedstaaten eine gültige Handelsrechnung vorgelegt wird; diese muss eine Erklärung enthalten, die von einer dafür zuständigen, mit Name und Funktion ausgewiesenen Person des rechnungsstellenden Unternehmens datiert und unterzeichnet wurde und deren Wortlaut wie folgt lautet: "Der/die Unterzeichnete versichert, dass die auf dieser Rechnung ausgewiesenen und zur Ausfuhr in die Europäische Union verkauften (Mengenangabe) Elektrofahrräder von (Name und Anschrift des Unternehmens) ([TARIC-Zusatzcode]) in der Volksrepublik China hergestellt wurden und dass die Angaben auf dieser Rechnung vollständig und richtig sind.“ Wird keine solche Handelsrechnung vorgelegt, findet der für "alle übrigen Unternehmen“ geltende Zollsatz Anwendung.
Quellen:
- Antidumping:
- Durchführungsverordnung (EU) 2025/120; ABl. L vom 24. Januar 2025.
- Bekanntmachung des bevorstehenden Außerkrafttretens; ABl. C 154 vom 2. Mai 2023, S. 46,
- Bekanntmachung einer Auslaufüberprüfung; ABl. C vom 17. Januar 2024;
- Antisubvention:
- Durchführungsverordnung (EU) 2025/114; ABl. L vom 24. Januar 2025;
- Bekanntmachung des bevorstehenden Außerkrafttretens; ABl. C 154 vom 2. Mai 2023, S. 47.
- Bekanntmachung einer Auslaufüberprüfung; ABl. C vom 17. Januar 2024.
Vorherige Verfahrensschritte
Die EU-Kommission leitete die Verfahren auf Antrag des Europäischen Fahrradherstellerverbands (European Bicycle Manufacturers Association — EBMA) ein und führte mit Wirkung vom 19. Januar 2019 einen endgültigen Ausgleichs- sowie Antidumpingzoll auf die Einfuhren von Elektrofahrrädern ein.
- Antidumping:
- Durchführungsverordnung (EU) 2019/73; ABl. L 16 vom 18. Januar 2019, S. 108.
- Bekanntmachung der Einleitung eines Antidumpingverfahrens; ABl. C 353 vom 20. Oktober 2017, S. 19.
- Antisubvention:
- Durchführungsverordnung (EU) 2019/72; ABl. L 16 vom 18. Januar 2019, S. 5.
- Bekanntmachung der Einleitung eines Antisubventionsverfahrens; ABl. C 440 vom 21. Dezember 2017, S. 22.
Abschluss einer Neuausführerüberprüfung
Die Maßnahmen wurden mehrmals geändert, sodass mehrere Hersteller in die Liste der Unternehmen aufgenommen wurden, für die ein geringerer Zollsatz gilt. Die Behandlung als neuer ausführender Hersteller hängt davon ab, ob der Antragsteller nachweisen kann, dass die in der Durchführungsverordnung (EU) 2019/73 festgelegten Kriterien erfüllt sind.
Es handelt sich um folgende Hersteller:
- Zhetai Vehicle (Jiangsu) Co., Ltd.
- Jinhua Otmar Technology Co., Ltd.
- Jinhua Seno Technology Co., Ltd.
- Zhejiang Feishen Vehicle Industry Co., Ltd.
- Shenzhen Kinoway Electronic Co., Ltd
- Zhejiang Jollo Technology Co., Ltd.
Quellen:
- Durchführungsverordnung (EU) 2024/2206; ABl. L vom 6. September 2024;
- Durchführungsverordnung (EU) 2024/820; ABl. L vom 11. März 2024;
- Durchführungsverordnung (EU) 2024/841; ABl. L vom 11. März 2024;
- Durchführungsverordnung (EU) 2023/2769; ABl. L vom 14. Dezember 2023;
- Durchführungsverordnung (EU) 2023/591; ABl. L 79 vom 17. März 2023, S. 49.
Wiedereinführung der Antidumping- sowie Ausgleichszölle für einen Hersteller
Die Europäische Kommission führt die Antidumping- und Ausgleichszölle für den chinesischen Hersteller Giant Electric Vehicle Kunshan Co. Ltd. wieder ein:
- Der Ausgleichszoll gilt ab 19. Januar 2019 und beträgt 3,9 Prozent.
- Der Antidumpingzoll gilt ab 19. Juli 2018 und beträgt 9,9 Prozent.
Die Europäische Kommission hatte das Verfahren im Juli 2022 wieder aufgenommen. Hintergrund ist ein Urteil des Europäischen Gerichtshofs (Rechtssachen T-242/19 und T-243/19). Das Gericht erklärte die beiden Durchführungsverordnungen für nichtig, soweit diese Giant betreffen.
Während des wiederaufgenommenen Verfahrens wurden die Einfuhren zollamtlich erfasst. Auch für diese Einfuhren wird der Antidumping- und Ausgleichszölle erhoben.
Quellen:
- Durchführungsverordnung (EU) 2023/609 (Wiedereinführung Antidumpingzoll); ABl. L 80 vom 20. März 2023, S. 41;
- Durchführungsverordnung (EU) 2023/610 (Wiedereinführung Ausgleichszoll); ABl. L 80 vom 20. März 2023, S. 56;
- Durchführungsverordnung (EU) 2022/1162 (zollamtliche Erfassung); ABl. L 179 vom 6. Juli 2022, S. 38;
- Bekanntmachung über die Wiederaufnahme; ABl. C 260 vom 6. Juli 2022, 5.